Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

Art. II. 
Zur gültigen Berathung und Beschluß- 
fassung dieser Ausschüße für Gegenstände 
der Gesetzgebung ist in der ersten Kammer 
die Anwesenheit von wenigstens fünf, in der 
zweiten Kammer die Anwesenheit von wenig- 
stens sieben Mitgliedern erforderlich. 
Art. III. 
Der König kann spärestens acht Tage vor 
der Schließung oder Vertagung der Sitzung 
der Stände verfügen, daß die Ausschüsse der 
Kammern für Gegenstände der Gesetzgebung 
auch nach der Schließung oder Vertagung 
versammelt und in Thärigkeit bleiben sollen, 
um hinsichtlich der im Entwurfe vorgeleg- 
ten Gesetzbücher die Vorarbeiten zu beginnen 
und fortzusetzen, wie sie im Tit. II. 9. 29. 
der Beilage 1. zur Verfassungs-Urkunde 
angeordnet sind. 
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Dem Neugewählten steht unbedingt die 
Befugniß zu, unmittelbar nach dem Scru- 
tinium die Wahl abzulehnen, in so ferne 
seine Familien= oder sonstigen Verhältnisse 
ihm nicht gestatten, sich länger seinem haus- 
lichen Berufe zu entziehen, ohne daß die 
Kammer darüber zu entscheiden hat. 
Die gesetzliche Wirksamkeit eines auf die 
in diesem Arcikel bezeichnete Weise versam- 
melt bleibenden Ausschusses har sich lediglich 
auf die Prüfung der vorgelegten Gesetzbücher 
und Erstattung seines Gmachtens an die 
Kammer zu beschränken und jede andere 
Verhandlung desselben ist ohne Gültigkeie 
und Erfolg. 
Art. IV. 
Jeder dder genannten Ausschüsse verhan- 
delt für sich allein diejenigen Entwürfe,
	        
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