Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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mung bey Gesetz-Entwuͤrfen gegebenen 
Vorschriften. 
. 18. 
Jede Kammer ist befugt, für die Lei- 
tung ihrer inneren Angelegenheiten und- 
die Ordnung ihrer Geschäfte eigene reg- 
lementeäre Vorschriften, jedoch nur unter 
der Bedingung festzusetzen, daß solche 
nichts enthalten, wodurch eine Bestim- 
mung der Verfassungs = Urkunde, ihrer 
Beylagen und des gegenwirtigen Gesetzes 
abgeändert oder authentisch erläutert wür- 
den. 
Diese sonach verfaßten Reglements sind 
jedesmal der Staatsreglerung vorzulegen, 
damit diese sich überzeugen kann, daß 
gedachter Bedingung gehbrig nachgekom- 
men worden ist. 
Gleiche Vorlage soll statt finden bey 
jeder vorzunehmenden Abänderung dieser 
Reglements, wozu die Kammern sich 
bewogen finden. 
Das Reglement, das sich eine Kam- 
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dem vorschriftsmäßigen Wege von der- 
selben oder einer folgenden Kammer 
wieder aufgehoben seyn wird. 
K. 10. 
Vorstehende Bestimmungen sollen als 
ein Grundgesetz des Reiches und als ein 
ergänzender Bestandtheil des Tic. II. der 
X. Beylage zur Verfassungs= Urkunde 
angesehen werden. 
Dasselbe tritt mit dem Tage der Be- 
kanntmachung durch das Gesetzblatt in 
Wirksamk.it, und es erlbscht die ver- 
bindende Kraft der #. 15. 14. 13. 10. 
20. 22. 40. 41. 12. 43. 4. 35. 436. 
und 47. Tit. II. der X. Beylage zur 
Verfassungs-Urkunde hinsichtlich aller hier 
abgeänderten Punkte mit der erwähnten 
Vekanntmachung — rücksichtlich des übri- 
gen hier nicht abgeänderten Inhalts aber, 
für jede Kammer von dem TLage an, 
wo selbe über die an die Stelle zu se- 
tzenden Reglements-Bestimmungen gül- 
tige Beschlüsse gefaßt und der Krone 
mer giebt, gilt so lange, bes es auf vorgelegt haben wird. 
Gegeben, Berchtesgaden den 2. Sept. 1831. 
Ludwig. 
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armansperg, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
NRach Königlich allerhschstem Befehl, 
der 
Staatsrath und General-Sekretár: 
Egid v. Kebell.
	        
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