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kasse an die verschiedenen Kreise im Be-
trage von 801,150 fl., und zwar
245,340 fl. den Isarkreis;
58,730 „ „ Unterdonan,
117,100 „ „ Regen-,
150,700 „ „ Oberdonau:,
93, 700 „ „ Rezat-,
150, 30,„ „ Ocbermayn Kreis.
VI. Endlich sollen auch die unter den
überwiesenen Kreisausgaben im Geldanschlage
enthaltenen Natural-Bezüge um die Au-
schlagepreise aus den Staatsmitteln, ohne wei-
tere Belastung der Kreise, abgegeben werden.
&. 22.
Die wihrend der dritten Finanz-Periode
sich ergebenden Unrerhaltungskosten der bereits
bestehenden Staats= Straßen und Brücken
werden, nebst den Administrationskosten für
das dußere Baupersonal auf die Kreisfonds,
dagegen die sämmtlichen Kosten der Neu-
bauten von Staals= und Kreis= Straßen und
von den damit verbundenen Brücken auf
die Staatsfonds übernommen. Die Unter-
haltung der im Laufe der dritten Finanz-
Periode neu angelegten Straßen und Brücken
bleidt für die Dauer jener Finanz Periode den
Staatsfonds gleichfalls zur Last.
Unter den Straßen-Reubauten
begriffen werden:
1) die Anlage Jganz neuer Straßenjuge;
2) die Erhebung neuer Strecken auf schon
bestehenden Staatsstraßen zum Zwecke
sollen
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der Erginzung oder Verbesserung des
Scraßenzuges;
3) der Umbau ganzer Straßenstretken,
bey welchen die Fahrbahn bis in den
Grund erneuert werden muß;
4) Erweiterung von Straßenstrecken:
a) wenn der ganze Straßendamm breiter
gemacht,
b) wenn der Einschnitt, in welchem eine
Straße läuft, erweitert,
c) wenn die Straßengräben verlege,
d) wenn die eigentlich chaussirte Fahr-
bahn einer Straße breiter geführt
wird;
5) die Correction schon bestehender Stras-=
senstrecken durch Veränderung des Laͤn-
genprofils, wobey Auf und Abtragen
und mithin Erneuerung der Straßen-
bahn eintritt;
0) die Herstellung der Auf= und Ab-
fahrtsdämme bey Brücken und Durch-
ldssen, wenn dieselben vermöge der
Oertlichkeit eine Erhöhungz über das
Längenprofil der Straßenbahn erfor-
dern, es sey nun, daß dieselben auf
ganz neuen oder auch schon bestehen-
den Setraßen ausgeführt werden.
Die Wiederherstellung einer schon beste-
henden, aber durch Kriegsfuhrwesen oder auf-
serordentliche Natur-Ereigniße zu Grund
gerichteten Straße wird nur dann ale Neu-
bau behandelt werden, wenn dabey eine
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