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kreise unter dem Namen von Bergschillin-
gen bestehenden Weinaufschläge;
4) die in den Aemtern Lindau und
Weiler des Oberdonaukreises bestehenden
Wein-Einlag-, Ausschenk- und Tufschlags-
Gelder;
5) der Weinaufschlag in dem ehemali-
gen Fürstenthume Bamberg;
6) das Reifumgeld vom Weine in der
ehemaligen Provinz Ansbach;
7) im ehemaligen Grohherzogthum Würz=
burg die Accise und das Umgeld von
Wein, dann der Gulden-Zoll und die Accise von
Wein, Branntwein, Obstwein und Weinessigz
8) das Weinniederlaggeld in Dettel-
bach;
0) der Gulden= und Häcker-Zoll zu Bel-
lingheim und Neubann;
10) das Weinniederlaggeld zu Lengfeld
und Heidenfeld;
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11) dasselbe zu Lautenbach von dem durch
Juden eingeführten Most;
12) in der Stadt Kitzingen das Weinnie
derlags-, Schröter= und Eichergeld;
13) im ehemaligen Fürstenthum Aschaffen:
burg die bestehende Weinaccise, nebst Ad-
ditional-Accise;
14) die in den ehemaligen Hessischen und
Fuldaischen Landestheilen bestehende Ac-
cise;
15) die in dem ehemaligen Baden'schen
Amte Steinfeld bestehende Accise von Wein
und andern Consumtibilien;
10) die Frohn: Surrogatgelder im vor-
maligen Fürstenthume Baireuth.
Alle diese Gefälle sollen in so weit
außer Derception gesetzt werden, als sie
seit dem 1. Otober d. J. anfallen und in
die Staatskasse fließen würden.
G. a.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes sind provisorisch und treten mit
der Bekanntmachung des für die zte Fi-