Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Art. J. 
Die Erecution gegen säumige Vereins= 
Mitglieder auf die Zahlung der verfallenen 
Vereins-Beyträge ist von den Gerichten 
nach den dießfälligen Bestimmungen der 
künftigen, von dem Könige genehmigten, 
Satzungen der Drivat = Vereine zu voll- 
ziehen. 
Die Königliche Bestätigung kann den 
Vereins-Satzungen nur in so ferne ertheilt 
werden, als sie beine den Gesetzen zut' 
widerlaufende Bestimmungen entyalten. 
Art. II. 
Die Vereine genießen für ihre For- 
derungen an die Mitglieder der Gesellschaft 
hinsichtlich der laufenden und der während 
— — 
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des Conkurses verfallenden Beyträge zu dem 
Vereine, im Conkurse der Gläubiger, den 
Vorzug der Einstellung unmittelbar nach 
den Beyträgen zu der Brand-Versicherungs- 
Gesellschaft. 
Art. III. 
Diese Versicherungs. Gesellschaften sind 
in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Geschesten des Vereins, wobeg die Kosten 
den Vereinskassen zur Last fallen würden, 
von den Abgaben des Stempels, der Taren 
und der Einregistrirung befreyt. — 
Gegenwärtiges Geset soll durch das 
Gesehbblatt, und in jedem Kreife noch be- 
sonders durch das Kreisblatt bekannt gemacht 
werden. 
Gegeben München am 28. December 1831. 
Ludwig. 
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armansperg, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl, 
der 
Staats-Rath und General-Sekretär: 
Egid. v. Kobell.
	        
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