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seuerfesten Bibliothek= und Archiv-Gebäudes
eine durchaus unüberschreitbare
Maximal: Summe von
300,000 fl., unter der sepeciellen
Verantwortlichkeit des Ministers dafür,
daß der Bau nur insoferne
begonnen werde, als volle Bürgschaft
besteht, daß durchaus kein
nachträglicher Zuschuß, sey es à
Conto der Currentgefälle, sen es à
Conto der Erdbrigungen, nothwendig
werde;
Mn) an jährlichem Zuschuß für den laufenden
Dienst, nämlich:
600, Oo0 fl. für den Milit= Erat —
mit 200,000 fl. jährlich — für die
3 Jahre 185 1/(J4, dann
882,000N fl. oder jährlich 147,000 fl.
zur Completirung des Reservefonds bis
zu dem Betrage von 450,000 fl.,
sohin zusammen 1/182,000 fl.
werden aus den Ernbrigungen der zweyten
Finanz-Periede bestritten.
Uebrigens werden noch aus den Erübrigungen
der II. Finanz-Periode die Kosten
der Rheindurchstiche besiritten, insoweit
sie im Wasserbau-Etat des laufenden
Dienstes nicht vorgesehen sind.
&. 12.
Dagegen sinden für Rechnung der
verschiedenen Ausgabs-Etats von 82 4/51.
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Rückgriffe auf die Erübrigungen, Ausstände
und Vorräthe der zwenten Finanz-Periode
nicht Statt; jedoch wird hiedurch
die Bezahlung der im Laufe der zweyten
Finanzperiode, innerhalb der Gränzen der
General-Etats, wirklich verfallenen Ausgaben
keineswegs ausgeschlossen.
Tit. II.
Von den Staatseinnabmen.
9. 13.
Zur Bestreitung der Tit. I. bestimmten
Staatsausgaben sind dem Finanz: Ministerium
die in der Beplage litt. B. vor,
anschlägig festgesetzten Einnahmen zugewiesen.
. 1
Ausserdem wird demselben für das erste
Jahr der dritten Finanz-Periode aus den
Ausständen der zweiten Finanz Periode eine
Summe von 244,000 fl. zur Deckung des
durch Rückstände sich ergebenden momentanen
Entganges zugewiesen. Eine gleiche
Summe hat dasselbe jedoch am Schlusse
der dritten Periode zu gleichem Behufe
für den Dienst der vierten Periode verfuͤgbar
zu stellen.
# 15.
An directen Steuern
der sechs
sind für jedes
Jahre vom 1. Oktober 1831.