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treuen, der Stände des Reiches, wie
folgt:
Artikel l.
Alle über Feld= und andere einfache
Polizeyfrevel errichteten Protokelle sind
Stempel= und Negistrirungsfrey; die deß-
fallsigen Ladungen sind ebenfalls. Stempel-
frey und werden gratis regsstrirt.
Artikel II.
Für diesenigen Vorladurgen in ge-
meinen Strafssachen der einfachen Polizey,
welche nach Art. 145. des Gesetzbuches
über das Versahren in peinlichen Sachen
ranf Betreiben des öffentlichen Ministerium's
durch die Gerichtsboten geschehen, haben
diese eine Gebuͤhr von achtzehn Kreutzer
von einem jeden vorgeladenen Individuum,
gleichfalls fuͤr Original, Abschrift, Reper-
torium und Reise zusammengenommen, zu
beziehen. —
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Artikel H.I.
Die Berufung von Urtheilen des ein-
fachen Polizeygerichts geht an das Zucht-
polizeygericht, und es gelten für die Ein-
legung, Betreibung und Aburtheilung die-
ser Berufung dieselben Fristen und Formen,
wie für die Berufung in Zuchtpolizey=
sachen.
Die Verfügungen des Art. 17 1. des
Gesetzbuches über das Strafverfahren sind
aufgehoben, — insofern der gegenwärtige
Artikel anders verfügt.
IV.
Für Forststrafsachen kommen die deß-
falls bestehenden besenderen gesetzlichen
Bestimmungen zur Anwendung.
Das gegenwärtige Gesetzsol durch das
Gesetzblatt, dann durch das Amtsblatt
des Nheinkreises bekannt gemacht werden.
Gegeben München am 28. Deeember 1831.
Ludwig
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf von Armansperg,
v. Weinrich, v. Stürmer.
Nach Königlich allerhöchstem Befehl,
der
Staats Rarh und General-Sekretär:
Egid v. Kobel l.