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zu großer, und die Vergrbßferung zu kleiner
Landgerichte nach den Beduͤrfnissen des Dien-
stes in einzelnen Fällen verfügt, und werden
diesen Antrag, so wie jenen auf die zweck-
mäßige Arrondirung der Gerichtsbezirke noch
ferner und inobesondere bev der künftigen Ge-
richts-Organisation in forgfältige Erwágung
ziehen.
Gleiches gilt von der Erweiterung beste-
hender und der Erbauunug neuer Untersuchungs-=
Gefängnisse an den zum Sitze von Criminal=
Untersuchungsgerichten bei der künftigen Ge-
richts Organisation bestimmten Orten.
Die strafrechtliche Untersuchung in jenen
Landgerichts -Bezirken, deren Untersuchungs-
Gefängnisse sich in einem unbefriedigenden Zu-
stande befinden, ist seither schon, wo es nur
immer moglich war, den nächstgelegenen Kreis-
und Stadegerichten oder Landgerichten unfer
Jutheilung des udthigen Personals übertragen
worden.
Es ist daher den Anträgen bereits ent-
sprochen, welche die Stände in den Gesammt-
Beschlüßen über das Finanzgesetz und die Nach-
weisungen in dieser Hinsicht an Uns gebracht
haben.
7.
Bekanntmachung der Vollzuge=
Verordnungen.
Wir werden mit Rücksicht auf den in dem
Gelammtbeschluß der Sräude gestellen Amrrag,
jene Entschließungen, welche allgemeine Vor-
schriften für den Vollzug einzelner Gesetze oder
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gesetzlichen Bestimmungen enthalten, in den
geeigneten Fällen durch das Regierungsblatt
oder die Kreis-Intelligenzblätter bekanmt ma-
chen lassen.
6.
Beschränkung der Berufungen.
Wir genehmigen, dem weiteren Antrage
der Stände gemäß, folgende Bestimmungen mit
gesetzlicher Krafte:
a) Eine Berufung zur dritten Justanz fin-
det bei dissermen Erkenntnissen der vori-
gen Instanzen nur dann statt, wenn
der Streitgegenstand in Geld oder Geld-
werth dreihundert Gulden ktheinisch
(ausschließlich der Kosten und Jinsen)
beträg"; bei gleichlautenden Erkeunt-
nissen der vorigen Instanzen aber ist
eine Summe von sechshundert Gulden
Dhn. (ebenfalls mit Aueschluß der Ko-
sten und Jinsen) erfederlich.
b) Bei Verbal Injurien findet, wemn schon
zwei gleichlautende Erkenntnisse vorliegen,
eine Berufung an die dritte Justanz
nicht statt, wenn ästimatorisch geklagt
ist, und die gefoderte Satisfactions-
Summe sechshundert Gulden nicht er-
reicht. Bei difformen Erkenmnissen ist
die Summe von dreihundert Gulden
erfoderlich.
c) Jährliche bestimmte Geld= und Na-
tural-Leistungen sind an die legale Sum-
me gebunden, und es findet eine Be-
rufung zur dritten Instanz daben nur
dann start, wenn die Rente mit 25