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1. Absch nitt.
Von den Forst-Frebeln.
I. Capitel
Allgemeine Bestimmungen über Forst-
Frevel und Strafen.
Von den Forstfreveln.
Art. 1. Jede durch das gegenwärtige Ge-
setz mit Strafe bedrohte Entwendung, Beschädi-
gung oder Gefährde ist als Forstfrevel zu be-
trachten.
Strafen der Forstfrevel.
Art. 2. Die Strafen wegen Forst-Frevel
sind:
1) Geldstrafe und
2) Gefängnißstrafe.
Bevde Serafen düefen wegen eines Frevels
nicht cumnilirt werden.
GeldStrase.
Art. 5. Für Bemessung der Geldstrafe,
da wo der Betrag nach dem Gesetz durch den
Werth der entwendeten Gegenstände bestimmt
werden soll, werden alls sechs Jahre Werthbe-
stimmungs = Tabellen nach den Lokalpreisen
(ohne Anschlag der Fabrikations-und
Tranoport-Kosten) für jeden Distrikr im
Kreise, wo die Preise der zu tarirenden Gegen-
stände merklich verschienen sind, von der Kreis-
Regierungs = Finanz:= Kammer gemeinschaftlich
mit der Kammer des Junern entworfen und be-
kannt gemacht.
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Auf eine geringere Geldstrafe, als sechs
kkr. darf ben Entwendungen, wenn auch der Werth
weniger beträgt, nicht erkannt werden.
Bey andern Forstfreveln soll mit Ausnahme
des Art. 30 die Geldstrafe nicht unter fünf-
zehn kr. und nicht über fünf und zwanzig
fl. zuerkannt werden.
Verwendung der Geldstrafe.
Art. 3. Aus dem Ertrage der Geldstrafen
sollen vor Allem die Kosten des Vollzugs der
ausgesprochenen Gefängnißstrafen, namemlich
der Unterhaltung der Sträflinge bestritten wer-
den, vorbehaltlich des durch die zahlfähigen
Sträflinge zu leistenden Rückersatzes.
Der sich ergebende Ueberschuß oder Rein-
ertrag der Geldstrafen soll den sämmtlichen Ge-
meinden desjenigen Cantons zufallen, in wel-
chem der Forstfrevel bestrast worden ist.
Dieser Reinertrag soll dazu verwendet wer-
den, die dürftigsten Einwohner dieser Gemein-
den bey Anschaffung des unenrbehrlichsten Brenn-
holsz-Bedarses oder sonstigen Brennmaterials
auf geeignetem Wege zu unterstüten.
Gefängniß-Strafe
Art. 5. Gefängnißstrase darf nicht unter
einem Tage (24 Stunden) und nicht über einen
Monat (30 Tage) zuerkannt werden.
Gegen Kinder unter 10 Jahren soll
Gefcngnlß-Skrase ulcht elntreten.
Art. 60. Die Gesängnißstrafe soll im Can-
tensgefängnisse des Wohnortes des Sträflings
arstanden, und derselbe nach Möglichkeit gesg-
net beschäftigt werden.
Bey der einfachen Gesängnißstrafe soll der