107
so vorgerückt sind, dah in diesem Kreise im.
Jahre 1833 das Definitioum eingeführt werden.
kann; da ebenso im Ober-Donankreise diese Ar-
beiten bereils im gedeihllchen Forrschreiten be-
grissen sind, so werden Wir nicht nur Sorge
kragen, daß in diesen beiden Kreisen das Cata-
ster unansgehalten zur Vollendung gebracht, sou-
dern auch vorzüglichen Bedacht nehmen, daß
sodann sämmtliche Kräfte auf Einführung des
Definitioums im Unter-Maynkreise concentrirt.
werden.
Wir werden daher, um in diesem Kreise
die Einführung des Deflnitivums baldmdglichst
realisiren zu können, anordnen, daß schon in.
diesem Verwaltungo-Jahre mit der Messung,
besenders in den. weinbauenden Gegenden, be-
gonnen werde,
Ebenso werden Wir die Messungs= und
Cataster= Operationen in den weinbauenden Can-
tonen des Rheinkreises sorgfältig fortsetzen lassen,
Unser Staats-Ministerium der Finanzen
wird es sich zur besondern Pflicht machen, für
den Fortgang des Caraster= Geschäftes mit Kraft
bemüht zu seyn, und zu wachen, daß die über
das Catasierwesen gegebenen gesetzlichen und
reglementären. Bestimmungen genau, beobachtet.
wirden.
Eine ganz vorzügliche Aufmerksamkeit wer-
den Wir dem Liquidarions= Geschäfte widmen
lassen.
57.
Gewerbe-Steuner.
Die bestehenden gesetzlichen Verschriften über
die Bestenerung der Gewerbe werden Wir einer
genauen Revision unterstellen, und in Folge der-
108
selben diesen Gegenstand sorgfiltig erwägen,
übrigen-# aber nach Erforderniß dem §F. 11. des
Gesetzes vom 15.April. 1814, entsprechen lassen.
58.
Erwerb-Steuer.
Wir werden dem Antrage der Stände auf
Einführung einer Erwerbsteuer, welche alle Gat-
tungen des Erwerbes mit Berülcksschtigung der
Capitalsrente umfasit, und ein gerechtes Ver-
häáltniß zewischen den sämmtlichen Steuer-Gat-
tungen herbeyführt, entsprechen, und der näch-
sten Srände-Versammlung zu diesem Behufe ei-
nen. Gesetz-Emwurf vorlegen lassen.
59.
Stener.-Freypheit der Pfarreyen
Rheinkreise.
Die Verordnung vom 10. Juny 1810 —
die Besteuerung der Geistlichkeit betreffend —
werden Wir eiuner reifen Prüfung unterwerfen
lassen; und hiebey auf die Verhältnisse der Pfarrer
im Rheinkrrise den geeigneten. Bedacht neh-
men.
im
60-
Abgaben-Freyheit bey Arrondi—
· rungen.
Auf den Autrag der Stände verordnen
Wir hiemit, daß die Guts-Arrondirungen dort,
wo die Staalebürger sse wünschen, auf jede
Weise gefbrdert, und jenen Grundstücken, deren
Steuern und gutöherrliche Aerarial-Abgaben
seit längerer Zeit wegen Nichtcultur ruhend ge-
führt und jährlich niedergeschlagen werden muß-
ten, zehn-, fünfjehn= und in außerordenrlichen
Fällen zwanzigjährige Abgaben-Frepheit gleich