Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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*- 
Die besondere Verwendung und die für 
die einzelnen Ministerien und Staatsan- 
stalten bestimmten Etats= Summen ent- 
hält die Beylage lit. A. 
#. 3. 
Zur Deckung der Staatsschuldentil- 
gungs= Anstalten werden bestimmt, und 
zwar 
a) für die Zinskasse: der schon von je- 
her dieser Anstalt überlassene Malz= 
aufschlag in dem für die nächste Fi- 
nanz-Periode im Durchschnitte be- 
rechneten Bedarfe dieser Kasse zu 
4,522 „668 fl. 50 kr., mit dem Vor- 
behalte der Ergänzung im Falle ei- 
ner sich durch unvorhergesehene Er- 
eignisse allenfalls ergebenden Mehrung 
des Zinsenbedarfes; 
b) für die Tilgungskasse: ein bestimmter 
Tilgungsfond von 3 Procent der ge- 
sammten Staatsschuld in einer Aver- 
sal-Summe von 828,000 fl., wel- 
cher, in soweit er nicht aus dem 
Ueberschusse der Zinskasse gedeckt ist, 
aus den im Gesetze vom 11. Septem- 
ber 1825 schon hiezu bestimmten 
Sctaatsgefälen beygeschossen werden 
soll; 
c#) für die Penssons-Amortisations-Kasse: 
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die in obigem Gesetze angenommene 
urd ausgewiesene Summe von 
2,700,000 fl. 
zusammen N0, 68 fl. 50 kr. 
Der Pensions-A isc Kasse wird 
ausserdem fuͤr die dritte Finanzperiode das, 
im Laufe derselben gegen den Voranschlag 
sich ergebende, Mehreinkommen an Taxen zu- 
gewiesen. 
Den bisher auf den Schuldentilgungs= 
Fond im Untermaynkreise hingewiesenen 
Gläubigern bleiben, bey Vereinigung der 
dortigen Schuldentilgungs Anstalt mit der 
Hauptansialt des Reiches, alle ihre Rech- 
te vorbehalten. Auch wird in Würz-- 
lurg eine Schuldentilgungs-Specialkasse 
beybehalten. 
b. 3. 
Die Pensionen und Alimentationen für 
die hinterlassenen Diener der verstorbenen 
Frau Herzogin von Pfalz-Zweybrücken wer- 
den vom 1. Okrober 1931. an, jedoch ohne 
alle Consequenz für áhnliche und gleiche 
Fälle, in einem jährlichen Betrage von 
„201 fl. 30 kr. auf die Staats-Fonds in 
der Art übernommen, daß denselben die 
Abgänge an diesen Pensionen und Alimen= 
tationen heimfallen. 
Den Hinterlassenen dieser Diener wer- 
den keine weitere Alimentationen verab- 
reicht, insoferne nicht in einzelnen Fallen
	        
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