Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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werden den Kreisen auch zum kuͤnftigen Ge- 
brauche dieser Behoͤrden und Anstalten, oder 
der an ihre Stelle tretenden, jedoch mit 
Vorbehalt des Staatseigenthums und mit 
der Verbindlichkeit der Unterhaltung dieser 
Gebaͤude, auf so lange uͤberlassen, als die 
Kosten fuͤr die Stellen und Anstalten, fuͤr 
welche dieselben bestimmt sind, geseblich 
aus den Kreisfonds bestrieten werden müssen. 
Die Voranschläge zu sämmtlichen Neu- 
bauten, welche den Kreisen überwiesene 
Gegenstände betreffen, sollen durch die be- 
treffenden Landräthe geprüft werden. 
§6. 28. 
Nach der unter lit. E. anliegenden Ueber- 
sicht des voranschlägigen Bedarfes für 
die Jahre 1831, 1833 und 1872 betra- 
gen die Ausgaben zu nochwendigen ge- 
setzlich geborenen Zwecken, theils in Folge 
der gegenwirtigen Ausscheidung, theils 
vermöge des in dem folgenden Paragraph 
ausgesprochenen Maximums der Umlage für 
nothwendige, schon früher auf den Kreisen 
haftende Zwecke eine jährliche Summe von 
4,149, 212 fl. 
6. 29. 
Als unuͤberschreitbares Maximum der 
zu erhebenden Kreisumlagen werden fuͤr je- 
des der Jahre 1831, 1833 und 1831 inclus. 
festgesetze: 
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1) zur Deckung der nothwendigen, auf 
die Kreisfonds gesetzlich hingewiesenen 
Lasten: 
a) in den sieben Kreisen dießseits des 
Rheines vier ein sechstel Procent der 
Steuer-Principalsumme, oder zwey 
und ein halber Kreuzer vom Steuer- 
gulden; 
b) im Rheinkreise fünfzig zwey und ein 
halb Procent; 
2) für fakultative, zu gemeinnützigen Zwe- 
cken und Anstalten zu bestimmende 
Ausgaben in sämmtlichen Kreisen: 
ein und zwey drittel Procent der 
Steuerprincipal-Summe, oder ein 
Kreuzer vom Steuergulden. 
Tit. IV. 
Besondere Verfügungen. 
&. 30. 
Unabbrüchig dem Gesetze vom 1. Jun# 
1822, welches über die Foederungen aus 
Titeln ver dem 1. Oktober 1811. und de- 
tren Erlöschen Bestimmung getroffen hat, 
werden nunmehr auch alle Forderungen an 
die Staats= Finanz= und Militär-Kassen 
aus der Zeit vom 1. Oktober 1811 bis zum 
4. Oktober. 1830 ohne Unterschied ihres Titrels, 
insoferne sie innerhalb dieses Zeitraumes
	        
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