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unter Beobachtung der im 6. 7. Tit. X.
der Perfaslungs-Urkunde vorgeschriebenen
Formen, nach Vernehmung ünseres
Staatsraths und mit Beyreth und Zu-
AKimmung Unserer Lieben und Getreuen,
der Stände des Reiches, wie folgt:
8. 2.
Das verlesene und als richtig aner-
kannte Protokoll ist sogleich nach gefer-
tigter Reinschrist von dem Präsidenten,
einem Sekretar und noch drey Mitgliedern
nach dem Turnus zu unterzeichnen.
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Unter mehreren von den Ausschüssen
wollendeken und der Kanmer zu erstatten-
den Vorträgen sollen diejenigen, welche
einen von der Staatsregierung an die
Kaiamer gebrachten Gegenstand betreffen,
vor alien andern in Berathung genommen
werden.
Es soll in jeder Woche ein Tag der
Berathung und Erledigung der Anträge
der Kammer-Mitglieder und der Beschwer-
den gewidmet werden.
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Der Kammer bleibt jedoch unbenommen,
diese Berathung und Erledigung zu ver-
tagen, und eine bereits begonnene Dis-
cussion fortzusetzen und zu beendigen.
8. 3.
Die von den Ausschuͤssen bearbeiteten
Vorträge sind auch den Königlichen Staats=
ministern und Commissarien mitzuthellen,
und zwar schon an jenem Tage, an wel-
chem sie an die Kammer-Mitglieder ver-
theilt worden sind.
* 1.
Ist ein von der Staats-Regierung mit-
getheilter Gesetz-Entwurf eder Antrag aus
mehreren Paragrapben oder Artikeln zu-
sammengesetzt, so soll die Discussion öber
das Ganze des Gesetzes oder Antrages und
über deslsen allgemeine Grundlagen von je-
ner über die einzelnen Paragraphen oder
Artikel getrennt werden, und die allge-
meine Discussion der besonderen voran-
gehen.
Bestehet aber der Gesetz-Entwurf oder
Antrag nur aus einem einzigen Artikel,