Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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kasse an die verschiedenen Kreise im Be- 
trage von 801,150 fl., und zwar 
245,340 fl. den Isarkreis; 
58,730 „ „ Unterdonan, 
117,100 „ „ Regen-, 
150,700 „ „ Oberdonau:, 
93, 700 „ „ Rezat-, 
150, 30,„ „ Ocbermayn Kreis. 
VI. Endlich sollen auch die unter den 
überwiesenen Kreisausgaben im Geldanschlage 
enthaltenen Natural-Bezüge um die Au- 
schlagepreise aus den Staatsmitteln, ohne wei- 
tere Belastung der Kreise, abgegeben werden. 
&. 22. 
Die wihrend der dritten Finanz-Periode 
sich ergebenden Unrerhaltungskosten der bereits 
bestehenden Staats= Straßen und Brücken 
werden, nebst den Administrationskosten für 
das dußere Baupersonal auf die Kreisfonds, 
dagegen die sämmtlichen Kosten der Neu- 
bauten von Staals= und Kreis= Straßen und 
von den damit verbundenen Brücken auf 
die Staatsfonds übernommen. Die Unter- 
haltung der im Laufe der dritten Finanz- 
Periode neu angelegten Straßen und Brücken 
bleidt für die Dauer jener Finanz Periode den 
Staatsfonds gleichfalls zur Last. 
Unter den Straßen-Reubauten 
begriffen werden: 
1) die Anlage Jganz neuer Straßenjuge; 
2) die Erhebung neuer Strecken auf schon 
bestehenden Staatsstraßen zum Zwecke 
sollen 
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der Erginzung oder Verbesserung des 
Scraßenzuges; 
3) der Umbau ganzer Straßenstretken, 
bey welchen die Fahrbahn bis in den 
Grund erneuert werden muß; 
4) Erweiterung von Straßenstrecken: 
a) wenn der ganze Straßendamm breiter 
gemacht, 
b) wenn der Einschnitt, in welchem eine 
Straße läuft, erweitert, 
c) wenn die Straßengräben verlege, 
d) wenn die eigentlich chaussirte Fahr- 
bahn einer Straße breiter geführt 
wird; 
5) die Correction schon bestehender Stras-= 
senstrecken durch Veränderung des Laͤn- 
genprofils, wobey Auf und Abtragen 
und mithin Erneuerung der Straßen- 
bahn eintritt; 
0) die Herstellung der Auf= und Ab- 
fahrtsdämme bey Brücken und Durch- 
ldssen, wenn dieselben vermöge der 
Oertlichkeit eine Erhöhungz über das 
Längenprofil der Straßenbahn erfor- 
dern, es sey nun, daß dieselben auf 
ganz neuen oder auch schon bestehen- 
den Setraßen ausgeführt werden. 
Die Wiederherstellung einer schon beste- 
henden, aber durch Kriegsfuhrwesen oder auf- 
serordentliche Natur-Ereigniße zu Grund 
gerichteten Straße wird nur dann ale Neu- 
bau behandelt werden, wenn dabey eine 
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