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werden den Kreisen auch zum kuͤnftigen Ge-
brauche dieser Behoͤrden und Anstalten, oder
der an ihre Stelle tretenden, jedoch mit
Vorbehalt des Staatseigenthums und mit
der Verbindlichkeit der Unterhaltung dieser
Gebaͤude, auf so lange uͤberlassen, als die
Kosten fuͤr die Stellen und Anstalten, fuͤr
welche dieselben bestimmt sind, geseblich
aus den Kreisfonds bestrieten werden müssen.
Die Voranschläge zu sämmtlichen Neu-
bauten, welche den Kreisen überwiesene
Gegenstände betreffen, sollen durch die be-
treffenden Landräthe geprüft werden.
§6. 28.
Nach der unter lit. E. anliegenden Ueber-
sicht des voranschlägigen Bedarfes für
die Jahre 1831, 1833 und 1872 betra-
gen die Ausgaben zu nochwendigen ge-
setzlich geborenen Zwecken, theils in Folge
der gegenwirtigen Ausscheidung, theils
vermöge des in dem folgenden Paragraph
ausgesprochenen Maximums der Umlage für
nothwendige, schon früher auf den Kreisen
haftende Zwecke eine jährliche Summe von
4,149, 212 fl.
6. 29.
Als unuͤberschreitbares Maximum der
zu erhebenden Kreisumlagen werden fuͤr je-
des der Jahre 1831, 1833 und 1831 inclus.
festgesetze:
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1) zur Deckung der nothwendigen, auf
die Kreisfonds gesetzlich hingewiesenen
Lasten:
a) in den sieben Kreisen dießseits des
Rheines vier ein sechstel Procent der
Steuer-Principalsumme, oder zwey
und ein halber Kreuzer vom Steuer-
gulden;
b) im Rheinkreise fünfzig zwey und ein
halb Procent;
2) für fakultative, zu gemeinnützigen Zwe-
cken und Anstalten zu bestimmende
Ausgaben in sämmtlichen Kreisen:
ein und zwey drittel Procent der
Steuerprincipal-Summe, oder ein
Kreuzer vom Steuergulden.
Tit. IV.
Besondere Verfügungen.
&. 30.
Unabbrüchig dem Gesetze vom 1. Jun#
1822, welches über die Foederungen aus
Titeln ver dem 1. Oktober 1811. und de-
tren Erlöschen Bestimmung getroffen hat,
werden nunmehr auch alle Forderungen an
die Staats= Finanz= und Militär-Kassen
aus der Zeit vom 1. Oktober 1811 bis zum
4. Oktober. 1830 ohne Unterschied ihres Titrels,
insoferne sie innerhalb dieses Zeitraumes