Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

83 
in den aͤlteren Kreisen dießseits des Rheins 
nach Art. 347 Thl. I. des Strafgeseizbuches 
vom Jahr 1313 bestraft. Im Rhein- 
kreise soll die Strafe der Zwangsarbeiten 
nicht unter 8 Jahren nach den Distinctio- 
nen des Art. 347 Thl. I. des Strafgesetz- 
buches vom Jahr 1313 eintreten. 
Dauer dieser Privilegien wird der Staats- 
regierung nach vorläusigem Benehmen mit 
den Bank-Unternehmern zu bestimmen über- 
lassen. 
g. 3. 
Ihre Staturen, sowie die in der Folge 
zu treffenden Abänderungen derselben unter- 
liegen der königlichen Genehmigung. 
— 
4. 1. 
Der Bankfond wird durch daar ein- 
zuzahlende Actien gebilder. 
5. 5. 
Actien der Bank werden nur auf Na- 
men weder auf Wahlspruche, noch auf jeden 
Inhaber (au porteur) ansgestellt. 
*“¼ 
Die Bank hat wenigstens drei Fünf- 
theile ihres Fonds zu Anleihen auf Grund 
und Boden zu verwenden. 
Die 
84 
Das Maximum der Zinsen ist Vier 
vom Hundert. Die Bank ist verbunden, 
auf Verlangen Annuitäten im Verhöältnisse 
dieses Zinses zu bewilligen. 
C. V. 
Sie ist ermächtiget, mit den übrigen 
zwey Fünftheilen andere Bank= und Wech- 
sekgeschäfte zu machen und hat hiebey vor- 
züglich die gewerbrreibende Classe zu unter- 
stützen. 
Dagegen sind ihr Commisstonsgeschäfte 
und Geschäfte in ausländischen Staatspa- 
vieren, sowohl per Cassa als auf bieferung 
oder Depot untersagt. Die Bank kann 
Leibrenten Verträge schließen, und eine de- 
bensversicherungs-Anstalt errichten. 
S . 
In Folge dieser Befugnisst und Ver- 
bindlichkeiten wird der Bank die Emmit- 
eirung von unverzinslichen Banknoten be- 
willigt; die Summe dieser Banknoten darf 
jedoch nie den Betrag von i½#tel des Bank- 
Hondes, im höchsten Falle nie die Summe 
von 8 Millionen überschreiten, uld muß je- 
denfalls für 3 der Emmission mit dem Dov- 
pelten der von ihr auf Grund und Boden 
anliegenden Hppothek, für das weitere ktel 
aber wenigstens mit einem gleichen stets in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.