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allen übrigen Paragraohen der Zoll-
ordnung, wo sie vorkommen, nicht
nur die zum kaufmännischen Handel,
sondern auch die zum Privatverbrauche
bestimmten Gegenstände zu verstehen.
Ferner ist unter dem im SÖ. 11.
der Zollordnung enthaltenen Aus-
drucke „Zoll-Linie“ die Landes-Grenze
zu versteher. Oiese Erläuterung gilt
zu allen Paragraphen der Zollordnung,
in welchen derselbe Ausdruck, nach
dem Zusammenhange, nicht offenbar
nur die Zoll-Anstalten, oder Erhe-
bungsstellen, bezeichnet.
Die im g. 14. der Zoliordnung we
gen des Eintrittes und Austeittes
auf den erlaubten Wegen gegebenen
Vorschristen beziehen sich hinsichtlich
des Transportes zu Wasser auch auf
die durch Aufrichtung bestimmter Zei-
chen erkennbar gemachten Landungé-
plätze.
In dem Frenz-Control-Bezirke, dessen
Breite von der Landesgrenze an land-
cinwärte nach der Oertlichkeit von der
Staats-Regierung bestimmt wird, die
jedoch sechs Stunden nicht überschrei-
ten, und durch die Kreis-Intelligenz-
blätter bekannt gemacht werden soll,
kann jedes Landfuhrwerk oder Wasser-
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fahrzeug, jeder Packträger oder Vie#-
fährer von den zur Aufsicht bestellten
Individuen angehalten und aufgesor-
dert werden, üb er die Verzollung oder
Anmeldung der über die hereinge-
brachten Waaren, über den Ort des
Bezuges oder der Ladung der über
die Grenze hin auszubringenden Ge-
genstände, so wie über die Orte des
Bezuges und der Bestimmung derjse-
nigen Artikel, welche im Cortrol-Be-
zirke hin und her gehen, oder gus
demselben in das Innere des Landes
übergeyen, nähere Ausbunft zu geben;
jedoch unbeschadet des F. 20. der Zoll-
ordnung über den Grenzverkehr und
nach den Bestimmungen der Verord-
nung vom 20. Septemler 1820 über
den Grenz-:Control= Bezirk.
9. 2.
zu dem 56. 60. der Zollordnung.
Korperliche Visitationen der Persc=
nen, welche der Zollgesährde augenfällig
verdächtig sind, können nur durch die zur
Untecsuchung der Zollstraffalle kompetenten
Gerichte verfügt werden.
Die ohne augenfälligen Verdacht,
Behufs der körperlichen Visitation, vor
die Grrichte gebrachten Personen können