Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Gesetzblatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

.

10.

—  —

Muͤnchen,  den  10.  July  1834.

 

Inhalt.

Geses,  uber  die  Festsetzung  des  Maxtmums  der  Kreis-Umlagen  für  die  Jabre

1934  —  F  und  die  Deckung  der  auf  die

Kreissonde  bingewicsenen  Bedursmsse.  (IX.  Bevlage  zum  Abschlede  fur  die  Standererlammlung.)

 

Gese,

über  die  Festsetzung  des  Marimums  der  Kreis-Umlagen

  fär  die  Jahre  18244  und  die  Deckung

  der  auf  die  Kreisfondo  hingewiesenen
Beduürfnisse.

udwig,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern
„2c.  2.
Zur  Erfuͤllung  des  uͤber  Einfuͤhrung  der
Landräthe  bestehenden  Gesetzes  vom  15.
August  1323  9.  2.  Nro.  2.  Abs.  2.  und

zur  Deckung  einiger  dringenden  auf  die
Kreisfonds  hingewiesenen  Bedürfnisse  haben
Wir  nach  Vernehmung  Unseres  Staats-=raths
  mit  Beyrath  und  Zustimmung  Unserer
  Lieben  und  Getreuen,  der  Stände
des  Reiches  beschlossen,  und  verordnen:

Art.  I.

Für  jedes  der  drey  Jahre  1834,  1833,
1830,  einschlüssig  wird  das  unüberschreitbare
  Maximum  der  zu  erhebenden  Kreisum-=lagen
  auf  die  nämlichen  Beträge  festgesetzt,
wie  solche  durch  das  Finanzgesetz  für  die
drey  vordern  Jahre  bestimmt  worden  sind.

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