Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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treuen, der Stände des Reiches, wie 
folgt: 
Artikel l. 
Alle über Feld= und andere einfache 
Polizeyfrevel errichteten Protokelle sind 
Stempel= und Negistrirungsfrey; die deß- 
fallsigen Ladungen sind ebenfalls. Stempel- 
frey und werden gratis regsstrirt. 
Artikel II. 
Für diesenigen Vorladurgen in ge- 
meinen Strafssachen der einfachen Polizey, 
welche nach Art. 145. des Gesetzbuches 
über das Versahren in peinlichen Sachen 
ranf Betreiben des öffentlichen Ministerium's 
durch die Gerichtsboten geschehen, haben 
diese eine Gebuͤhr von achtzehn Kreutzer 
von einem jeden vorgeladenen Individuum, 
gleichfalls fuͤr Original, Abschrift, Reper- 
torium und Reise zusammengenommen, zu 
beziehen. — 
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Artikel H.I. 
Die Berufung von Urtheilen des ein- 
fachen Polizeygerichts geht an das Zucht- 
polizeygericht, und es gelten für die Ein- 
legung, Betreibung und Aburtheilung die- 
ser Berufung dieselben Fristen und Formen, 
wie für die Berufung in Zuchtpolizey= 
sachen. 
Die Verfügungen des Art. 17 1. des 
Gesetzbuches über das Strafverfahren sind 
aufgehoben, — insofern der gegenwärtige 
Artikel anders verfügt. 
IV. 
Für Forststrafsachen kommen die deß- 
falls bestehenden besenderen gesetzlichen 
Bestimmungen zur Anwendung. 
Das gegenwärtige Gesetzsol durch das 
Gesetzblatt, dann durch das Amtsblatt 
des Nheinkreises bekannt gemacht werden. 
Gegeben München am 28. Deeember 1831. 
Ludwig 
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf von Armansperg, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl, 
der 
Staats Rarh und General-Sekretär: 
Egid v. Kobel l.
	        
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