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1848 inclusive mit 347, 348 fl. kr. an
Kapitel, und 125,07:7 fl. 534 kr. an Zins-
rückständen sich ergiebt, wird hemit vor-
behaltlich der endlichen Erledigung der
Rechnungs-Reservate anerkannt.
. 2.
Die Schuldentilgungs-Casse des Unter-
maynkreises wird in ihrer bisherigen Eigen-
schaft als selbstständige Schuldentiltzungs-
Anstalt aufgelest, und bildet vom 1. Octo-
ber 1831 anfangend, einen Bestandtheil
der Haupt-Schuldentilgurgs-Anstalt des
Reiches.
Den auf diese Anstalt hingewiesenen
Gläukigern bleiben alle ihre Rechte vor-
behalten.
Auch wird in-Würzburg eine Schulden-
tilgungs-Specialkasse beybehalten.
F. 3.
Zur Deckung der Staatsschuldentilaungs-
Anstalt werden bestimmt, und zwar:
a) für die Zinskasse der
schon von jeher dieser An-
stalt Uberlassene Malzauf-
schlag in demf##r die nächste
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Finanzperiode im Durch-
schnitte berechneten Be-
darfe dieser Kasse zu 2,522,663 fl. 50 kK
mit dem Verbehalt der
Ergänzung in dem Falle
einer sich durch unvorge-
sehene Ereignisse allenfalls
ergebenden Mehrung des
Zinsenbedarfs;
5) für die Tilgungskasse
ein bestimmter Tilgungs=
fond von 3 pCt. der ge-
sammten Staatsschuld in
einer Aversalsumme von
welcher, insoweit er nicht
aus dem Uoberschusse der
Zinskasse gedeckt ist, qus
den im Gesetze vom 11.
Sept. 1825 schon hiezu
bestimmten Staats-Ge-
fällen bengeschossen wer-
den soll,
6878,000 fl. ii kr.
D) für die Pensionsamorti-=
sarionskasse die in obigem
Gesetze angenommene und «
ausgewiesene Summe von 2,700,000 fl. — kt.
zusammen 3, 100.00 fl. 50 kr
K. 11
Der Pensionsamortisationscasse wird auf-
serdem für die dritte Finanzpertode das
im Laufe derselben gegen den Voranschlag