Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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dentilgungsanstalt werden den allgemeinen 
Finanzfonds zugewiesen. Die Capitalien 
dürfen jedoch nicht zum laufenden Dienst 
verwendet, sondern müssen nach Vorschrift 
des Tit. III. 9. 3. der Verfassungs-Ur- 
kunde behandelt werden. 
g. 7. 
Der in dem S§. 3. des Gesetze“ vom 11. 
September 1325 über das Slaaksschulden= 
Wesen ausgesprochene Vorbehbalt eines 
Beytrages des Untermayn= und Ndeinkrei- 
ses zu dem ven der Schuldentilgungs-Haupt- 
anstalt gedeckten Aubfall der Getreidrente 
der ersten Finanzperiode wird hiemit auf- 
geheben. 
*½ 
Die Bestimmungen des &. 15., Absätze 
1 und 2, des bereits allegirten Gesetzes 
vom 11. September 1325 über die Er- 
löschung der verfallenen Zahlungen an Ca- 
pitalien, Zinsen, Lokteriegewinnsten und 
Ptraͤmien, werden hien.it wiederholt und fuͤr 
immerhin anwendbar erklaͤrt. 
8. 9. 
Die bereits durch &. 5. des Gesetzes vom 
224 
17. November i811 gebotene, den Glaͤu- 
bigern zur Pflicht gemachte Umwandlung 
der älteren Urkunden in Mobtllisirungs-Ob- 
ligationen soll in der Art vollzozen wer- 
den, daß 
a) von der Mobilisirung nur die auf besonde- 
ren Verträgen beruhenden s procemtigen Do- 
tations-= und Donationokapitalien ansge- 
nommen 
b) der Zinöfuß der Mobilisirungs-Obligationen 
ohne irgend eine Schmilerung der den 
Gläubigern gebührenden Gesammrkapi alien 
und Zinssumme in 3 procentigen und 2 
prorentigen Obligationen ausgedrückt, und 
c) demnach den Inhabern der zwischen 1 und 
2 P. ocent stehenden Schuldforderungen vier- 
und zweyprocentige Mobilisirungs-Oblig #tio= 
nen nach folgendem Regulirungs-Maaßstabe 
zugestellt werden: 
1) ein Capital von 100 fl. verzinslich zu 
5 pCt. mit 3 fl. 30 kr. wird anusge- 
druckt: 
a) in einer Mobilisirungs-Obligatien 
von 75 fl. Kapital zu 4 Pét. 
also“ 3 fl. — kr. 
b) in einer Mobilissrungs-Obligarion 
von 25 fl. Kapltal zu 2 PCt. 
also“ . — fl. 30 kr. 
rhur obige Summe: 
#100 fl. Kapital 3 fl. 30 kr. 
Zinsen.
	        
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