Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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50. 50. 51. 52. 55. 55. 56. 57. 50. 60. 
63. 64. 69. 70. und 36. des Edikts VI. 
finden, so weit sie auf die Bestellung der 
Patrimonialgerichte zweyter Classe, das 
Dienstverhältniß der dabey angestellten 
Patrimonialgerichtshalter und das Unter- 
ordnungs-Verhältniß derselben hinsichtlich 
der Polizey-Verwaltung sich beziehen, auch 
bey den zu bildenden Patrimonial-Aen: 
tern, gleiche Anwendung. 
Das Instanzen-Verhältniß in Poli- 
zey-Strassachen richtet sich nach den deß- 
falls besteyenden allgemeinen Vorschriften. 
Die Bestimmungen über die Bestellung 
der herrschaftlichen Commissariate, das 
dienstliche Verhältniß der herrschaftlichen 
Beamten und den polizeylichen Wirkungs- 
kreis derselben bleiben die nämlichen, wie 
bey den bisherigen Herrschaft= gerichten. 
Art. 10. 
Was in den VP. 120 bis 134 der VI. 
Beyiage zur Verfassungs-Urkunde hinsicht- 
lich des Uebergands der gutoherrlichen Ge- 
richtsbarkeit an andere Besitzer, der Sus- 
pension und des Erlöschens derselben ver- 
ordnet ist, soll unter gleichen Voraus- 
setzungen auch für die den herrschaftlichen 
258. 
Commissariaten und Patrimonial-Aemtern 
zustehende Polizeyverwaltung gelten. 
Art. 11. 
Adeliche, welche bey ihren gursherrlichen 
Besitzungen auf ihre Gerichtsbarkeit ver- 
zichten, sollen für sich und ihre adelichen 
Rechtsnachfolger im Besitze dieser Güter 
binsichtlich der Ausübung der Standschafts- 
rechte den Grundbesitzern mit gutsherrlicher 
Gerichtsbarkeit gleich geachtet werden. 
Art. 172. 
An den dinglichen Gerichtsbarkeits-Ver- 
hältnissen eines Gutes nach den Bestim- 
mungen des §. 11. der V. Beylage zur 
Verfassungs-Urbunde wird durch die Ab- 
tretung der Gerichtsbarkeit unter den ge- 
setzlichen Bestimmungen nichts abgeändert. 
Art. 13. 
Inhnbern gutsherrlicher Gerichte, mit 
welchen darüber Streit besteht oder ent- 
steht, ob das Jurisdict'onsrecht auf einem 
in Frage gezogenen Gutscomplere oder auf 
einzelnen Realitäten im Jahre 1800 be- 
gründet gewesen sey, und ob daher die 
Ausübung dieses Rechtes nach F. 27. der
	        
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