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nicht eine in diesem Zeitraume an die Kasse
geschehene Anmeldung zur Erhebung nach-
gewiesen werden kann.
&. 32.
Rückstände an Scaaksgefällen und an-
dere an die Staats-Kassen geschuldete
Zahlungen, welche vor dem 1. Oktober
1850. verfallen waren, erlöschen zum Vor-
theile der Pflichtigen, wenn sie nicht zwi-
schen dem Tage des gegenwärtigen Gesetzes
und dem 1. Oktob'r 1833. eingefordert,
und da, wo die Schuldner hypothekarische
Sicherheit zu gebec##mögen, zum Ein-
tragen im HPypothekenbuche angemeldet
worden sind.
Vom 1. Okkober 1830. an, und in
gleicher Weise für die Zukunft, erlöschen
die verfallenen Staatsgefälle und andere
an die Staats-Kassen geschuldete Zahlun-
gen, wenn solche während dreyer auf ein-
ander folgender Juhre nicht eingefordert,
und im Falle zeitlicher Uneinbringlichkeit
da, wo die Schuldner hypothekarische Si-
cherheit zu geben vermögen, zum Eintra-
gen im Hyppothekenbuche angemeldet wor,
den sind.
Nach dem Eintritte der Erlöschung
kann der Abgabenpflichtize wegen eines
Rückstandes durchaus nicht mehr verfolgt
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werden, der percipirende Beamte verliert
dleßfalls jeden Regreß, und haftet dem
Staate für alle hieraus entspringenden Nach-
theile.
Pflichtend und haftend für rückständige
Gefille sind nur diesenigen Personen oder
ihre Erben, welche das Objekt, aus dem
sich das Gefäll ergab, zur Zeit besassen,
wo das Gefäll angefallen ist, vorbehalt-
lich der Bestimmungen des Hopothekenge-
setzes und der Prioritärs-Ordnung.
*i
Gegen die nach den Bestimmungen
der 66. 30, „ und 32. des gegenwärtigen
Gesetzes eintretende Erlöschung findet eine
restitutio i integrum nicht Statt; aus-
genommen sind jedoch minderjährige phy-
sische Personen.
3
Die Verfügungen der I#. 30, 31,
32 und 55. des gegenwärtigen Gesetzes er-
halten im Rheinkreise keine Anwendung.
In den übrigen Kreisen sind die Vor-
schriften der genannten Paragraphe vier-
mal sährlich im Kreis-Intelligenz-Blatte
bekannt zu machen.
Unser Staats-Ministerium der Fi