Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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ordnung vom 17. December 1825, die For- 
marion und den Wirkungskreis der obersten 
Verwaltungs-Stellen in den Kreisen betreffend, 
6 36 verfügt haben, üÜberall. beschleuniger, 
und dadurch jeder gegründeten. Klage über zu 
hohen Ansat der Getreidepreise begegnet werden. 
Wir werden übrigens, obschon nach den in der 
Verordnung vom 11. December 1311 gegebenen 
Vorschriften der Anschlag der Wohnungen nicht 
übersetzt, und jerer der Stolgebühren und ähn- 
licher Bezüge auf zehnjährige Ourchschnitts-Be- 
rechnungen gegründet erscheinr, den in dem 
Gesammt-Beschluße über das Finanzgesetz ent- 
haltenen Antrag der Stände in dieser Bezie- 
hung in sorgfältige Erwägung ziehen. 
Nach Herstellung des Catasters sämmtlicher 
Pfeünden werden Wir weiter erwägen, wie den 
ungenugend dotirten die erforderliche Dotations= 
Ergänzung zu gewähren sey. 
21. 
Schulwesen im Allgemeinen. 
Den von den Ständen im Gesammt- 
Beschlusse vom 20. December l. J. hinsichtlich 
des Schulwesens im Allgemeinen an Uns ge- 
drachten Anträgen werden Wir Unsere be- 
sondere Aufmerksamkeit zuwenden und nach dem 
Ergebnisse der anzuordnenden Prüfung das 
Weitere verfügen. 
22. 
univer sit ä4ten. 
Mir haben bereits in den von Uns- 
erlassenen Universitäts-Satzungen J. . 206 — 28 
Verfügungen getroffen, welche der ungehdrigen 
Ausstellung von Armuths-Zeugnissen zum Be- 
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hufe der Befreyung von der Honorarirn-Ent- 
richtung ohne nachgewiesene wahre und volle 
Armuth zu begegnen geeignet erscheinen, und 
wollen, daß gegen jene Behbrden, welche bey 
der Ausstellung solcher Jeugnisse nicht mit pflicht- 
mäßiger Gewissenhaftigkeit verfahren, von den 
vorgesetzten Dienststellen auf erhaltene Anzeige 
nachdrücklichst eingeschritten werde. 
Da übrigens die erwähnten allgemeinen 
Vorschriften der Universitärs-Satzungen schon 
jetzt auch bey Stipendiaten Anwendung finden, 
so ist dem deßfallsigen Antrage der Stände 
bereits genügt. 
23. 
Doubletten der Hofbibliothek. 
Den Antrag wegen Abgabe der Doublerren 
und anderer entbehrlicher Bücher aus drr Hof- 
bibliorhek zur Gründung von Kreis-Bibliotheken 
werden Wir in nähere Erwägung ziehen. 
24. 
Statistik der Volksschulen. 
Den Landráthen soll, dem Antrage der 
Stände gemäß, bey ihrer nächsten Versamm- 
lung eine genaue Statistik der Volksschulen und 
eine Uebersicht der zur Ergänzung des Be- 
darfs der bestehenden und zur Errichtung 
neuer Volksschulen erforderlichen Summen mit- 
getheilt, und zu diesei Behufe von Unseren 
Kreis = Regierungen das Nbthige vorbereitet 
werden.. 
25. 
Taubstummen= Unterlcht. 
Dem Antrage, daß in jedem Schullehrer= 
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