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pflichtet, Reisende und Fuͤhrer von Trans-
porten von Vieh oder Waaren,
dem unter besonders Aufsicht gestellten
Bezirke oder auf dem Ausgange aus
demselben betroffen werden, anzurufen,
und zur Vorzeigung der Ausweise auf-
die in
zufordern.
Weigert sich der Angerufene, den
Ausweis der Wache vorzuzeigen,
derselben auf ihr Verlangen zu folgen,
so hat die Wache denselben mit vernehm-
licher Stimme nochmals, unter Androhung
des Erschießens, zur Folgeleistung cuf-
zufordern, und wenn er dieser Auffor-
nicht gehorcht,
Weg fortzusetzen unternimmt,
Widerspenstigen Feuer zu geben.
oder
derung sondern seinen
auf den
Artikel III.
Gegen Personen, welche Vver Perord-
nungsmäßigen Ablleferung zur Contumaz
sich zu entziehen im Begriffe sind, ins-
besondere der Wachebegleitung entfliehen
wollen, ist unter gleicher Verwarnung
auf gleiche Weise zu verfahren.
Artikel TV.
Die Bestimmungen des gegenwürti-
gen Gesetzes finden auf die
Gränzen der Monarchie aufgestellten oder
an den
noch aufzustellenden Cordons unbedingte
Anwendung. —
In Beziehung auf die im Innern
der Monarchie etwa in Wirkslamkeit tre-
tenden Sicherheits -Maaßregeln ist der
Staatsregierung das Recht eingerdumt,
nicht nur die in dem Gesetze ausgespro-
chenen strengen Befugnisse der Wacht-
posten für die gesammte Monarchie oder
für einzelne Theile derselben selbst zu
mildern, sondern auch entsprechende Voll-
machten zu mildernden Instructionen in
die Hände ihrer dußern Stellen und Be-
hörden niederzulegen.
Instructionen dieser Art sind in
den betreffenden Orten und Distrikten
vor dem Vollzuge öffentlich bekannt zu
mach:n.