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bereits zur Jahlung verfallen waren und
zur Einklagung geeignet gewesen wären,
für erloschen erklärt, wenn dieselben nicht
bis zum 1. Oktober 1833. bey dem königli-
chen Staateministerium der Finanzen, und
zwar ausschließend nur bey diesem, ange-
melder werden.
Die Anmeldung der dem Verfalle un-
terworfenen Forderungen muß zwischen dem
Tage des gegenwärtigen Gesehzes und dem
1. Oktober 1835. geschehen.
Eine früher angemeldere Forderung ist
geschützt gegen den Verfall, wenn sie
#a) entweder bereits früher bey dem Staats-
ministerium der Finanzen direct an-
gemeldet worden war, und der Pe-
tent sie unter ausdruͤcklicher Bezie—
hung auf die fruͤhere Anmeldung in
dem angegebenen Zeitraume monirt,
oder
b) wenn fruher die Anmeldung bey an-
deren Administrativstellen oder Be-
hörden Statt fand, und der Petent sie
innerhalb der vorgeschriebenen Frist
im Duplikate bey dem Staatsmini-
sterium der Finanzen erneuert.
Eine zwar angemeldete, von dem königl.
Scgatsministerium der Finanzen aber nicht
anerkante und deßhalb zurückgewiesenc For-
derung muß innerhalb eines Jahres, vom
Tage der Zurückweisung an, bey den tref-
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senden Gerichten bey Strase der Praͤclu-
sion klagbar angebracht werden.
Eine zwar rechtzeitig angemeldete, von
dem Finanzministerium vor dem 1. Okrtober
1333,. allenfalls nicht verbeschiedene, Forde-
rung muß längstens in dem Zeitraume vom
1. Oktober 1833. bis 1. Oktober, 1834. bey
Strafe der Präclusion klagbar vor die Ge-
richte gebracht werden.
Unter den Forderungen, welche nach
diesem und den nachfolgenden 9§. inner-
halb der festgesetzten Zeit erlöschen, sind
nicht begriffen:
a) alle Reallasten, welche auf was im-
mer für Eigenehum des Staates haf-
ten, sedoch mit der Beschränkung,
daß die Nachholung rückständiger
jdhrlicher Gefälle nicht weiter, als auf
drey Jahre zurück ausgedehmt werden
soll;
b) alle in den Hypothekenbüchern ein-
getragenen Forderungen.
9. 31.
Vom 1. Oktober #830. an, und in
gleicher Weise für die Zukunft, erlöschen
alle Forderungen an die Staats-Finanz= und
Militär-Kassen aus Titeln jeder. Art,
wenn sie binnen drey Jahren von dem Tage
au gerechnet, wo sie zur Zahlung verfallen
waren, nicht erhoben worden sind, oder