Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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mung der Lieben und Getreuen, der Staͤnde 
des Reiches, beschlossen: 
Daß für diesen Fall und auf dessen 
Dauer, wenn die im laufenden Fi- 
nanz-Dienste sich ergebenden allen- 
fallstgen Ueberschüsse zur Bestreitung 
dieser Kosten nicht hinreichen, die 
Erübrigungen der Vergangenheit, in 
so weit über diese durch gesetzliche 
Bestimmungen nicht anders verfügt 
wird, nach Bedarf zu verwenden, 
und wenn wider Erwarten auch diese 
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den erforderlichen Aufwand nicht zu 
decken vermögen sollten, die vorsorgli- 
chen Bestimmungen des #. u 5 Titel VII. 
der Verfassungs-Urkunde in analoge 
Anwendung zu bringen und den Stän- 
den des Reichs in Bezug auf Nach- 
weisung und definitive Deckung die 
geeigneten Vorlagen bey ihrem näch- 
sten Zusammentritt zu machen sind. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetzblatt zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht werden. 
Gegeben München am 23. November 1831. 
Ludwicg. 
Fürst von Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armanspet#g, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl, 
E#srath und Eeneral- Seltretaͤr: 
Egid v. Kobell.
	        
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