Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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nach naͤherer Pruͤfung diejenigen Beguͤnstigungen 
gewaͤhren, welche denselben nach den bestehen- 
den Gesetzen und durch Benuͤtzung des in dem 
Finanzgesetze eröffneten Credits zugewendet wer- 
den koͤnnen. 
36. 
Gewerbswesen im Allgemeinen. 
Wir werden die zum Gewerbs-Gesetz 
gegebene Instruction einer schleunigen Revision 
unterwersen, und baben die an Uns gestellten 
Wünsche und Anträge der Stinde forgfältig 
in Erwägung nehmen. 
37. 
Errichtung einer Buchhändlermesse 
in Nürnberg. 
Der wegen Errichtung einer Buchhändler- 
messe in Nürnberg gestellte Antrag wird Unse- 
rer Beachtung nicht entgehen. 
38. 
Polvptechnische und höhere Gewerbs- 
schulen. 
a) Der Antrag wegen Vereinigung der po- 
lorechnischen Schulen und Unterstützung 
der an die Stelle der eingehenden zu 
setzenden Udheren Gewerbsschulen aus 
Staatsmitteln wird in nähere Erwägung 
gezogen werden. 
100 
5) Es ist Uus genehm, daß — dem wei- 
teren Antrage der Stände gemäß — die 
aus dem Dispositionsfond der zweyten 
Finanzperiode für Industriezwecke gegebe- 
nen Vorschüsse bep erfolgender Heimzah= 
lung auf Verbesserung der polpytechnischen 
Lentralschule oerwendet werden. 
39. 
Verwendung der Privilegien-Ta—-— 
ren zur Unterstützung der Gewerbe- 
treibenden. 
Der Ertrag von Privilegien = Taren soll, 
wie bisher, nach Art. 11. des Gewerbögesetzes 
zu Gewerbs-Unterstützungen vorbehalten und 
verwendet werden, jedoch eine Aenderung in 
der bestehenden Perceptions= und Verrechnungs- 
weise nicht eintreten. 
10. 
Bier: Tare. 
Wir ertheilen dem Antrage der Stände, 
daß den Brauhausbesitzern gestattet werden 
moge, das in ihren Brauhäusern erzeugte Bier 
bey dem Minuto-Verschleit gleich den Wirthen 
um den Schenkpreis zu verzapfen, hiemit Un- 
sere Genehmigung- " 
Die Verotdnungen uͤber das Biersudwesen, 
se wie jene übee die Tarregulirung sollon einer 
genauen Revision unterstellt werden.
	        
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