Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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so fällt die allgemeine Discussion mit der 
besonderen zusammen. 
ß. 5. 
Ist die allgemeine Discussion geschlossen, 
so geht die Kammer sofort zu der beson- 
deren über jeden einzelnen Paragraphen 
oder Artikel über. 
***“° 
Nachdem am Schlusse der Debatte der 
Referent noch einmal das Wort genommen 
hat, steht den Königlichen Staatsministern 
und Commissarien die Abgabe einer Schluß- 
Aeußerung zu, so ferne sie solche für ns- 
thig erachten. " 
Sellten bey diesen Aeußerungen bisher 
nicht vorgekommene Thatsachen vorgebracht 
werden, so kann jedes Mitglied über diese 
Thatsachen das Wort verlangen, vorbe- 
haltlich des Rechts der Betheiligten, hier- 
über das setzte Wort zu nehmen. 
K. 7. 
Unmittelbar nach dem Schluße der Dis- 
cussion über die einzelnen Arrikel erfolgt. 
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die Abstiminung über dieselben, in der 
Negel durch Aufstehen und Sitzenbleiben, 
und es hat der Präsident nach dem Er- 
gebnisse die vorläufige Annahme oder Ver- 
werfung des Artikels, über welchen abge- 
stimmt worden, auszusprechen. 
Bey Gesetz-Entwürfen, welche aus meh- 
reren Abtheilungen bestehen, kann die 
Kammer auf dieselbe Weise die vorläufige 
Abstimmung über jede einzelne Abthei- 
lung beschließen. 
S. 6. 
In allen Fällen kann die Kammer die 
Abstimmung durch Namens= Aufruf be- 
schließen. 
In Fällen, wo das Ergebniß der Ab- 
stimmung durch Aufstehen und Sitzen- 
bleiben zweiselhaft ist, muß die Abstim- 
mung durch Namens-Aufruf geschehen. 
. 0. 
Nach beendigter Abstimmung über alle 
Artikel erfolgt die definitive Abstimmung 
bey allen Gegenständen, welche öffentlich 
berathen werden, ebenfalls öffentlich über 
die Frage:
	        
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