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in den aͤlteren Kreisen dießseits des Rheins
nach Art. 347 Thl. I. des Strafgeseizbuches
vom Jahr 1313 bestraft. Im Rhein-
kreise soll die Strafe der Zwangsarbeiten
nicht unter 8 Jahren nach den Distinctio-
nen des Art. 347 Thl. I. des Strafgesetz-
buches vom Jahr 1313 eintreten.
Dauer dieser Privilegien wird der Staats-
regierung nach vorläusigem Benehmen mit
den Bank-Unternehmern zu bestimmen über-
lassen.
g. 3.
Ihre Staturen, sowie die in der Folge
zu treffenden Abänderungen derselben unter-
liegen der königlichen Genehmigung.
—
4. 1.
Der Bankfond wird durch daar ein-
zuzahlende Actien gebilder.
5. 5.
Actien der Bank werden nur auf Na-
men weder auf Wahlspruche, noch auf jeden
Inhaber (au porteur) ansgestellt.
*“¼
Die Bank hat wenigstens drei Fünf-
theile ihres Fonds zu Anleihen auf Grund
und Boden zu verwenden.
Die
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Das Maximum der Zinsen ist Vier
vom Hundert. Die Bank ist verbunden,
auf Verlangen Annuitäten im Verhöältnisse
dieses Zinses zu bewilligen.
C. V.
Sie ist ermächtiget, mit den übrigen
zwey Fünftheilen andere Bank= und Wech-
sekgeschäfte zu machen und hat hiebey vor-
züglich die gewerbrreibende Classe zu unter-
stützen.
Dagegen sind ihr Commisstonsgeschäfte
und Geschäfte in ausländischen Staatspa-
vieren, sowohl per Cassa als auf bieferung
oder Depot untersagt. Die Bank kann
Leibrenten Verträge schließen, und eine de-
bensversicherungs-Anstalt errichten.
S .
In Folge dieser Befugnisst und Ver-
bindlichkeiten wird der Bank die Emmit-
eirung von unverzinslichen Banknoten be-
willigt; die Summe dieser Banknoten darf
jedoch nie den Betrag von i½#tel des Bank-
Hondes, im höchsten Falle nie die Summe
von 8 Millionen überschreiten, uld muß je-
denfalls für 3 der Emmission mit dem Dov-
pelten der von ihr auf Grund und Boden
anliegenden Hppothek, für das weitere ktel
aber wenigstens mit einem gleichen stets in