Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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welche von der Staatsregierung zuerst an 
seine Kammer gebracht und ihm von dieser 
iugewiesen sind; jedoch koͤnnen beide Aus- 
schüsse zur Erzielung der Einheit der Ge- 
setzbücher in wechselseitiges Benehmen 
treten. 
Arct. V. 
Die Wirksamkeit dieser Ausschüsse für 
Gegenstände der Gesetzgebung erlöscht oder 
ruht, wenn der König die Sitzungen der- 
selben aufhebt, oder, mit Vorbehalt der 
Wiedereinberufung der Mitglieder, einst- 
weilen einstellt. 
Art. VI. 
Ausserdem schließen die Ausschüsse für 
Gegenstände der Gesetzgebung ihre Sitzun- 
gen, sobald die vorschriftsmäßigen Vorar- 
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beiten in Ansehung der zugewiesenen Ent- 
würfe der Gesetzbücher vollendet sind, und 
die Staatsregierung auf Anzeige hievon 
keine weiteren Berathungen — durch neue 
Modifikationen oder Zusäßze veranlaßt, — 
mehr nothwendig findet. 
Art. VII. 
In diesem Falle sind die Akten der Aus- 
schüsse für Gegenstände der Geseßgebung 
einstweilen in dem ständischen Archive zu 
hinterlegen, ihre Haupt= und Schluß-Vor- 
träge sogleich zum Drucke zu befördern, 
und jedem Mitgliede der beiden Kammern 
ist ein Abdruck mitzutheilen. 
Die Haupt= und Schluß= Vorträge der 
Ausschüsse sind, sobald sie gedruckt sind, 
der Oeffentlichkeit zu übergeben, und den
	        
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