Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

Art. J. 
Wenn die Staatsregierung den Staͤnden 
Entwuͤrfe neuer oder revidirter Gesetzbuͤcher 
vorlegt, so soll, wenn es nicht ohnehin 
schon geschehen ist, zu dem Ausschuße der 
Kammer der Reichsräthe für Gegenstände 
der Gesetzgebung, auf den Fall der Verhin- 
derung einzelner Ausschuß-Mitglieder, vor- 
lorglich ein erster und zweiter Ersatzmann 
gewähle, der Ausschuß der Kammer der 
Abgeordneten für Gegenstände der Gesetz- 
gebung aber bis auf neun Mitglieder 
verstärkt werden. 
Wenn in Folge dieses Gesetzes die Fort- 
dauer des jetzt bestehenden Ausschusses für 
Gegenstände der Gesezgebung verfügt wird, 
## soll die Wahl seiner Mieglieder erneuert 
Werden. 
6 
Ausser der im ersten Absatze dieses Artikels 
festgesetzten Anzahl von Mitgliedern des 
Ausschusses sind zu diesem Behufe noch 
drei Ersatzminner aus der Kammer der 
Abgeordneten zu wählen. 
In den Ausschüssen für Gegenstände der 
Gesetzgebung hat nicht das in Jahren dlteste 
Mitglied den Vorsitz zu führen, sondern 
der Vorstand jedes solchen Ausschußes 
wird von den Mitgliedern desselben ge- 
wählt. 
Der Entwurf eines Gesetzbuches, wel- 
ches den Ständen vorgelegt wird, ist als- 
bald nach der Vorlage dem Drucke und 
der Oeffentlichkeit zu übergeben; auch den 
Justiz= 
theilen. 
und Verwaltungs: Stellen mitzu-
	        
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