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ordnung vom 17. December 1825, die For-
marion und den Wirkungskreis der obersten
Verwaltungs-Stellen in den Kreisen betreffend,
6 36 verfügt haben, üÜberall. beschleuniger,
und dadurch jeder gegründeten. Klage über zu
hohen Ansat der Getreidepreise begegnet werden.
Wir werden übrigens, obschon nach den in der
Verordnung vom 11. December 1311 gegebenen
Vorschriften der Anschlag der Wohnungen nicht
übersetzt, und jerer der Stolgebühren und ähn-
licher Bezüge auf zehnjährige Ourchschnitts-Be-
rechnungen gegründet erscheinr, den in dem
Gesammt-Beschluße über das Finanzgesetz ent-
haltenen Antrag der Stände in dieser Bezie-
hung in sorgfältige Erwägung ziehen.
Nach Herstellung des Catasters sämmtlicher
Pfeünden werden Wir weiter erwägen, wie den
ungenugend dotirten die erforderliche Dotations=
Ergänzung zu gewähren sey.
21.
Schulwesen im Allgemeinen.
Den von den Ständen im Gesammt-
Beschlusse vom 20. December l. J. hinsichtlich
des Schulwesens im Allgemeinen an Uns ge-
drachten Anträgen werden Wir Unsere be-
sondere Aufmerksamkeit zuwenden und nach dem
Ergebnisse der anzuordnenden Prüfung das
Weitere verfügen.
22.
univer sit ä4ten.
Mir haben bereits in den von Uns-
erlassenen Universitäts-Satzungen J. . 206 — 28
Verfügungen getroffen, welche der ungehdrigen
Ausstellung von Armuths-Zeugnissen zum Be-
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hufe der Befreyung von der Honorarirn-Ent-
richtung ohne nachgewiesene wahre und volle
Armuth zu begegnen geeignet erscheinen, und
wollen, daß gegen jene Behbrden, welche bey
der Ausstellung solcher Jeugnisse nicht mit pflicht-
mäßiger Gewissenhaftigkeit verfahren, von den
vorgesetzten Dienststellen auf erhaltene Anzeige
nachdrücklichst eingeschritten werde.
Da übrigens die erwähnten allgemeinen
Vorschriften der Universitärs-Satzungen schon
jetzt auch bey Stipendiaten Anwendung finden,
so ist dem deßfallsigen Antrage der Stände
bereits genügt.
23.
Doubletten der Hofbibliothek.
Den Antrag wegen Abgabe der Doublerren
und anderer entbehrlicher Bücher aus drr Hof-
bibliorhek zur Gründung von Kreis-Bibliotheken
werden Wir in nähere Erwägung ziehen.
24.
Statistik der Volksschulen.
Den Landráthen soll, dem Antrage der
Stände gemäß, bey ihrer nächsten Versamm-
lung eine genaue Statistik der Volksschulen und
eine Uebersicht der zur Ergänzung des Be-
darfs der bestehenden und zur Errichtung
neuer Volksschulen erforderlichen Summen mit-
getheilt, und zu diesei Behufe von Unseren
Kreis = Regierungen das Nbthige vorbereitet
werden..
25.
Taubstummen= Unterlcht.
Dem Antrage, daß in jedem Schullehrer=
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