Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Gerichtsverfassung angemessene Bestimmung 
zugeben, nach Vernehmung Unseres Staats- 
athes, mit Beyrath und Zustimmung Un- 
erer Lieben und Getreuen, der Stände des 
Neiches, beschlossen und verordnen: 
1) die angezogene gräflich Castell'sche 
bandes-Perordnung wird, so viel die Bestä- 
tigung der Einkindschaften betrifft, hiemit 
aufgehoben; 
2) von der Kundmachung dieses Ge- 
setzes an, sind die Untergerichte in dem 
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gräflich Castell schen Bezirke alle von Per- 
sonen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen 
sind, abgeschlossene Einkindschafts-Verträge 
zu bestätigen befugt, daher auch die Pa, 
eiszenten verbunden, diese Bestätigung nur 
bey diesen kompetenten Beherden nachzu- 
suchen. " 
Wir befehlen, gegenwärtiges Gesetz 
durch das Gesetzblatt des Königreichs be- 
kannt zu machen, und Unser Staatemini- 
sterium der Justiz ist mit dem Vollzug 
deßselben beauftragt. 
Gegeben München am 28. December 1831. 
Ludwig. 
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf von Armansperg, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl, 
der 
K. Staars-Rath und General-Secreikh: 
Egid v. Kobell.
	        
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