Gesetzblatt
fuͤr das
Königreich Bayern.
—. =
München, den 0. July 1834.
Jubpalt.
Gesetz, die fernere Behandlung neuer oder revidirter Gesesbücher betressend. (II. Beolage zum Abschiede für die Stände-
versammlung.)
Gesetz,
die fernere Behandlung neuer oder revi
Gesehbücher betreffend.
Ludwig,
von Goktes Gnaden König von Bayern
2c. 2c.
Wir haben in der Absicht, die Wohlthat
einer auf allgemein gleichen gesetzlichen Be-
stimmungen ruhenden Rechtopflege auf Un-
sere gekreuen Unterthanen im thunlich ab-
gekürzesten Zeitraume zu übertragen, nach
Vernehmung Unseres Staatsraths und Zu-
stimmung Unserer Lieben und Getreuen der
Stände des Reiches unter Beobachtung der
Vorschriften im §. 7. Tit. 10. der Verfas-
sungs-Urkunde nachträglich zu dem Gesetz
vom 90. Aug. 1831 die Behandlung neuer
oder revidirter Gesetzbücher betreffend, be-
schlossen und verordnen:
Art. I.
Die nach Art. 1. und 3. des Gesetzes
vom 9. Aug. 1831 gebildeten und gehörig
4