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keit nicht entgangen ; und Wir werden deren
Beseitigung die sorgfaͤltigste Ueberlegung wid-
men.
73.
Rechte des Fiskus.
a) Dem Antrage der Stände entsprechend, er-
klären Wir hiedurch mit Gesetzeskraft die Be-
stimmungen des Cod. civ. bav. Theil 1 Cap.
VI. 7. 35. in notis Abs. 3 und Theil III, Cap.
XII J7. ö. Abs. rund 3, geman welchen der Fis-
cus das Vermdgen eines Gatten, der keine
Verwandten har, mit Ausschluß der Gattin
erbt, als aufgehoben, und bestimmen, daß
in diesen Fillen der Uberlebenden Ehegattin
die Erbschaft belassen werde.
b) Der Antrag, daß die procehnalischen Vor-
rechte des Fikus moglichst aufgehoben und
deßhalb Gleichheit vor dem Gesetze hergestellt
werden mochte, wird seine E-ledigung bev der
verfassungsmässigen Berathung des von Un-
serm Staakominister der Justiz an die Stände
gebrachten Entwurfes eines Gesehbuchrs für
das civilrichrerliche Verfahren finden.
c) Wir werden bei dem Entwurfe und der Vor-
lage eines Civilgesetzbuches die beantragte
Aufhebung des dem Staate an der Donau
zustehenden Alluvions-Rechtes geeigner be-
rüftsichtigen lassen, bis wohin Wir es jedoch
für nöthig erachten, hinsichtlich dieser Ver-
recht: es bei dem bisberigen Herkommen zu
belassen.
Was die kdufliche Ueberlassung solcher suc-
cessiv gebilderen Anschütrten an die Gemeinden
berrifft, so har diese Ueberlassung um billige Preise
bereits bisher statrgefunden, und Wir ermächtig-
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ten Unser Staareministerium der Finanzen, auch
künfrighin hierauf den möglichsten Bedacht zu
nehmen.
Die bereits gesetzlich gebotene und bisher
auf Perlangen jederzeit geschehene Abschreidung
der auf den abgerissenen Grundstücken ruhenden
Lasten, wird auch in Zukunft verfügt werdem.
74.
Allgemeiner Ausgaben-Etat für den
Cultus.
Dem Auntrage der Stände des Reiches, daß
alles dasjenige, was an der Gesammtsumme,
welche dem katholischen und prorestantischen Cultus
im Budget zugedacht ist, binnen der laufenden
Finanz-Periode er part würde, nicht der Staatskasse
als Ersparniß zufallen, sondern am Ende der
Finanz-Periode zum Besten dieses Cultus zu-
rükkgelege, und auf den Grund befonderer gesetz-
licher Bestimmungen verwendet werden solle,
konnen wir Unsere Justimmung nicht ertheilen,
weil die in den Special-Etats vorgetragenen
Passiv-Reichnisse an Kirchen und Slriftungen,
wegen noch nicht vollstindig hergestellt#.: Liqui-
darion uur als Rechnungsdurchschnirte Betrachter
werden können.
75.
Forderungen der Klosterkicchen.
Auf den Antrag der Stände, daß durch eine
förmliche und ba'dige Liquidation die Forderungen
hergestellt und anerkaunt werden mögen, welche
die ehemaligen Klosterkirchen, die nun in Pfarr-
kirchen umgewandelt sind, zu machen haben, er#
wiedern Wir, daß diese Forderungen der ehe-
maligen Klosterkirchen in Bezug auf Dotation
und Fabrica beinabe durchgehends liquid gestellt
sind und Wir bedacht sepn werden, daß rechtlich