Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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zu großer, und die Vergrbßferung zu kleiner 
Landgerichte nach den Beduͤrfnissen des Dien- 
stes in einzelnen Fällen verfügt, und werden 
diesen Antrag, so wie jenen auf die zweck- 
mäßige Arrondirung der Gerichtsbezirke noch 
ferner und inobesondere bev der künftigen Ge- 
richts-Organisation in forgfältige Erwágung 
ziehen. 
Gleiches gilt von der Erweiterung beste- 
hender und der Erbauunug neuer Untersuchungs-= 
Gefängnisse an den zum Sitze von Criminal= 
Untersuchungsgerichten bei der künftigen Ge- 
richts Organisation bestimmten Orten. 
Die strafrechtliche Untersuchung in jenen 
Landgerichts -Bezirken, deren Untersuchungs- 
Gefängnisse sich in einem unbefriedigenden Zu- 
stande befinden, ist seither schon, wo es nur 
immer moglich war, den nächstgelegenen Kreis- 
und Stadegerichten oder Landgerichten unfer 
Jutheilung des udthigen Personals übertragen 
worden. 
Es ist daher den Anträgen bereits ent- 
sprochen, welche die Stände in den Gesammt- 
Beschlüßen über das Finanzgesetz und die Nach- 
weisungen in dieser Hinsicht an Uns gebracht 
haben. 
7. 
Bekanntmachung der Vollzuge= 
Verordnungen. 
Wir werden mit Rücksicht auf den in dem 
Gelammtbeschluß der Sräude gestellen Amrrag, 
jene Entschließungen, welche allgemeine Vor- 
schriften für den Vollzug einzelner Gesetze oder 
30U 
gesetzlichen Bestimmungen enthalten, in den 
geeigneten Fällen durch das Regierungsblatt 
oder die Kreis-Intelligenzblätter bekanmt ma- 
chen lassen. 
6. 
Beschränkung der Berufungen. 
Wir genehmigen, dem weiteren Antrage 
der Stände gemäß, folgende Bestimmungen mit 
gesetzlicher Krafte: 
a) Eine Berufung zur dritten Justanz fin- 
det bei dissermen Erkenntnissen der vori- 
gen Instanzen nur dann statt, wenn 
der Streitgegenstand in Geld oder Geld- 
werth dreihundert Gulden ktheinisch 
(ausschließlich der Kosten und Jinsen) 
beträg"; bei gleichlautenden Erkeunt- 
nissen der vorigen Instanzen aber ist 
eine Summe von sechshundert Gulden 
Dhn. (ebenfalls mit Aueschluß der Ko- 
sten und Jinsen) erfederlich. 
b) Bei Verbal Injurien findet, wemn schon 
zwei gleichlautende Erkenntnisse vorliegen, 
eine Berufung an die dritte Justanz 
nicht statt, wenn ästimatorisch geklagt 
ist, und die gefoderte Satisfactions- 
Summe sechshundert Gulden nicht er- 
reicht. Bei difformen Erkenmnissen ist 
die Summe von dreihundert Gulden 
erfoderlich. 
c) Jährliche bestimmte Geld= und Na- 
tural-Leistungen sind an die legale Sum- 
me gebunden, und es findet eine Be- 
rufung zur dritten Instanz daben nur 
dann start, wenn die Rente mit 25
	        
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