Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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unter Beobachtung der im 6. 7. Tit. X. 
der Perfaslungs-Urkunde vorgeschriebenen 
Formen, nach Vernehmung ünseres 
Staatsraths und mit Beyreth und Zu- 
AKimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches, wie folgt: 
8. 2. 
Das verlesene und als richtig aner- 
kannte Protokoll ist sogleich nach gefer- 
tigter Reinschrist von dem Präsidenten, 
einem Sekretar und noch drey Mitgliedern 
nach dem Turnus zu unterzeichnen. 
** 
Unter mehreren von den Ausschüssen 
wollendeken und der Kanmer zu erstatten- 
den Vorträgen sollen diejenigen, welche 
einen von der Staatsregierung an die 
Kaiamer gebrachten Gegenstand betreffen, 
vor alien andern in Berathung genommen 
werden. 
Es soll in jeder Woche ein Tag der 
Berathung und Erledigung der Anträge 
der Kammer-Mitglieder und der Beschwer- 
den gewidmet werden. 
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Der Kammer bleibt jedoch unbenommen, 
diese Berathung und Erledigung zu ver- 
tagen, und eine bereits begonnene Dis- 
cussion fortzusetzen und zu beendigen. 
8. 3. 
Die von den Ausschuͤssen bearbeiteten 
Vorträge sind auch den Königlichen Staats= 
ministern und Commissarien mitzuthellen, 
und zwar schon an jenem Tage, an wel- 
chem sie an die Kammer-Mitglieder ver- 
theilt worden sind. 
* 1. 
Ist ein von der Staats-Regierung mit- 
getheilter Gesetz-Entwurf eder Antrag aus 
mehreren Paragrapben oder Artikeln zu- 
sammengesetzt, so soll die Discussion öber 
das Ganze des Gesetzes oder Antrages und 
über deslsen allgemeine Grundlagen von je- 
ner über die einzelnen Paragraphen oder 
Artikel getrennt werden, und die allge- 
meine Discussion der besonderen voran- 
gehen. 
Bestehet aber der Gesetz-Entwurf oder 
Antrag nur aus einem einzigen Artikel,
	        
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