Art. J.
Wenn die Staatsregierung den Staͤnden
Entwuͤrfe neuer oder revidirter Gesetzbuͤcher
vorlegt, so soll, wenn es nicht ohnehin
schon geschehen ist, zu dem Ausschuße der
Kammer der Reichsräthe für Gegenstände
der Gesetzgebung, auf den Fall der Verhin-
derung einzelner Ausschuß-Mitglieder, vor-
lorglich ein erster und zweiter Ersatzmann
gewähle, der Ausschuß der Kammer der
Abgeordneten für Gegenstände der Gesetz-
gebung aber bis auf neun Mitglieder
verstärkt werden.
Wenn in Folge dieses Gesetzes die Fort-
dauer des jetzt bestehenden Ausschusses für
Gegenstände der Gesezgebung verfügt wird,
## soll die Wahl seiner Mieglieder erneuert
Werden.
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Ausser der im ersten Absatze dieses Artikels
festgesetzten Anzahl von Mitgliedern des
Ausschusses sind zu diesem Behufe noch
drei Ersatzminner aus der Kammer der
Abgeordneten zu wählen.
In den Ausschüssen für Gegenstände der
Gesetzgebung hat nicht das in Jahren dlteste
Mitglied den Vorsitz zu führen, sondern
der Vorstand jedes solchen Ausschußes
wird von den Mitgliedern desselben ge-
wählt.
Der Entwurf eines Gesetzbuches, wel-
ches den Ständen vorgelegt wird, ist als-
bald nach der Vorlage dem Drucke und
der Oeffentlichkeit zu übergeben; auch den
Justiz=
theilen.
und Verwaltungs: Stellen mitzu-