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Gesetzblatt
für das
Königreich Bayern.
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10.
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Muͤnchen, den 10. July 1834.
Inhalt.
Geses, uber die Festsetzung des Maxtmums der Kreis-Umlagen für die Jabre
1934 — F und die Deckung der auf die
Kreissonde bingewicsenen Bedursmsse. (IX. Bevlage zum Abschlede fur die Standererlammlung.)
Gese,
über die Festsetzung des Marimums der Kreis-Umlagen
fär die Jahre 18244 und die Deckung
der auf die Kreisfondo hingewiesenen
Beduürfnisse.
udwig,
von Gottes Gnaden König von Bayern
„2c. 2.
Zur Erfuͤllung des uͤber Einfuͤhrung der
Landräthe bestehenden Gesetzes vom 15.
August 1323 9. 2. Nro. 2. Abs. 2. und
zur Deckung einiger dringenden auf die
Kreisfonds hingewiesenen Bedürfnisse haben
Wir nach Vernehmung Unseres Staats-=raths
mit Beyrath und Zustimmung Unserer
Lieben und Getreuen, der Stände
des Reiches beschlossen, und verordnen:
Art. I.
Für jedes der drey Jahre 1834, 1833,
1830, einschlüssig wird das unüberschreitbare
Maximum der zu erhebenden Kreisum-=lagen
auf die nämlichen Beträge festgesetzt,
wie solche durch das Finanzgesetz für die
drey vordern Jahre bestimmt worden sind.
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