XXV
L.
Landgerichte. Mehrbedarf des Etatso der
Landgerichte von 60,000 fl. wird ersetzt.
S. 78 und 80. Art. III.
Landräthe. Königliche Erklärung bezüglich
des Antrages der Stände wegen Entschä-
digung der Landräthe. S. 21 u. 22.
Lastfuhrwerke. Tarif, nach welchem bey
denselben das Chauseegeld erhoben wird.
S. 173. ff.
Lokalstiftungs-Vermögen. Verwaltung
deoselben in den Städten dritter Klasse.
S. 116. 6. 8.
M.
Magistrate. Bildung derselben: 1) in Städ-
ten erster Klasse. S. 116. 9. 8. Nr. 1.
2) in den Städten zweyter Klasse. S
116. . 2. Nr. 2. 3) in den Städten
und Märkten drikter Klasse. S. 110 u.
117. Nr. 3. Wahl des Magistrates.
S. 120. ö. 11. Rechte, Pflichten und
Obliegenheiten des Magistrates bezüglich
des Communal= und des Lokal-Stiftungs-
Vermögens c. Verleihung von Gewerbs-
GEorechtigkeien S. 120 — 422. . 12.
und 6.
—is Bestimmungen über de-
ren Qualifikation ꝛc. S. 118 — 120.
6. 0 u. 10.
Maximum der Kreisumlagen. Sieh Kreis-
Umlagen.
„Militáärfohlenhof. Königliche hierauf be-
lügliche Erklärung. 6. 18.
N.
Nachweise. Königliche Erklärung auf den
von den Siänden beantragten Nachweig
XXVI
über den Stand der bayer. Hypotheken=
und Wechselbank. S. 11:
Nachweise. Nachweisungen über Verwendung
der Staatseinnahmen. Königl. hierauf be-
zügliche Erklärung. S. 10 — 13.
Nahrungsstand wird als hinreichend gesl-
chert zur Ansäßigmachung und Ver-
ehelichung angesehen. S. 130 — 138.
a, b, c, d.
Nutzeigenthum. Nachweis desseeben Behufs
der Ansäßigmachung und Verehelichung.
S. 138.
P.
Pensions-Amorkisationskasse. Stand
Lsteie während der Jahre 1333, 1822
831. S. 18. Nr. 2.
R.
Reisende. Bestimmung hinsichrlich der Be-
Jahlung des Weggeldes von Seiten der
Reisenden. S. 176. Anmerk.
Repartition, des Mehrbedarfs von 60000 sl.
des landger. Etats; Vollzug derselben.
S. 80.
Retatkreis; erhält bis zur Einführung der
definitiven Steuer auf Abrechnung einen
jährlichen Nachlaß an der aes
von 100,000 fl.; S. 72. 6. 4
Rheinkreis; Verfahren bey der Ertradition
der vollendeten Kataster im Rheinkreise.
S. 74. ö. 7.
— — Gesetz öber Vervollständigung der
im Rheinkreise geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen bezüglich der Branostiftun=
gen. S. 45. 48 (Bezugnahme im Absch.
S. 9) Gleichzeitige Versicherung in der