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baarem vorhandenen Geldvorrathe der Bank-
Kasse gedeckt seyn. Die Bank ist verpflich-
tet, ihre Noten auf Begehren sogleich bey
ihren Kassen einzulösen; die Banknoten sol-
len in ihrem geringsten Betrage nicht unter
10 fl. ausgestellt werden.
g. 9.
Die Bank und ihre Filial-Banken
genießen fuͤr ihre Wechselgeschaͤfte die Wech-
selrechte des Augsburger Handelsplatzes.
Die Filial: Banken haben ihren Gerichts-
stand bei den Handels= und Wechselgerich:
ten, wo sie ihren Sitz haben.
F. 10.
Die Bank wird in ihren von der
Staatsregierung genehmigten Statuten jene
Bestimmungen festsetzen, welche zu Sicher-
stelluns der pünktlichen Entrichtung der Zin-
sen und Fristen von den auf Grund und
Boden zu machenden Darlehen nöthig er-
scheinen, und in die Darlehens = Verträge
aufgenommen werden sollen.
KP. 11.
Unsere Staats-Ministerien des In-
nern und der Finanzen sind mit dem Voll-
zuge beauftragt.
Gegeben, München, am 1. Juli 183.
Lud
Fürst v. Wrede.
v. Gise.
Frhr. v. Lerchenfel d.
Fürst v. Qettingen -Wallerstein. Frhr. v. Schrenk.
wi g.
v. Weinrich. Frhr.
Nach Kdniglich allerhöchstem Befehl:
der Staatsrath und General= Sekretckr.
Egid v. Kobell.