Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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pflichtet, Reisende und Fuͤhrer von Trans- 
porten von Vieh oder Waaren, 
dem unter besonders Aufsicht gestellten 
Bezirke oder auf dem Ausgange aus 
demselben betroffen werden, anzurufen, 
und zur Vorzeigung der Ausweise auf- 
die in 
zufordern. 
Weigert sich der Angerufene, den 
Ausweis der Wache vorzuzeigen, 
derselben auf ihr Verlangen zu folgen, 
so hat die Wache denselben mit vernehm- 
licher Stimme nochmals, unter Androhung 
des Erschießens, zur Folgeleistung cuf- 
zufordern, und wenn er dieser Auffor- 
nicht gehorcht, 
Weg fortzusetzen unternimmt, 
Widerspenstigen Feuer zu geben. 
oder 
derung sondern seinen 
auf den 
Artikel III. 
Gegen Personen, welche Vver Perord- 
nungsmäßigen Ablleferung zur Contumaz 
sich zu entziehen im Begriffe sind, ins- 
besondere der Wachebegleitung entfliehen 
wollen, ist unter gleicher Verwarnung 
auf gleiche Weise zu verfahren. 
Artikel TV. 
Die Bestimmungen des gegenwürti- 
gen Gesetzes finden auf die 
Gränzen der Monarchie aufgestellten oder 
an den 
noch aufzustellenden Cordons unbedingte 
Anwendung. — 
In Beziehung auf die im Innern 
der Monarchie etwa in Wirkslamkeit tre- 
tenden Sicherheits -Maaßregeln ist der 
Staatsregierung das Recht eingerdumt, 
nicht nur die in dem Gesetze ausgespro- 
chenen strengen Befugnisse der Wacht- 
posten für die gesammte Monarchie oder 
für einzelne Theile derselben selbst zu 
mildern, sondern auch entsprechende Voll- 
machten zu mildernden Instructionen in 
die Hände ihrer dußern Stellen und Be- 
hörden niederzulegen. 
Instructionen dieser Art sind in 
den betreffenden Orten und Distrikten 
vor dem Vollzuge öffentlich bekannt zu 
mach:n.
	        
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