Beol.
III
WBeol.
IV.
65 —
Privat- Vereine zur Versicherung der Feld-
fruͤchte gegen Wetter- und insbesondere Ha-
gelschaͤden haben Wir, mit Genehmigung der
von den Staͤnden des Reiches vorgeschlagenen
Modifkation sanctionirt, und hiernach das un-
ter Ziffer III. anliegende Gesetz erlassen.
L.
Einige civilrechtliche Gegenstände
auf den Fall des Eindringens der
asiatischen Cholera in das König-
reich.
Den Modifikationen, welche von den Stän-
den des Reiches bey ihrer Zustimmung zu dem
Gesetz-Entwurfe, einige cioilrechtliche Gegen-
stände anf den Fall des Eindringens der affati-
schen Cholera in das Kbnigreich betreffend, be-
antragt worden F haben Wir Unsere Ge-
nehmigung ertheilt, und demzufolge das unter
Ziffer IV. anliegende Gesetz ausfertigen lassen.
M.
9. 44. lit. c. in dem ersten Titel der
X. Beplage zur Verfassungs—
Urkunde.
Wir hatten die Absicht, den Umfang des
9. 41. lit. c. Titel I. Beylage X. zur
Verfassungs= Urkunde im gesetzlichen Wege zu
bestimmen.
Nachdem aber durch die von den Scän-
den in Antrag gebrachten Modifikationen Un-
sere Kbniglichen Rechte beschränkr würden, so
haben Wir diesen Modifikationen Unsere
Genehmigung nichr ertheilt.
66
N.
Berhältnisse der auf die Gerichts-
barkeit freypwillig verzichtenden
Standes= und Gutsherren.
Wir haben das nach dem Gesammt-Be-
schluße der Stände abgefaßte Gesetz über die
Verhältnisse der auf die Gerichtsbarkeit frep-
willig verzichtenden Standes= und Gutsherren
sanctionirt, und lassen dasselbe hier unter Ziffer
V. beyfügen.
Was die in dem Gesammt-Beschlusse vor-
getragenen Wünsche betrifft, so ist
1) hinsichtlich der bey obwaltenden Hinder-
nissen anzunehmenden fünfjährigen Durch-
schnict-Berechnung der Tar-Anfülle der
geeignete Zusatz im Art. 1. des Gesetzes
gemacht worden.
Die Bestimmungen des letzten Absatzes
im F. 23. des Edictes VI. zur Verfas-
sungs-Urkunde sollen auch bep jenen ade-
lichen Gutsbesitzern, welche die Gerichts-
barkeir an den Seaat abtreten und sich
bloß die Polizey vorbehalten, hinsichtlich
des Austausches der vorbehaltenen poli-
zeplichen Befugnisse anwendbar bleiben.
0.
Presse und Buchhandel.
Nachdem sich die beyden Kammern der
Stände hinsichtlich des Edicts über die Frev-
heit der Presse und des Buchhandels, hinsicht-
lich des Gesetzes Üüber die Censur, hinsichtlich
des Gesetzes über die Polizen der Presse, dann
hinsichtlich des Gesetzes Über die Preß-Verbrechen
und Preß-Vergehen nicht vereiniget haben, so
—
3
Bepyl.
V.