Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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1) Auf den Wunsch, die Duplikate der uͤber 
die Verträge Unsiegelmdssiger zu fertigenden 
Briefe kunftig nur mit einer einfachen 
Ausfertigungstare belegen zu lassen, kann, 
ohne die Nachhaltigkeit des Budgets zu 
geführden, gegenwärtig nicht eingegangen 
werden; derselbe wird indessen bey der Re- 
vision der Gesetze über das Tarwesen mbg- 
lichste Berücksichtigung erhalten. 
2) Dem Wunsche der Stände entsprechend, 
verordnen Wir hiemit, daß die den Grund-= 
herren von den Grundholden auszustellenden 
Reverse, da, wo deren Ausstellung gesetzlich 
gefordert werden kann, von der Anwen- 
dung des Gradationöstempels von nun an 
befrept seyn sollen. 
5) Wir haben Unser Bestreben, den Unter- 
thanen aller Klassen jede mit der Erfüllung 
der Staatszwecke nur irgend vereinbare 
Erleichterung zu verschaffen, jederzeit und 
zuletzt noch auf dem eben jetzt beendigten 
Landtage vielsach bethäriger, und werden 
darauf auch künftig nach Moglichkeir Be- 
dacht nehmen. 
4) Zur Ausgleichung der mir dem Flrrstlich 
Reußischen Hause bestehenden Differenzen 
über die im Koönigreiche Bavern gelege- 
nen Lehen sind schon vor längerer zeit die 
erforderlichen Einleitungen getroffen wor- 
den; zur Verfolgung derselben und zur 
Erreichung des vorgesetzten Zieles wird auch 
künftig auf jede mit der Würde der Krone 
vereinbare und den Verhältnissen angemes- 
sene Weise gewirkt werden. 
Inzwischen aber werden Wir den vor- 
maligen Vasallen des erwähnten Fürstlichen 
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Hauses gegen jede aus dem bestandenen 
Lehen-Perbande abgeleitete Zumuthung ei- 
ner Submission oder sonstigen Leistung Un- 
sern Schutz angedeihen lassen. 
E. 
Anwendung der Waffengewalt bril 
der Vollziehung der Sanitätspolizepli= 
chen Anordnungen zum Schutze der alia- 
tischen Cholero. 
Da Gesetz über die Anwendung der Waf 
fengewalt bey der Vollziehung der Sanitätspoli- 
zeylichen Anordnungen zum Schutze gegen die 
Verbreitung der afiatischen Cholera haben Wir 
mit Genehmigung der vor den Ständen vorge- 
schlagenen Modifikationen unterm 28. Oktober 
l. J. sankrionirt. Die Bekanntmachung ist durch 
das Gesetzblatt vom 10. November d. Is. 
Stück V. erfolge. 
Mit den Regierungen der Nachbarstaaten 
wird binsichtlich der zur Abwendung der Cholera 
geeigneten Maßregeln ein fortgesetzteo Beneh- 
men unterhalten. 
F. 
Previsorische Steuer = Erhebung für 
das Jahr 185162. 
Das von Uns nach erfoltzter Zustimmung 
der Stände unterm 22. November d. J. erlas- 
sene Gesetz über die provisorische Erhebung von 
Steuern für das Jahr 183 1/52 ist durch das 
Geseszblatt vom 25. des nämlichen Monats 
Stück VI. verkünder worden. . 
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