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Seminar die geeignete Anweisung zum Taub-
stummennnterricht ertheilt werden mdge, werden
Wir wohlwollende Bedachtnahme widmen, und
deßhalb das Weitere verfügen.
26.
Bad zu Steben.
Bey der Verwendung der in dem Finanz-
geselze ausgesetzten Summen soll, dem Antrage
der Staͤude gemaͤß, auf die Emporbringung
des Bades zu Steben geeignete Ruͤcksicht ge-
nommen werden.
27.
Verwendung entbehrlicher Staats-
gebäude zu Frrenhäáusern.
Wir haben bereits in den über die Ver-
bandlungen der Landräthe des Regen= und Un-
termaynkreises für 1829 unterm 11. May 1830
ertheilten Abschieden Unsere Geneigtheit erklärt,
der Benutzung entbehrlicher Staaksgebäude zur
Errichtung von Frrenanstalten unter Vorbehalt
des Staatseigenthums statt zu geben, finden
aber den weiteren, die Kosten der ersten Her-
stellung betreffenden Antrag der Stände bey
der mangelnden Juweisung der erforderlichen
Mittel im Finanzgesetze zur Berücksichtigung
nicht geeignek.
28.
Gehalt der Gerichts-Hebammen.
Die durch die Normal-Entschließung vom
⁊. Jaͤnner 1816 festgesetzten Bezuͤge der Ge-
richts-Hebammen sollen, dem in dem Gesammt-
Beschlusse rom 9. Derember d. J. gestellten
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Antrage der Stände gemäß, vom 1. Oktober
1831 an, auf die Staats-Kasse übernommen
werden.
Die Anstellung solcher Gerichts-Hebam-
men aber hat in Gemäßheit Unserer Entschlie-
ßung vom 5. November 18625 künftig zu un-
terbleiben.
29.
Sustentations = Beyträge für die
Schülerinnen der Entbindungskunst.
Wir genehmigen auf den in dem oben
erwähnten Gesammt = Beschlusse enthaltenen
weitern Ancrag, daß die den Schüälerinnen der
Entbindungskunst während ihres Aufenthaltes
an der Hebammen-Schule zu reichenden Su-
stentations-Beyträge und die für die Kosten
der Hin= und Herreise zu bewilligenden Verg#-
tungen künftig durch Distrikts-Umlagen gedeckt,
und jährlich in einer nach Vorschrift des Ge-
setzes vom 11. September 1825 zu haltenden
Distrikrs -Versammlung bestimmt werden.
30.
Kosten der Schutzpocken-Impfung.
Rücksichtlich der Kosten der Schutzpocken-
Impfung wollen Wir es zwar in der Haupt-
sache bey den Bestimmungen Unserer Verord=
nung vom 22. Dezember 1830 belaßen, werden
jedoch den speciellen Antrag, daß die Gebühren,
welche für jede geluugene dffenrlich geschehene
Impfung an die Aerzte zu entrichten sind, auf
dem Lande mit jenen in den Städten und
größeren Märkten gleichgestellt und daher auf
das in der erwähnten Verordnung §6. 23. Zif-
fer 1. für letztere bestimmte Marimum herab-