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1) Auf den Wunsch, die Duplikate der uͤber
die Verträge Unsiegelmdssiger zu fertigenden
Briefe kunftig nur mit einer einfachen
Ausfertigungstare belegen zu lassen, kann,
ohne die Nachhaltigkeit des Budgets zu
geführden, gegenwärtig nicht eingegangen
werden; derselbe wird indessen bey der Re-
vision der Gesetze über das Tarwesen mbg-
lichste Berücksichtigung erhalten.
2) Dem Wunsche der Stände entsprechend,
verordnen Wir hiemit, daß die den Grund-=
herren von den Grundholden auszustellenden
Reverse, da, wo deren Ausstellung gesetzlich
gefordert werden kann, von der Anwen-
dung des Gradationöstempels von nun an
befrept seyn sollen.
5) Wir haben Unser Bestreben, den Unter-
thanen aller Klassen jede mit der Erfüllung
der Staatszwecke nur irgend vereinbare
Erleichterung zu verschaffen, jederzeit und
zuletzt noch auf dem eben jetzt beendigten
Landtage vielsach bethäriger, und werden
darauf auch künftig nach Moglichkeir Be-
dacht nehmen.
4) Zur Ausgleichung der mir dem Flrrstlich
Reußischen Hause bestehenden Differenzen
über die im Koönigreiche Bavern gelege-
nen Lehen sind schon vor längerer zeit die
erforderlichen Einleitungen getroffen wor-
den; zur Verfolgung derselben und zur
Erreichung des vorgesetzten Zieles wird auch
künftig auf jede mit der Würde der Krone
vereinbare und den Verhältnissen angemes-
sene Weise gewirkt werden.
Inzwischen aber werden Wir den vor-
maligen Vasallen des erwähnten Fürstlichen
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Hauses gegen jede aus dem bestandenen
Lehen-Perbande abgeleitete Zumuthung ei-
ner Submission oder sonstigen Leistung Un-
sern Schutz angedeihen lassen.
E.
Anwendung der Waffengewalt bril
der Vollziehung der Sanitätspolizepli=
chen Anordnungen zum Schutze der alia-
tischen Cholero.
Da Gesetz über die Anwendung der Waf
fengewalt bey der Vollziehung der Sanitätspoli-
zeylichen Anordnungen zum Schutze gegen die
Verbreitung der afiatischen Cholera haben Wir
mit Genehmigung der vor den Ständen vorge-
schlagenen Modifikationen unterm 28. Oktober
l. J. sankrionirt. Die Bekanntmachung ist durch
das Gesetzblatt vom 10. November d. Is.
Stück V. erfolge.
Mit den Regierungen der Nachbarstaaten
wird binsichtlich der zur Abwendung der Cholera
geeigneten Maßregeln ein fortgesetzteo Beneh-
men unterhalten.
F.
Previsorische Steuer = Erhebung für
das Jahr 185162.
Das von Uns nach erfoltzter Zustimmung
der Stände unterm 22. November d. J. erlas-
sene Gesetz über die provisorische Erhebung von
Steuern für das Jahr 183 1/52 ist durch das
Geseszblatt vom 25. des nämlichen Monats
Stück VI. verkünder worden. .
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