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im Finanzgesetze fuͤr die dritte Finanzpe-
riode festzusetzenden Steuern Ein Sim-
plum der Haus-, Ein Simplum der
Grund= und Ein Simplum der Domini-
kal-Steuer am 30. November d. J. er-
hoben werden.
K. 2.
Im Untermainkreise sollen während des
Iten Quditals 1331 zwey Monatsraten der
directen Steuern in dem nemlichen Betkrage
und in gleicher Weise, wie dieß im Laufe
der zweyten Finanzperiode Statt fand,
einsweilen gegen Abrechnung anf die im
Finanzgesetze für die dritte Finanzperiode
festzusetzenden Steuern in Erhebung ge-
bracht werden.
Im RNheinkreise werden für dieselbe Zeit
des ersten Quartals 1334 ein Viertheil
von drey und siebenzig Procent des seithe-
rigen Betrages der Grundsteuer, ein Vier-
theil des seitherigen Betrages der Thuͤr—
und Fenster-Steuer, ein Viertheilvon
sechzig ein halb Hrocent des bisherigen Betra-
ges der Gewerbsteuer, und ein Viertheil
von acht und achtzig Prozent des seitheri-
gen Betrages der Personal= und Mobiliar=
Steuer erhoben.
Nebstdem werden in diesem Kreise wäh-
rend dieser Zeit fünfzig Procent des eben
bezeichneten Steuer-Prinzipals als Zusatz-
Centimen gegen Abrechnung auf die in-
nerhalb des gesetzlich zu bestimmenden Mari-=
mum's durch den nächsten Landraths-Ab-
schied sestzusegenden Steuer-Beyschläge er-
hoben.
g. 3.
Außer Perception sollen vorlaͤufig ge-
setzt werden:
1) der durch den Artikel 7 des Stem-
pelgesetzes vom 11. September 1825 ein-
geführte Erbschaftsstempel;
2) der zehentprocentige Beischlag zu den
Einrehistrirungs-, Hppotheken-, Gerichts-
schreiberei= und Stempel:= Gebühren, dann
Strafen im Nheinkreise;
35) die im Isar,, Regen= und Unterdonau-