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besondere Anspruͤche auf pragmatische Rechte
vorhanden seyn sollten
Die vorbemerkten Pensionaͤre und Ali-
mentirten muͤssen sich auf Verlangen dem
Dienste des Staates unterziehen.
Die Rate an jenen Pensionen und Ali-
mentationen für die Zeit vom Tage nach
dem Sterbmonate der Frau Herzogin von
Pfalz-Zweybrücken bis zum I. Oktober 1931,
dann eine — ein für allemal zahlbare — Ab-
fertigungs-Summe von 1,150 fl. für solche
Diener derselben, welche keine Pensionen
und Alimentationen erhalten, soll aus den
Erübrigungen der letzten beyden Jahre der
zweiten Finanz= Periode bestritten werden.
ö. 5.
Dagegen werden mit dem 1. Okcober
1831. auf die Pensions-Amortisations-Kasse
überwiesen:
a)die aus der Epoche vor dem 1. Oke.
1825 herstammenden, in der zweiten
Finanz-Periode aus dem Reichsre-
servefond bestrittenen Pensionen des
Sakularisations= und des Justiz-Etats
in dem Betrage von 37,180 fl.;
b) die während der zweyten Finanz-De-
riode angefallenen Hofpensionen in
einem Marimalbetrage von 30,000 fl.z
c) die in der nämlichen Periode ange-
fallenen Pensionen des Justiz-Ecars
und des Etas der Landgerichte in
einem Marimalbetrage von 120,000fl.;
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d) die Densionen aus der Admihistrarion
der Sriftungen zu 56,000 fl.;
die Unrerstützungen füc besondere Indi-
viduen, auf den Grund der Bewilli-
Jungen früherer Landesfürsten, aus
dem Etat der Wohlthärigkeit zu
2,223 fl. 18 kr.;
die den Hinterlassenen der voranste-
henden Pensionisten, auf den Grund
der bestehenden gesetzlichen Normen
z bewilligenden Pensionen und Ali-
mentationen;
die Pensionen und Alimentationen
der Hof Dienerschaft der Frau
Herzogin von Dfalz--Zweybrücken mit
6,20; fl. 30 kr.
Andere als die lit. f. bemerkten Zu-
gänge dürfen dieser Position nicht zugewie-
sen werden.
e
—
—
6
- s.6.
DieCivillistedesKöniggbegreift-licht
blos die Dotation der Kabinetskasse, son-
dern auch jene zum Behufe der Bestreitung
des ganzen Hofstaates und Haushaltes des
Koͤnigs, zur Deckung des Bedarfes der
regierenden Koͤnigin und des Unterhaltes
der minderjaͤhrigen, so wie der Disposi-
tionsgelder und Reisekosten der volljaͤhrigen
nicht etablirten Kinder des Koͤnigs.
9. 7.
Ausser jenen Kategorien von Ausgaben,
welche bisher von der Kabinetskasse, den
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