Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

Beylage lit. B. 
zum Finanzgesetze für die III. Finanzperiode. 
  
Die Staatseinnahmen werden, mie Berücksichtigung der in Folge der Ausschei- 
dung an die Kreisfonds übergehenden Einnahmen, nach Abzug der Verwaltungskosten in 
nachstehenden Beträgen festgeset: 
A. An Einnahmen des laufenden Jahres. 
I1. Dlirecte Staats-Auflagen: 
1. an Grundsteuern 4,307,413 fl. 
Hievon gehen in Folge der Ausscheidung an die 
Kreisfonds uͤber 2,033,308 fl. 
und verbleiben sonach den Staatsfonds . . 2,274,045 fl. 
2. an Haussteuern 399,596 fl. 
Hievon gehen an die Kreisfonds über 383,288 fl. 
und den Staatsfonds verbleiben sohin 15,308 fl. 
3. an Dominikalsteuern 341, 753 fl. 
Hievon gehen an die Kreisfonds in Folge der 
Ausscheidung 170.156 fl. 
über, und den Staatsfonds verbleiben . . . 162,507 fl. 
4. an Gewerbsteuern . . . T15,202·fl. 
5. an Familien-, Personal= und Mobiliarsteuern 331,243 fl. 
6. an Wittwenfondsbeyträgen. . . . To,ooofl. 
Il.JndirccteStaats-Auflagcn: 
1. an Taxen durch alle Theile der Gerichtsbarkeit 1,685, 176 fl. 
mit der Bestimmung, daß die bisher in den sieben Kreisen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.