Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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1. Absch nitt. 
Von den Forst-Frebeln. 
I. Capitel 
Allgemeine Bestimmungen über Forst- 
Frevel und Strafen. 
  
Von den Forstfreveln. 
Art. 1. Jede durch das gegenwärtige Ge- 
setz mit Strafe bedrohte Entwendung, Beschädi- 
gung oder Gefährde ist als Forstfrevel zu be- 
trachten. 
Strafen der Forstfrevel. 
Art. 2. Die Strafen wegen Forst-Frevel 
sind: 
1) Geldstrafe und 
2) Gefängnißstrafe. 
Bevde Serafen düefen wegen eines Frevels 
nicht cumnilirt werden. 
GeldStrase. 
Art. 5. Für Bemessung der Geldstrafe, 
da wo der Betrag nach dem Gesetz durch den 
Werth der entwendeten Gegenstände bestimmt 
werden soll, werden alls sechs Jahre Werthbe- 
stimmungs = Tabellen nach den Lokalpreisen 
(ohne Anschlag der Fabrikations-und 
Tranoport-Kosten) für jeden Distrikr im 
Kreise, wo die Preise der zu tarirenden Gegen- 
stände merklich verschienen sind, von der Kreis- 
Regierungs = Finanz:= Kammer gemeinschaftlich 
mit der Kammer des Junern entworfen und be- 
kannt gemacht. 
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Auf eine geringere Geldstrafe, als sechs 
kkr. darf ben Entwendungen, wenn auch der Werth 
weniger beträgt, nicht erkannt werden. 
Bey andern Forstfreveln soll mit Ausnahme 
des Art. 30 die Geldstrafe nicht unter fünf- 
zehn kr. und nicht über fünf und zwanzig 
fl. zuerkannt werden. 
Verwendung der Geldstrafe. 
Art. 3. Aus dem Ertrage der Geldstrafen 
sollen vor Allem die Kosten des Vollzugs der 
ausgesprochenen Gefängnißstrafen, namemlich 
der Unterhaltung der Sträflinge bestritten wer- 
den, vorbehaltlich des durch die zahlfähigen 
Sträflinge zu leistenden Rückersatzes. 
Der sich ergebende Ueberschuß oder Rein- 
ertrag der Geldstrafen soll den sämmtlichen Ge- 
meinden desjenigen Cantons zufallen, in wel- 
chem der Forstfrevel bestrast worden ist. 
Dieser Reinertrag soll dazu verwendet wer- 
den, die dürftigsten Einwohner dieser Gemein- 
den bey Anschaffung des unenrbehrlichsten Brenn- 
holsz-Bedarses oder sonstigen Brennmaterials 
auf geeignetem Wege zu unterstüten. 
Gefängniß-Strafe 
Art. 5. Gefängnißstrase darf nicht unter 
einem Tage (24 Stunden) und nicht über einen 
Monat (30 Tage) zuerkannt werden. 
Gegen Kinder unter 10 Jahren soll 
Gefcngnlß-Skrase ulcht elntreten. 
Art. 60. Die Gesängnißstrafe soll im Can- 
tensgefängnisse des Wohnortes des Sträflings 
arstanden, und derselbe nach Möglichkeit gesg- 
net beschäftigt werden. 
Bey der einfachen Gesängnißstrafe soll der
	        
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