223
dentilgungsanstalt werden den allgemeinen
Finanzfonds zugewiesen. Die Capitalien
dürfen jedoch nicht zum laufenden Dienst
verwendet, sondern müssen nach Vorschrift
des Tit. III. 9. 3. der Verfassungs-Ur-
kunde behandelt werden.
g. 7.
Der in dem S§. 3. des Gesetze“ vom 11.
September 1325 über das Slaaksschulden=
Wesen ausgesprochene Vorbehbalt eines
Beytrages des Untermayn= und Ndeinkrei-
ses zu dem ven der Schuldentilgungs-Haupt-
anstalt gedeckten Aubfall der Getreidrente
der ersten Finanzperiode wird hiemit auf-
geheben.
*½
Die Bestimmungen des &. 15., Absätze
1 und 2, des bereits allegirten Gesetzes
vom 11. September 1325 über die Er-
löschung der verfallenen Zahlungen an Ca-
pitalien, Zinsen, Lokteriegewinnsten und
Ptraͤmien, werden hien.it wiederholt und fuͤr
immerhin anwendbar erklaͤrt.
8. 9.
Die bereits durch &. 5. des Gesetzes vom
224
17. November i811 gebotene, den Glaͤu-
bigern zur Pflicht gemachte Umwandlung
der älteren Urkunden in Mobtllisirungs-Ob-
ligationen soll in der Art vollzozen wer-
den, daß
a) von der Mobilisirung nur die auf besonde-
ren Verträgen beruhenden s procemtigen Do-
tations-= und Donationokapitalien ansge-
nommen
b) der Zinöfuß der Mobilisirungs-Obligationen
ohne irgend eine Schmilerung der den
Gläubigern gebührenden Gesammrkapi alien
und Zinssumme in 3 procentigen und 2
prorentigen Obligationen ausgedrückt, und
c) demnach den Inhabern der zwischen 1 und
2 P. ocent stehenden Schuldforderungen vier-
und zweyprocentige Mobilisirungs-Oblig #tio=
nen nach folgendem Regulirungs-Maaßstabe
zugestellt werden:
1) ein Capital von 100 fl. verzinslich zu
5 pCt. mit 3 fl. 30 kr. wird anusge-
druckt:
a) in einer Mobilisirungs-Obligatien
von 75 fl. Kapital zu 4 Pét.
also“ 3 fl. — kr.
b) in einer Mobilissrungs-Obligarion
von 25 fl. Kapltal zu 2 PCt.
also“ . — fl. 30 kr.
rhur obige Summe:
#100 fl. Kapital 3 fl. 30 kr.
Zinsen.