Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

219 
1848 inclusive mit 347, 348 fl. kr. an 
Kapitel, und 125,07:7 fl. 534 kr. an Zins- 
rückständen sich ergiebt, wird hemit vor- 
behaltlich der endlichen Erledigung der 
Rechnungs-Reservate anerkannt. 
. 2. 
Die Schuldentilgungs-Casse des Unter- 
maynkreises wird in ihrer bisherigen Eigen- 
schaft als selbstständige Schuldentiltzungs- 
Anstalt aufgelest, und bildet vom 1. Octo- 
ber 1831 anfangend, einen Bestandtheil 
der Haupt-Schuldentilgurgs-Anstalt des 
Reiches. 
Den auf diese Anstalt hingewiesenen 
Gläukigern bleiben alle ihre Rechte vor- 
behalten. 
Auch wird in-Würzburg eine Schulden- 
tilgungs-Specialkasse beybehalten. 
F. 3. 
Zur Deckung der Staatsschuldentilaungs- 
Anstalt werden bestimmt, und zwar: 
a) für die Zinskasse der 
schon von jeher dieser An- 
stalt Uberlassene Malzauf- 
schlag in demf##r die nächste 
220 
Finanzperiode im Durch- 
schnitte berechneten Be- 
darfe dieser Kasse zu 2,522,663 fl. 50 kK 
mit dem Verbehalt der 
Ergänzung in dem Falle 
einer sich durch unvorge- 
sehene Ereignisse allenfalls 
ergebenden Mehrung des 
Zinsenbedarfs; 
5) für die Tilgungskasse 
ein bestimmter Tilgungs= 
fond von 3 pCt. der ge- 
sammten Staatsschuld in 
einer Aversalsumme von 
welcher, insoweit er nicht 
aus dem Uoberschusse der 
Zinskasse gedeckt ist, qus 
den im Gesetze vom 11. 
Sept. 1825 schon hiezu 
bestimmten Staats-Ge- 
fällen bengeschossen wer- 
den soll, 
6878,000 fl. ii kr. 
D) für die Pensionsamorti-= 
sarionskasse die in obigem 
Gesetze angenommene und « 
ausgewiesene Summe von 2,700,000 fl. — kt. 
zusammen 3, 100.00 fl. 50 kr 
K. 11 
Der Pensionsamortisationscasse wird auf- 
serdem für die dritte Finanzpertode das 
im Laufe derselben gegen den Voranschlag
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.