Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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cher betreffend, beantragt worden sind, haben 
Wir bereits am 0. August 13831 Unsere aller- 
höchste Sanktion ertheilt, und das darnach aus- 
gefertigte Gesetz durch das Gesetzblatt vom 
20ten desselben Monars im Iten Stuͤcke verkün- 
den lassen. 
Auf die in dem Gesammt-Beschluße über 
dieses Gesetz vorgetragenen Wünsche der Stände 
ertheilen Wir folgende Erklärungen: 
a) Wir genehmigen, daß denjenigen Mit- 
gliedern des in Thärigkeit bleibenden Aus- 
schusses der Kammer der Abgeordneten für 
Gegenstände der Gesetzgebung, welche in 
München wohnen, und denen durch ihre 
Bescháäftigung im Ausschusse ein Theil ihres 
Einkommens entzogen wird, die gewdhn= 
lichen Diäten von tüglich fünf Gulden 
auf die in den Art. V. und VI. des Ge- 
setzes bestimmte Dauer der Wirksamkeit des 
Ausschusses aus der taatskasse gereicht 
werden. 
5b) Dem Wunsche wegen Aussetzung von 
Prämien für gelungene Beurkheilung der 
Entwürfe von Gesetzbüchern, haben Wir 
Unsere Genehmigung nicht zu ertheilen 
beschloßen. 
c) Die Bearbeitung eines allgemeinen Civil- 
und Handelsgesetzbuches soll moglichst be- 
schleunigt werden. 
4) Der Wunsch wegen Veranstaltung einer 
amtlichen Sammlung der zerstreuten noch 
gülrigen Verwaltungsnormen wird in nd- 
here Erwägung gezogen werdeu. 
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B. 
Einige Abänderungen im Grund- 
steuer gesetze vom 15. August 1828. 
Das Gesetz, einige Abänderungen im Grund 
steuergesetze vom 15. August 1826 betreffend, 
hat nach erklärter Zustimmung der Stände unterm 
25. August l. J. Unsere Sanktion erhalten, 
und ist die Bekanntmachung im Gesetzblatte 
vom 27. des nämlichen Monats Scück II. 
erfolgt. 
C. 
Geschäftsgang der beyden Kammern 
der Stände-Versammlung. 
Das Gesetz Üüber den Geschäftsgang der 
beyden Kammern der Stände-Versammlung 
ist von Ums nach dem darüber von den Stän= 
den gefaßten Gesammtbeschlusse unterm 2. Sep- 
tember d. J. sanktionirt, und durch das Gesetz- 
blatt vom 5. des nämlichen Monats Stück III. 
verkündet worden. 
D. 
Aufhebung des Gradationsstempels 
von Lehenreversen. 
Den Gesammbbeschluß der Stände über den 
Gesetzentwurf, die Aufhebung des Gradations- 
stempels von Lehenreversen betreffend, haben 
Wir unterm 5. September d. J. genehmigt, 
und das hlernach sanktionirte Gesetz durch das 
Gesetzblatt vom 13. des námlichen Monais 
Stück IV. verkünden lasseu. 
Wir ertheilen dabey auf die der Zustim- 
mung zu dem erwähnten Gesetzentwurfe beyge- 
fügten, Wünsche der Stände folgende Erklä- 
rungen:
	        
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