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welche von der Staatsregierung zuerst an
seine Kammer gebracht und ihm von dieser
iugewiesen sind; jedoch koͤnnen beide Aus-
schüsse zur Erzielung der Einheit der Ge-
setzbücher in wechselseitiges Benehmen
treten.
Arct. V.
Die Wirksamkeit dieser Ausschüsse für
Gegenstände der Gesetzgebung erlöscht oder
ruht, wenn der König die Sitzungen der-
selben aufhebt, oder, mit Vorbehalt der
Wiedereinberufung der Mitglieder, einst-
weilen einstellt.
Art. VI.
Ausserdem schließen die Ausschüsse für
Gegenstände der Gesetzgebung ihre Sitzun-
gen, sobald die vorschriftsmäßigen Vorar-
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beiten in Ansehung der zugewiesenen Ent-
würfe der Gesetzbücher vollendet sind, und
die Staatsregierung auf Anzeige hievon
keine weiteren Berathungen — durch neue
Modifikationen oder Zusäßze veranlaßt, —
mehr nothwendig findet.
Art. VII.
In diesem Falle sind die Akten der Aus-
schüsse für Gegenstände der Geseßgebung
einstweilen in dem ständischen Archive zu
hinterlegen, ihre Haupt= und Schluß-Vor-
träge sogleich zum Drucke zu befördern,
und jedem Mitgliede der beiden Kammern
ist ein Abdruck mitzutheilen.
Die Haupt= und Schluß= Vorträge der
Ausschüsse sind, sobald sie gedruckt sind,
der Oeffentlichkeit zu übergeben, und den