Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

XXVII 
Brandversicherung anstalt des Rheinkrei- 
ses und jener der 7 andern Kreise ist 
im Falle des gesenderten Fortbestehens 
beyder Anstalten untersogt. S. 00. ö. 7. 
Rheinkreis. Bestimmungen rücksschtlich der 
Contraventionsfälle bezuglich der Zolloro= 
nung. S. 1064 — 107. ö. 17. 
Nustikalsteuersimplum. Vorschriften bey 
bedeutender Erhöhung oder Verminderung 
des Ruslikalsteuer= Simplums. S. 71 
72. J. 3. Nachlaß an demselben, S. 32. H. 4. 
S. 
Schätzleute. Wahl dersellen bey Elemen- 
tarbeschädigungen, welche einen Steuer- 
Nachlaß begründen. S. 53. 5. 6. 
— — Entschädigung derselben bey Ab- 
schätzungen Behufs eines Steuernachlas- 
ses. S. 57. 6. 13. 
Siebnerei; S. 130. 6. 25. 
Staatseinnahmen, Verwendung derselben 
für die Jahre 1833, 30, 34. Königl. 
hierauf bezügliche Erklärung im Abschiede. 
S. 16 — 186. 
Staatsschulden = Tilgungs = Anstalr; 
Stand derselben. S. 13. Nr. 2. 
Stadtvermögen. Verwaltung desselben 
Städten ister Klasse. S. 116. 6. 8. in 
Steuer, definitive; wann sie eingeführt 
werden solle. S. 71. 5. 2. 
Steuer-ataster; Ausantworkung derselben. 
S. 73. ö. 5. 
Steuer-Minimum. Festsetzung desselben 
zur Begründung der Ansässigkeit von 
Gesetzeswegen. S. 155 — 137. 
Steuer-Nachlässe; Gesetz, die Steuer= 
XXVIII 
Nachlässe betr. VI. Beylage zum Ab- 
schiede für die Stände-Versammlung. 
S. 40 — 58. (hBezugnahme hierauf 
im Abschiede S. H0.) 
Steucrnachlässe werden gegeben: S. 50, 
51, 52. 
Steuernachlaß beträgt: S. 55. 6. 3. 
Steuernachlaßgesuch wird gestellt: S. 53 
. 4. « 
Steuenmch1össesindenstatt:S.530.5. 
Schöoek,Compkomißschåtzek,Takakokem 
S. 53. 5. 6. 
Schadenogröße wird bestimmt: S. 84. 
. 7. 
Rechtzeitige Erhebung der Schadensgroͤße: 
S. 55. 5. 8. 
Schadenöbesichtigungs= und Aufnahms- 
Protokolle: S. 56. 6. 9. Nachweis 
der Dominikalrentenbesitzer wegen erlitte- 
ner Niederung: S. 560 é6. 11. Entschaͤ- 
digung der Rent= und Steunerbeamten, 
dann der Schägleute bey Abschätzungen 
behufs des Steuernachlasses: S. 57 6. 13. 
Strafgesezliche Bestimmungen über 
Brandsliftungen im Rheinkreise. s. Brand- 
stiftungen. 
Strassenbauten; Bestimmung über die 
jaährliche Verwendung von 150,000 fl. 
aus den Centralfonds für die auf die 
Kreisfonds hingewiesenen Strassenbanten. 
S. 70. Art. III. 
T. 
Tarif, für Erhebung von Kanal-Gebühren 
(Kanal zur Vereinigung der Donau mit 
dem Nheine). S. 100. Abf. 1. 
— — für Erhebung des Weggeldes I. vom
	        
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