Art. II.
Zur gültigen Berathung und Beschluß-
fassung dieser Ausschüße für Gegenstände
der Gesetzgebung ist in der ersten Kammer
die Anwesenheit von wenigstens fünf, in der
zweiten Kammer die Anwesenheit von wenig-
stens sieben Mitgliedern erforderlich.
Art. III.
Der König kann spärestens acht Tage vor
der Schließung oder Vertagung der Sitzung
der Stände verfügen, daß die Ausschüsse der
Kammern für Gegenstände der Gesetzgebung
auch nach der Schließung oder Vertagung
versammelt und in Thärigkeit bleiben sollen,
um hinsichtlich der im Entwurfe vorgeleg-
ten Gesetzbücher die Vorarbeiten zu beginnen
und fortzusetzen, wie sie im Tit. II. 9. 29.
der Beilage 1. zur Verfassungs-Urkunde
angeordnet sind.
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Dem Neugewählten steht unbedingt die
Befugniß zu, unmittelbar nach dem Scru-
tinium die Wahl abzulehnen, in so ferne
seine Familien= oder sonstigen Verhältnisse
ihm nicht gestatten, sich länger seinem haus-
lichen Berufe zu entziehen, ohne daß die
Kammer darüber zu entscheiden hat.
Die gesetzliche Wirksamkeit eines auf die
in diesem Arcikel bezeichnete Weise versam-
melt bleibenden Ausschusses har sich lediglich
auf die Prüfung der vorgelegten Gesetzbücher
und Erstattung seines Gmachtens an die
Kammer zu beschränken und jede andere
Verhandlung desselben ist ohne Gültigkeie
und Erfolg.
Art. IV.
Jeder dder genannten Ausschüsse verhan-
delt für sich allein diejenigen Entwürfe,