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Lundes-Cultur.
Wir finden die Anträge über die bandes-
Cultur sehr Beherzigungswerth, und werden solche
in die reifste Erwägung ziehen.
12.
Land-Gestüte.
Der Antrag wegen Vertheilung der Be-
schälstationen des Landgestüres nach dem Pfer-
destand der einzelnen Kreise wird sorgflig
erwogen werden.
43.
Gemeindewesen.
Die Wünsche und Anträge, welche die
Stände in den Gesammbbeschlüssen vom 13.
und 127. December l. J. hinsichtlich der Revi-
sion einiger Bestimmungen des Gemeinde-Edik-
tes dom 77. May 1818 und der Gemeinde-
Wahlordnung, dann wegen Vorlage von Gesetz-
entwürfen zur Beseitigung der durch den Ar-
tikel VI. des Gemeinde-Umlagen-Gesetzes vom
22. July 1810 hervorgerufenen Austände, und
zur Regulirung des Gemeindeumlagenwesens im
Rheinkreise Uns vorgelegt haben, werden Wir
in reise Erwägung ziehen, und hiernach das
Weitere veraulassen.
44.
Kechnungswesen der Stiftungen
und Gemeinden.
Unsere Kreis-Regierungen haben der Her-
stellung voller Ordnung in dem Rechnungs-
wesen der Stiftungen und Gemeinden und der
schnellen rechtzeitigen Erledigung aller dahin be-
züglichen Gegenstände die gebührende Auf-
merksamkeit zuzuwenden, und durch thätige
Aufsicht zu bewirken, daß dle untergebenen Be-
hörden ihren desfallsigen Obliegenheiten pünkt-
lich nachkommen.
45.
Verwaltung der einemeinzelnen Re-
ligonstheile angehbrigen Stif-
tungen iu gemischten Ge-
meinden.
Den, durch den Gesammtbeschluß vom
5. December dieses Jahres an Uns gebrach-
ten Antrag auf die Veranlassung legislatider
Anordnungen zur Beseirigung der Anstände,
welche sich in Ansehung der Verwaltung des
örtlichen Stiftungs-Vermögens einzelner Re-
ligionstheile in gemischten Gemeinden durch
die Magistrate und Rural-Gemeinde-Venrwal=
tungen ergeben haben und auf Berichtigung
der Hierauf bezüglichen instructiven Vorschrif-
ten werden Wir einer sorgfältigen Prüfung
unterstellen.
46.
Concurrenz zu Stiftungs-Banten.
Die von Uns unterm iten October 1830
erlassene Entschließung hinsichtlich der Conkur-
renz--Verbindlichkeit zu Kirchen: und Pfarrhof-
Bauten spricht mit voller Demlichkeit aus,
daß die Verhandlung und Entscheidung der
über solche Verbindlichkeiten entstehenden pri-
vatrechtlichen Sereitigkeiten dem verfassungs=
mäßigen Wirkungsbreise der ordentlichen Ge-
richte unter keinem Vorwande entzogen werden
Folle.
Den Gerichten bleiöt in solchen Fällen
überlassen, auf Anrufen der Betheiligten nach
Maaßgabe der bestehenden Gesetze Provisorien
anzuordnen.
Eben diese Gesetze haben bereits darüber,
ob gegen Provisorien die Bernfung mit suspen-