Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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nicht eine in diesem Zeitraume an die Kasse 
geschehene Anmeldung zur Erhebung nach- 
gewiesen werden kann. 
&. 32. 
Rückstände an Scaaksgefällen und an- 
dere an die Staats-Kassen geschuldete 
Zahlungen, welche vor dem 1. Oktober 
1850. verfallen waren, erlöschen zum Vor- 
theile der Pflichtigen, wenn sie nicht zwi- 
schen dem Tage des gegenwärtigen Gesetzes 
und dem 1. Oktob'r 1833. eingefordert, 
und da, wo die Schuldner hypothekarische 
Sicherheit zu gebec##mögen, zum Ein- 
tragen im HPypothekenbuche angemeldet 
worden sind. 
Vom 1. Okkober 1830. an, und in 
gleicher Weise für die Zukunft, erlöschen 
die verfallenen Staatsgefälle und andere 
an die Staats-Kassen geschuldete Zahlun- 
gen, wenn solche während dreyer auf ein- 
ander folgender Juhre nicht eingefordert, 
und im Falle zeitlicher Uneinbringlichkeit 
da, wo die Schuldner hypothekarische Si- 
cherheit zu geben vermögen, zum Eintra- 
gen im Hyppothekenbuche angemeldet wor, 
den sind. 
Nach dem Eintritte der Erlöschung 
kann der Abgabenpflichtize wegen eines 
Rückstandes durchaus nicht mehr verfolgt 
150 
werden, der percipirende Beamte verliert 
dleßfalls jeden Regreß, und haftet dem 
Staate für alle hieraus entspringenden Nach- 
theile. 
Pflichtend und haftend für rückständige 
Gefille sind nur diesenigen Personen oder 
ihre Erben, welche das Objekt, aus dem 
sich das Gefäll ergab, zur Zeit besassen, 
wo das Gefäll angefallen ist, vorbehalt- 
lich der Bestimmungen des Hopothekenge- 
setzes und der Prioritärs-Ordnung. 
*i 
Gegen die nach den Bestimmungen 
der 66. 30, „ und 32. des gegenwärtigen 
Gesetzes eintretende Erlöschung findet eine 
restitutio i integrum nicht Statt; aus- 
genommen sind jedoch minderjährige phy- 
sische Personen. 
3 
Die Verfügungen der I#. 30, 31, 
32 und 55. des gegenwärtigen Gesetzes er- 
halten im Rheinkreise keine Anwendung. 
In den übrigen Kreisen sind die Vor- 
schriften der genannten Paragraphe vier- 
mal sährlich im Kreis-Intelligenz-Blatte 
bekannt zu machen. 
Unser Staats-Ministerium der Fi
	        
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