Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

Beol. 
III 
WBeol. 
IV. 
65 — 
Privat- Vereine zur Versicherung der Feld- 
fruͤchte gegen Wetter- und insbesondere Ha- 
gelschaͤden haben Wir, mit Genehmigung der 
von den Staͤnden des Reiches vorgeschlagenen 
Modifkation sanctionirt, und hiernach das un- 
ter Ziffer III. anliegende Gesetz erlassen. 
L. 
Einige civilrechtliche Gegenstände 
auf den Fall des Eindringens der 
asiatischen Cholera in das König- 
reich. 
Den Modifikationen, welche von den Stän- 
den des Reiches bey ihrer Zustimmung zu dem 
Gesetz-Entwurfe, einige cioilrechtliche Gegen- 
stände anf den Fall des Eindringens der affati- 
schen Cholera in das Kbnigreich betreffend, be- 
antragt worden F haben Wir Unsere Ge- 
nehmigung ertheilt, und demzufolge das unter 
Ziffer IV. anliegende Gesetz ausfertigen lassen. 
M. 
9. 44. lit. c. in dem ersten Titel der 
X. Beplage zur Verfassungs— 
Urkunde. 
Wir hatten die Absicht, den Umfang des 
9. 41. lit. c. Titel I. Beylage X. zur 
Verfassungs= Urkunde im gesetzlichen Wege zu 
bestimmen. 
Nachdem aber durch die von den Scän- 
den in Antrag gebrachten Modifikationen Un- 
sere Kbniglichen Rechte beschränkr würden, so 
haben Wir diesen Modifikationen Unsere 
Genehmigung nichr ertheilt. 
66 
N. 
Berhältnisse der auf die Gerichts- 
barkeit freypwillig verzichtenden 
Standes= und Gutsherren. 
Wir haben das nach dem Gesammt-Be- 
schluße der Stände abgefaßte Gesetz über die 
Verhältnisse der auf die Gerichtsbarkeit frep- 
willig verzichtenden Standes= und Gutsherren 
sanctionirt, und lassen dasselbe hier unter Ziffer 
V. beyfügen. 
Was die in dem Gesammt-Beschlusse vor- 
getragenen Wünsche betrifft, so ist 
1) hinsichtlich der bey obwaltenden Hinder- 
nissen anzunehmenden fünfjährigen Durch- 
schnict-Berechnung der Tar-Anfülle der 
geeignete Zusatz im Art. 1. des Gesetzes 
gemacht worden. 
Die Bestimmungen des letzten Absatzes 
im F. 23. des Edictes VI. zur Verfas- 
sungs-Urkunde sollen auch bep jenen ade- 
lichen Gutsbesitzern, welche die Gerichts- 
barkeir an den Seaat abtreten und sich 
bloß die Polizey vorbehalten, hinsichtlich 
des Austausches der vorbehaltenen poli- 
zeplichen Befugnisse anwendbar bleiben. 
0. 
Presse und Buchhandel. 
Nachdem sich die beyden Kammern der 
Stände hinsichtlich des Edicts über die Frev- 
heit der Presse und des Buchhandels, hinsicht- 
lich des Gesetzes Üüber die Censur, hinsichtlich 
des Gesetzes über die Polizen der Presse, dann 
hinsichtlich des Gesetzes Über die Preß-Verbrechen 
und Preß-Vergehen nicht vereiniget haben, so 
— 
3 
Bepyl. 
V.
	        
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