XXVII
Brandversicherung anstalt des Rheinkrei-
ses und jener der 7 andern Kreise ist
im Falle des gesenderten Fortbestehens
beyder Anstalten untersogt. S. 00. ö. 7.
Rheinkreis. Bestimmungen rücksschtlich der
Contraventionsfälle bezuglich der Zolloro=
nung. S. 1064 — 107. ö. 17.
Nustikalsteuersimplum. Vorschriften bey
bedeutender Erhöhung oder Verminderung
des Ruslikalsteuer= Simplums. S. 71
72. J. 3. Nachlaß an demselben, S. 32. H. 4.
S.
Schätzleute. Wahl dersellen bey Elemen-
tarbeschädigungen, welche einen Steuer-
Nachlaß begründen. S. 53. 5. 6.
— — Entschädigung derselben bey Ab-
schätzungen Behufs eines Steuernachlas-
ses. S. 57. 6. 13.
Siebnerei; S. 130. 6. 25.
Staatseinnahmen, Verwendung derselben
für die Jahre 1833, 30, 34. Königl.
hierauf bezügliche Erklärung im Abschiede.
S. 16 — 186.
Staatsschulden = Tilgungs = Anstalr;
Stand derselben. S. 13. Nr. 2.
Stadtvermögen. Verwaltung desselben
Städten ister Klasse. S. 116. 6. 8. in
Steuer, definitive; wann sie eingeführt
werden solle. S. 71. 5. 2.
Steuer-ataster; Ausantworkung derselben.
S. 73. ö. 5.
Steuer-Minimum. Festsetzung desselben
zur Begründung der Ansässigkeit von
Gesetzeswegen. S. 155 — 137.
Steuer-Nachlässe; Gesetz, die Steuer=
XXVIII
Nachlässe betr. VI. Beylage zum Ab-
schiede für die Stände-Versammlung.
S. 40 — 58. (hBezugnahme hierauf
im Abschiede S. H0.)
Steucrnachlässe werden gegeben: S. 50,
51, 52.
Steuernachlaß beträgt: S. 55. 6. 3.
Steuernachlaßgesuch wird gestellt: S. 53
. 4. «
Steuenmch1össesindenstatt:S.530.5.
Schöoek,Compkomißschåtzek,Takakokem
S. 53. 5. 6.
Schadenogröße wird bestimmt: S. 84.
. 7.
Rechtzeitige Erhebung der Schadensgroͤße:
S. 55. 5. 8.
Schadenöbesichtigungs= und Aufnahms-
Protokolle: S. 56. 6. 9. Nachweis
der Dominikalrentenbesitzer wegen erlitte-
ner Niederung: S. 560 é6. 11. Entschaͤ-
digung der Rent= und Steunerbeamten,
dann der Schägleute bey Abschätzungen
behufs des Steuernachlasses: S. 57 6. 13.
Strafgesezliche Bestimmungen über
Brandsliftungen im Rheinkreise. s. Brand-
stiftungen.
Strassenbauten; Bestimmung über die
jaährliche Verwendung von 150,000 fl.
aus den Centralfonds für die auf die
Kreisfonds hingewiesenen Strassenbanten.
S. 70. Art. III.
T.
Tarif, für Erhebung von Kanal-Gebühren
(Kanal zur Vereinigung der Donau mit
dem Nheine). S. 100. Abf. 1.
— — für Erhebung des Weggeldes I. vom