Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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allen übrigen Paragraohen der Zoll- 
ordnung, wo sie vorkommen, nicht 
nur die zum kaufmännischen Handel, 
sondern auch die zum Privatverbrauche 
bestimmten Gegenstände zu verstehen. 
Ferner ist unter dem im SÖ. 11. 
der Zollordnung enthaltenen Aus- 
drucke „Zoll-Linie“ die Landes-Grenze 
zu versteher. Oiese Erläuterung gilt 
zu allen Paragraphen der Zollordnung, 
in welchen derselbe Ausdruck, nach 
dem Zusammenhange, nicht offenbar 
nur die Zoll-Anstalten, oder Erhe- 
bungsstellen, bezeichnet. 
Die im g. 14. der Zoliordnung we 
gen des Eintrittes und Austeittes 
auf den erlaubten Wegen gegebenen 
Vorschristen beziehen sich hinsichtlich 
des Transportes zu Wasser auch auf 
die durch Aufrichtung bestimmter Zei- 
chen erkennbar gemachten Landungé- 
plätze. 
In dem Frenz-Control-Bezirke, dessen 
Breite von der Landesgrenze an land- 
cinwärte nach der Oertlichkeit von der 
Staats-Regierung bestimmt wird, die 
jedoch sechs Stunden nicht überschrei- 
ten, und durch die Kreis-Intelligenz- 
blätter bekannt gemacht werden soll, 
kann jedes Landfuhrwerk oder Wasser- 
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fahrzeug, jeder Packträger oder Vie#- 
fährer von den zur Aufsicht bestellten 
Individuen angehalten und aufgesor- 
dert werden, üb er die Verzollung oder 
Anmeldung der über die hereinge- 
brachten Waaren, über den Ort des 
Bezuges oder der Ladung der über 
die Grenze hin auszubringenden Ge- 
genstände, so wie über die Orte des 
Bezuges und der Bestimmung derjse- 
nigen Artikel, welche im Cortrol-Be- 
zirke hin und her gehen, oder gus 
demselben in das Innere des Landes 
übergeyen, nähere Ausbunft zu geben; 
jedoch unbeschadet des F. 20. der Zoll- 
ordnung über den Grenzverkehr und 
nach den Bestimmungen der Verord- 
nung vom 20. Septemler 1820 über 
den Grenz-:Control= Bezirk. 
9. 2. 
zu dem 56. 60. der Zollordnung. 
Korperliche Visitationen der Persc= 
nen, welche der Zollgesährde augenfällig 
verdächtig sind, können nur durch die zur 
Untecsuchung der Zollstraffalle kompetenten 
Gerichte verfügt werden. 
Die ohne augenfälligen Verdacht, 
Behufs der körperlichen Visitation, vor 
die Grrichte gebrachten Personen können
	        
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