Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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keit nicht entgangen ; und Wir werden deren 
Beseitigung die sorgfaͤltigste Ueberlegung wid- 
men. 
73. 
Rechte des Fiskus. 
a) Dem Antrage der Stände entsprechend, er- 
klären Wir hiedurch mit Gesetzeskraft die Be- 
stimmungen des Cod. civ. bav. Theil 1 Cap. 
VI. 7. 35. in notis Abs. 3 und Theil III, Cap. 
XII J7. ö. Abs. rund 3, geman welchen der Fis- 
cus das Vermdgen eines Gatten, der keine 
Verwandten har, mit Ausschluß der Gattin 
erbt, als aufgehoben, und bestimmen, daß 
in diesen Fillen der Uberlebenden Ehegattin 
die Erbschaft belassen werde. 
b) Der Antrag, daß die procehnalischen Vor- 
rechte des Fikus moglichst aufgehoben und 
deßhalb Gleichheit vor dem Gesetze hergestellt 
werden mochte, wird seine E-ledigung bev der 
verfassungsmässigen Berathung des von Un- 
serm Staakominister der Justiz an die Stände 
gebrachten Entwurfes eines Gesehbuchrs für 
das civilrichrerliche Verfahren finden. 
c) Wir werden bei dem Entwurfe und der Vor- 
lage eines Civilgesetzbuches die beantragte 
Aufhebung des dem Staate an der Donau 
zustehenden Alluvions-Rechtes geeigner be- 
rüftsichtigen lassen, bis wohin Wir es jedoch 
für nöthig erachten, hinsichtlich dieser Ver- 
recht: es bei dem bisberigen Herkommen zu 
belassen. 
Was die kdufliche Ueberlassung solcher suc- 
cessiv gebilderen Anschütrten an die Gemeinden 
berrifft, so har diese Ueberlassung um billige Preise 
bereits bisher statrgefunden, und Wir ermächtig- 
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ten Unser Staareministerium der Finanzen, auch 
künfrighin hierauf den möglichsten Bedacht zu 
nehmen. 
Die bereits gesetzlich gebotene und bisher 
auf Perlangen jederzeit geschehene Abschreidung 
der auf den abgerissenen Grundstücken ruhenden 
Lasten, wird auch in Zukunft verfügt werdem. 
74. 
Allgemeiner Ausgaben-Etat für den 
Cultus. 
Dem Auntrage der Stände des Reiches, daß 
alles dasjenige, was an der Gesammtsumme, 
welche dem katholischen und prorestantischen Cultus 
im Budget zugedacht ist, binnen der laufenden 
Finanz-Periode er part würde, nicht der Staatskasse 
als Ersparniß zufallen, sondern am Ende der 
Finanz-Periode zum Besten dieses Cultus zu- 
rükkgelege, und auf den Grund befonderer gesetz- 
licher Bestimmungen verwendet werden solle, 
konnen wir Unsere Justimmung nicht ertheilen, 
weil die in den Special-Etats vorgetragenen 
Passiv-Reichnisse an Kirchen und Slriftungen, 
wegen noch nicht vollstindig hergestellt#.: Liqui- 
darion uur als Rechnungsdurchschnirte Betrachter 
werden können. 
75. 
Forderungen der Klosterkicchen. 
Auf den Antrag der Stände, daß durch eine 
förmliche und ba'dige Liquidation die Forderungen 
hergestellt und anerkaunt werden mögen, welche 
die ehemaligen Klosterkirchen, die nun in Pfarr- 
kirchen umgewandelt sind, zu machen haben, er# 
wiedern Wir, daß diese Forderungen der ehe- 
maligen Klosterkirchen in Bezug auf Dotation 
und Fabrica beinabe durchgehends liquid gestellt 
sind und Wir bedacht sepn werden, daß rechtlich
	        
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