Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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bereits zur Jahlung verfallen waren und 
zur Einklagung geeignet gewesen wären, 
für erloschen erklärt, wenn dieselben nicht 
bis zum 1. Oktober 1833. bey dem königli- 
chen Staateministerium der Finanzen, und 
zwar ausschließend nur bey diesem, ange- 
melder werden. 
Die Anmeldung der dem Verfalle un- 
terworfenen Forderungen muß zwischen dem 
Tage des gegenwärtigen Gesehzes und dem 
1. Oktober 1835. geschehen. 
Eine früher angemeldere Forderung ist 
geschützt gegen den Verfall, wenn sie 
#a) entweder bereits früher bey dem Staats- 
ministerium der Finanzen direct an- 
gemeldet worden war, und der Pe- 
tent sie unter ausdruͤcklicher Bezie— 
hung auf die fruͤhere Anmeldung in 
dem angegebenen Zeitraume monirt, 
oder 
b) wenn fruher die Anmeldung bey an- 
deren Administrativstellen oder Be- 
hörden Statt fand, und der Petent sie 
innerhalb der vorgeschriebenen Frist 
im Duplikate bey dem Staatsmini- 
sterium der Finanzen erneuert. 
Eine zwar angemeldete, von dem königl. 
Scgatsministerium der Finanzen aber nicht 
anerkante und deßhalb zurückgewiesenc For- 
derung muß innerhalb eines Jahres, vom 
Tage der Zurückweisung an, bey den tref- 
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senden Gerichten bey Strase der Praͤclu- 
sion klagbar angebracht werden. 
Eine zwar rechtzeitig angemeldete, von 
dem Finanzministerium vor dem 1. Okrtober 
1333,. allenfalls nicht verbeschiedene, Forde- 
rung muß längstens in dem Zeitraume vom 
1. Oktober 1833. bis 1. Oktober, 1834. bey 
Strafe der Präclusion klagbar vor die Ge- 
richte gebracht werden. 
Unter den Forderungen, welche nach 
diesem und den nachfolgenden 9§. inner- 
halb der festgesetzten Zeit erlöschen, sind 
nicht begriffen: 
a) alle Reallasten, welche auf was im- 
mer für Eigenehum des Staates haf- 
ten, sedoch mit der Beschränkung, 
daß die Nachholung rückständiger 
jdhrlicher Gefälle nicht weiter, als auf 
drey Jahre zurück ausgedehmt werden 
soll; 
b) alle in den Hypothekenbüchern ein- 
getragenen Forderungen. 
9. 31. 
Vom 1. Oktober #830. an, und in 
gleicher Weise für die Zukunft, erlöschen 
alle Forderungen an die Staats-Finanz= und 
Militär-Kassen aus Titeln jeder. Art, 
wenn sie binnen drey Jahren von dem Tage 
au gerechnet, wo sie zur Zahlung verfallen 
waren, nicht erhoben worden sind, oder
	        
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