Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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seuerfesten  Bibliothek=  und  Archiv-Gebäudes

  eine  durchaus  unüberschreitbare
  Maximal:  Summe  von
300,000  fl.,  unter  der  sepeciellen

Verantwortlichkeit  des  Ministers  dafür,
  daß  der  Bau  nur  insoferne
begonnen  werde,  als  volle  Bürgschaft
  besteht,  daß  durchaus  kein
nachträglicher  Zuschuß,  sey  es  à
Conto  der  Currentgefälle,  sen  es  à
Conto  der  Erdbrigungen,  nothwendig
  werde;

Mn)  an  jährlichem  Zuschuß  für  den  laufenden
  Dienst,  nämlich:

600,  Oo0  fl.  für  den  Milit=  Erat  —

mit  200,000  fl.  jährlich  —  für  die

3  Jahre  185  1/(J4,  dann

882,000N  fl.  oder  jährlich  147,000  fl.

zur  Completirung  des  Reservefonds  bis

zu  dem  Betrage  von  450,000  fl.,
sohin  zusammen  1/182,000  fl.
werden  aus  den  Ernbrigungen  der  zweyten
Finanz-Periede  bestritten.

Uebrigens  werden  noch  aus  den  Erübrigungen
  der  II.  Finanz-Periode  die  Kosten
  der  Rheindurchstiche  besiritten,  insoweit
  sie  im  Wasserbau-Etat  des  laufenden
Dienstes  nicht  vorgesehen  sind.

&.  12.

Dagegen  sinden  für  Rechnung  der
verschiedenen  Ausgabs-Etats  von  82  4/51.

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Rückgriffe  auf  die  Erübrigungen,  Ausstände
  und  Vorräthe  der  zwenten  Finanz-Periode
  nicht  Statt;  jedoch  wird  hiedurch
die  Bezahlung  der  im  Laufe  der  zweyten
Finanzperiode,  innerhalb  der  Gränzen  der
General-Etats,  wirklich  verfallenen  Ausgaben
  keineswegs  ausgeschlossen.

Tit.  II.
Von  den  Staatseinnabmen.

9.  13.

Zur  Bestreitung  der  Tit.  I.  bestimmten
  Staatsausgaben  sind  dem  Finanz:  Ministerium
  die  in  der  Beplage  litt.  B.  vor,
anschlägig  festgesetzten  Einnahmen  zugewiesen.


.  1

Ausserdem  wird  demselben  für  das  erste
Jahr  der  dritten  Finanz-Periode  aus  den
Ausständen  der  zweiten  Finanz  Periode  eine
Summe  von  244,000  fl.  zur  Deckung  des
durch  Rückstände  sich  ergebenden  momentanen
  Entganges  zugewiesen.  Eine  gleiche
Summe  hat  dasselbe  jedoch  am  Schlusse
der  dritten  Periode  zu  gleichem  Behufe
für  den  Dienst  der  vierten  Periode  verfuͤgbar
  zu  stellen.

#  15.
An  directen  Steuern
der  sechs

sind  für  jedes
Jahre  vom  1.  Oktober  1831.