Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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§) Nach fruchtlosem Verfluße dieser Ter- 
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mine sind in dem einen wie in dem 
anderen Falle die Cataster auf den 
Grund der Liquidations-Protokolle 
abzuschließen und nach §. 1 1#. des 
Grundsteuer-Gesetzes die definitive 
Steuer-Perception anzuordnen und 
zu promulgiren, worauf sodann die 
Bestimmungen der F. §&. 93. und 
05. des erwähnten Gesetzes mit 
den hierin festgesetzten Terminen und 
Präjudicien ihre volle Anwendung 
finden. 
Erscheint für den betreffenden Steuer- 
gegenstand weder der Rustikal-Be- 
sitzer noch der Dominikalrenten-Be- 
sitzer bey der Liquidations Verhand- 
lung, so ist die Parcelle nach dem 
aus den rentamtlichen Steuer= und 
Hebe-Registern und den nach F. 66. 
des Gesetzes vom 15. August 186293 
zu verfassenden Besitzlisten und aus 
den Amts= Acten bervorgehenden 
Besitzstande, und so ferne alle diese 
Momente keinen Anhaltspunkt dar- 
bieten, nach der dann hervortre- 
tenden Präsumtion des freyen unbela- 
steten Eigenthums in das Cataster 
einzutragen, und das Cataster zum 
Abschluße zu bringen, worauf sodann 
auch in diesem Falle die Bestim- 
mungen des erwähnten &. 05. des 
Grundsteuergesetzes vom 15. August 
1828 in Anwendung kommen. 
5) In den Catastern ist jederzeit zu 
bemerken, daß und in welcher Weise 
das Ungehorsams-Verfahren start ge- 
sunden hat. 
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Alle durch Ungehor sam veranlaßten 
Kosten und Schäden haben die Ver- 
anlasser zu tragen. 
Die Entscheidung hierüber steht 
der Cataster-Stelle zu, von wel- 
cher der Betheiligte in jedem Falle 
die Berufung an das Staats-Mini- 
sterium der Finanzen und im ab- 
weisenden Falle an den Keniglichen 
Staatsrath ergreifen kann. 
II. 
Der im g. 97. des Grundsteuergesetzes 
vom 15. August 1828 fuͤr die bereits de- 
finitiv besteuerten Landestheile nach F. 95. 
dieses Gesetzes bestimmte Präclusions-Ter- 
min fängt erst von dem Tage zu laufen 
an, an welchem die in einem Ligquidi= 
rungs-Bezirke nach g. 110. des Grund-
	        
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