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mung bey Gesetz-Entwuͤrfen gegebenen
Vorschriften.
. 18.
Jede Kammer ist befugt, für die Lei-
tung ihrer inneren Angelegenheiten und-
die Ordnung ihrer Geschäfte eigene reg-
lementeäre Vorschriften, jedoch nur unter
der Bedingung festzusetzen, daß solche
nichts enthalten, wodurch eine Bestim-
mung der Verfassungs = Urkunde, ihrer
Beylagen und des gegenwirtigen Gesetzes
abgeändert oder authentisch erläutert wür-
den.
Diese sonach verfaßten Reglements sind
jedesmal der Staatsreglerung vorzulegen,
damit diese sich überzeugen kann, daß
gedachter Bedingung gehbrig nachgekom-
men worden ist.
Gleiche Vorlage soll statt finden bey
jeder vorzunehmenden Abänderung dieser
Reglements, wozu die Kammern sich
bewogen finden.
Das Reglement, das sich eine Kam-
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dem vorschriftsmäßigen Wege von der-
selben oder einer folgenden Kammer
wieder aufgehoben seyn wird.
K. 10.
Vorstehende Bestimmungen sollen als
ein Grundgesetz des Reiches und als ein
ergänzender Bestandtheil des Tic. II. der
X. Beylage zur Verfassungs= Urkunde
angesehen werden.
Dasselbe tritt mit dem Tage der Be-
kanntmachung durch das Gesetzblatt in
Wirksamk.it, und es erlbscht die ver-
bindende Kraft der #. 15. 14. 13. 10.
20. 22. 40. 41. 12. 43. 4. 35. 436.
und 47. Tit. II. der X. Beylage zur
Verfassungs-Urkunde hinsichtlich aller hier
abgeänderten Punkte mit der erwähnten
Vekanntmachung — rücksichtlich des übri-
gen hier nicht abgeänderten Inhalts aber,
für jede Kammer von dem TLage an,
wo selbe über die an die Stelle zu se-
tzenden Reglements-Bestimmungen gül-
tige Beschlüsse gefaßt und der Krone
mer giebt, gilt so lange, bes es auf vorgelegt haben wird.
Gegeben, Berchtesgaden den 2. Sept. 1831.
Ludwig.
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armansperg,
v. Weinrich, v. Stürmer.
NRach Königlich allerhschstem Befehl,
der
Staatsrath und General-Sekretár:
Egid v. Kebell.