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§) Nach fruchtlosem Verfluße dieser Ter-
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mine sind in dem einen wie in dem
anderen Falle die Cataster auf den
Grund der Liquidations-Protokolle
abzuschließen und nach §. 1 1#. des
Grundsteuer-Gesetzes die definitive
Steuer-Perception anzuordnen und
zu promulgiren, worauf sodann die
Bestimmungen der F. §&. 93. und
05. des erwähnten Gesetzes mit
den hierin festgesetzten Terminen und
Präjudicien ihre volle Anwendung
finden.
Erscheint für den betreffenden Steuer-
gegenstand weder der Rustikal-Be-
sitzer noch der Dominikalrenten-Be-
sitzer bey der Liquidations Verhand-
lung, so ist die Parcelle nach dem
aus den rentamtlichen Steuer= und
Hebe-Registern und den nach F. 66.
des Gesetzes vom 15. August 186293
zu verfassenden Besitzlisten und aus
den Amts= Acten bervorgehenden
Besitzstande, und so ferne alle diese
Momente keinen Anhaltspunkt dar-
bieten, nach der dann hervortre-
tenden Präsumtion des freyen unbela-
steten Eigenthums in das Cataster
einzutragen, und das Cataster zum
Abschluße zu bringen, worauf sodann
auch in diesem Falle die Bestim-
mungen des erwähnten &. 05. des
Grundsteuergesetzes vom 15. August
1828 in Anwendung kommen.
5) In den Catastern ist jederzeit zu
bemerken, daß und in welcher Weise
das Ungehorsams-Verfahren start ge-
sunden hat.
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Alle durch Ungehor sam veranlaßten
Kosten und Schäden haben die Ver-
anlasser zu tragen.
Die Entscheidung hierüber steht
der Cataster-Stelle zu, von wel-
cher der Betheiligte in jedem Falle
die Berufung an das Staats-Mini-
sterium der Finanzen und im ab-
weisenden Falle an den Keniglichen
Staatsrath ergreifen kann.
II.
Der im g. 97. des Grundsteuergesetzes
vom 15. August 1828 fuͤr die bereits de-
finitiv besteuerten Landestheile nach F. 95.
dieses Gesetzes bestimmte Präclusions-Ter-
min fängt erst von dem Tage zu laufen
an, an welchem die in einem Ligquidi=
rungs-Bezirke nach g. 110. des Grund-