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Die besondere Verwendung und die für
die einzelnen Ministerien und Staatsan-
stalten bestimmten Etats= Summen ent-
hält die Beylage lit. A.
#. 3.
Zur Deckung der Staatsschuldentil-
gungs= Anstalten werden bestimmt, und
zwar
a) für die Zinskasse: der schon von je-
her dieser Anstalt überlassene Malz=
aufschlag in dem für die nächste Fi-
nanz-Periode im Durchschnitte be-
rechneten Bedarfe dieser Kasse zu
4,522 „668 fl. 50 kr., mit dem Vor-
behalte der Ergänzung im Falle ei-
ner sich durch unvorhergesehene Er-
eignisse allenfalls ergebenden Mehrung
des Zinsenbedarfes;
b) für die Tilgungskasse: ein bestimmter
Tilgungsfond von 3 Procent der ge-
sammten Staatsschuld in einer Aver-
sal-Summe von 828,000 fl., wel-
cher, in soweit er nicht aus dem
Ueberschusse der Zinskasse gedeckt ist,
aus den im Gesetze vom 11. Septem-
ber 1825 schon hiezu bestimmten
Sctaatsgefälen beygeschossen werden
soll;
c#) für die Penssons-Amortisations-Kasse:
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die in obigem Gesetze angenommene
urd ausgewiesene Summe von
2,700,000 fl.
zusammen N0, 68 fl. 50 kr.
Der Pensions-A isc Kasse wird
ausserdem fuͤr die dritte Finanzperiode das,
im Laufe derselben gegen den Voranschlag
sich ergebende, Mehreinkommen an Taxen zu-
gewiesen.
Den bisher auf den Schuldentilgungs=
Fond im Untermaynkreise hingewiesenen
Gläubigern bleiben, bey Vereinigung der
dortigen Schuldentilgungs Anstalt mit der
Hauptansialt des Reiches, alle ihre Rech-
te vorbehalten. Auch wird in Würz--
lurg eine Schuldentilgungs-Specialkasse
beybehalten.
b. 3.
Die Pensionen und Alimentationen für
die hinterlassenen Diener der verstorbenen
Frau Herzogin von Pfalz-Zweybrücken wer-
den vom 1. Okrober 1931. an, jedoch ohne
alle Consequenz für áhnliche und gleiche
Fälle, in einem jährlichen Betrage von
„201 fl. 30 kr. auf die Staats-Fonds in
der Art übernommen, daß denselben die
Abgänge an diesen Pensionen und Alimen=
tationen heimfallen.
Den Hinterlassenen dieser Diener wer-
den keine weitere Alimentationen verab-
reicht, insoferne nicht in einzelnen Fallen