257
50. 50. 51. 52. 55. 55. 56. 57. 50. 60.
63. 64. 69. 70. und 36. des Edikts VI.
finden, so weit sie auf die Bestellung der
Patrimonialgerichte zweyter Classe, das
Dienstverhältniß der dabey angestellten
Patrimonialgerichtshalter und das Unter-
ordnungs-Verhältniß derselben hinsichtlich
der Polizey-Verwaltung sich beziehen, auch
bey den zu bildenden Patrimonial-Aen:
tern, gleiche Anwendung.
Das Instanzen-Verhältniß in Poli-
zey-Strassachen richtet sich nach den deß-
falls besteyenden allgemeinen Vorschriften.
Die Bestimmungen über die Bestellung
der herrschaftlichen Commissariate, das
dienstliche Verhältniß der herrschaftlichen
Beamten und den polizeylichen Wirkungs-
kreis derselben bleiben die nämlichen, wie
bey den bisherigen Herrschaft= gerichten.
Art. 10.
Was in den VP. 120 bis 134 der VI.
Beyiage zur Verfassungs-Urkunde hinsicht-
lich des Uebergands der gutoherrlichen Ge-
richtsbarkeit an andere Besitzer, der Sus-
pension und des Erlöschens derselben ver-
ordnet ist, soll unter gleichen Voraus-
setzungen auch für die den herrschaftlichen
258.
Commissariaten und Patrimonial-Aemtern
zustehende Polizeyverwaltung gelten.
Art. 11.
Adeliche, welche bey ihren gursherrlichen
Besitzungen auf ihre Gerichtsbarkeit ver-
zichten, sollen für sich und ihre adelichen
Rechtsnachfolger im Besitze dieser Güter
binsichtlich der Ausübung der Standschafts-
rechte den Grundbesitzern mit gutsherrlicher
Gerichtsbarkeit gleich geachtet werden.
Art. 172.
An den dinglichen Gerichtsbarkeits-Ver-
hältnissen eines Gutes nach den Bestim-
mungen des §. 11. der V. Beylage zur
Verfassungs-Urbunde wird durch die Ab-
tretung der Gerichtsbarkeit unter den ge-
setzlichen Bestimmungen nichts abgeändert.
Art. 13.
Inhnbern gutsherrlicher Gerichte, mit
welchen darüber Streit besteht oder ent-
steht, ob das Jurisdict'onsrecht auf einem
in Frage gezogenen Gutscomplere oder auf
einzelnen Realitäten im Jahre 1800 be-
gründet gewesen sey, und ob daher die
Ausübung dieses Rechtes nach F. 27. der