Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Seminar die geeignete Anweisung zum Taub- 
stummennnterricht ertheilt werden mdge, werden 
Wir wohlwollende Bedachtnahme widmen, und 
deßhalb das Weitere verfügen. 
26. 
Bad zu Steben. 
Bey der Verwendung der in dem Finanz- 
geselze ausgesetzten Summen soll, dem Antrage 
der Staͤude gemaͤß, auf die Emporbringung 
des Bades zu Steben geeignete Ruͤcksicht ge- 
nommen werden. 
27. 
Verwendung entbehrlicher Staats- 
gebäude zu Frrenhäáusern. 
Wir haben bereits in den über die Ver- 
bandlungen der Landräthe des Regen= und Un- 
termaynkreises für 1829 unterm 11. May 1830 
ertheilten Abschieden Unsere Geneigtheit erklärt, 
der Benutzung entbehrlicher Staaksgebäude zur 
Errichtung von Frrenanstalten unter Vorbehalt 
des Staatseigenthums statt zu geben, finden 
aber den weiteren, die Kosten der ersten Her- 
stellung betreffenden Antrag der Stände bey 
der mangelnden Juweisung der erforderlichen 
Mittel im Finanzgesetze zur Berücksichtigung 
nicht geeignek. 
28. 
Gehalt der Gerichts-Hebammen. 
Die durch die Normal-Entschließung vom 
⁊. Jaͤnner 1816 festgesetzten Bezuͤge der Ge- 
richts-Hebammen sollen, dem in dem Gesammt- 
Beschlusse rom 9. Derember d. J. gestellten 
  
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Antrage der Stände gemäß, vom 1. Oktober 
1831 an, auf die Staats-Kasse übernommen 
werden. 
Die Anstellung solcher Gerichts-Hebam- 
men aber hat in Gemäßheit Unserer Entschlie- 
ßung vom 5. November 18625 künftig zu un- 
terbleiben. 
29. 
Sustentations = Beyträge für die 
Schülerinnen der Entbindungskunst. 
Wir genehmigen auf den in dem oben 
erwähnten Gesammt = Beschlusse enthaltenen 
weitern Ancrag, daß die den Schüälerinnen der 
Entbindungskunst während ihres Aufenthaltes 
an der Hebammen-Schule zu reichenden Su- 
stentations-Beyträge und die für die Kosten 
der Hin= und Herreise zu bewilligenden Verg#- 
tungen künftig durch Distrikts-Umlagen gedeckt, 
und jährlich in einer nach Vorschrift des Ge- 
setzes vom 11. September 1825 zu haltenden 
Distrikrs -Versammlung bestimmt werden. 
30. 
Kosten der Schutzpocken-Impfung. 
Rücksichtlich der Kosten der Schutzpocken- 
Impfung wollen Wir es zwar in der Haupt- 
sache bey den Bestimmungen Unserer Verord= 
nung vom 22. Dezember 1830 belaßen, werden 
jedoch den speciellen Antrag, daß die Gebühren, 
welche für jede geluugene dffenrlich geschehene 
Impfung an die Aerzte zu entrichten sind, auf 
dem Lande mit jenen in den Städten und 
größeren Märkten gleichgestellt und daher auf 
das in der erwähnten Verordnung §6. 23. Zif- 
fer 1. für letztere bestimmte Marimum herab-
	        
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