Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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besondere Anspruͤche auf pragmatische Rechte 
vorhanden seyn sollten 
Die vorbemerkten Pensionaͤre und Ali- 
mentirten muͤssen sich auf Verlangen dem 
Dienste des Staates unterziehen. 
Die Rate an jenen Pensionen und Ali- 
mentationen für die Zeit vom Tage nach 
dem Sterbmonate der Frau Herzogin von 
Pfalz-Zweybrücken bis zum I. Oktober 1931, 
dann eine — ein für allemal zahlbare — Ab- 
fertigungs-Summe von 1,150 fl. für solche 
Diener derselben, welche keine Pensionen 
und Alimentationen erhalten, soll aus den 
Erübrigungen der letzten beyden Jahre der 
zweiten Finanz= Periode bestritten werden. 
ö. 5. 
Dagegen werden mit dem 1. Okcober 
1831. auf die Pensions-Amortisations-Kasse 
überwiesen: 
a)die aus der Epoche vor dem 1. Oke. 
1825 herstammenden, in der zweiten 
Finanz-Periode aus dem Reichsre- 
servefond bestrittenen Pensionen des 
Sakularisations= und des Justiz-Etats 
in dem Betrage von 37,180 fl.; 
b) die während der zweyten Finanz-De- 
riode angefallenen Hofpensionen in 
einem Marimalbetrage von 30,000 fl.z 
c) die in der nämlichen Periode ange- 
fallenen Pensionen des Justiz-Ecars 
und des Etas der Landgerichte in 
einem Marimalbetrage von 120,000fl.; 
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d) die Densionen aus der Admihistrarion 
der Sriftungen zu 56,000 fl.; 
die Unrerstützungen füc besondere Indi- 
viduen, auf den Grund der Bewilli- 
Jungen früherer Landesfürsten, aus 
dem Etat der Wohlthärigkeit zu 
2,223 fl. 18 kr.; 
die den Hinterlassenen der voranste- 
henden Pensionisten, auf den Grund 
der bestehenden gesetzlichen Normen 
z bewilligenden Pensionen und Ali- 
mentationen; 
die Pensionen und Alimentationen 
der Hof Dienerschaft der Frau 
Herzogin von Dfalz--Zweybrücken mit 
6,20; fl. 30 kr. 
Andere als die lit. f. bemerkten Zu- 
gänge dürfen dieser Position nicht zugewie- 
sen werden. 
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— 
— 
6 
- s.6. 
DieCivillistedesKöniggbegreift-licht 
blos die Dotation der Kabinetskasse, son- 
dern auch jene zum Behufe der Bestreitung 
des ganzen Hofstaates und Haushaltes des 
Koͤnigs, zur Deckung des Bedarfes der 
regierenden Koͤnigin und des Unterhaltes 
der minderjaͤhrigen, so wie der Disposi- 
tionsgelder und Reisekosten der volljaͤhrigen 
nicht etablirten Kinder des Koͤnigs. 
9. 7. 
Ausser jenen Kategorien von Ausgaben, 
welche bisher von der Kabinetskasse, den 
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