Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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baarem vorhandenen Geldvorrathe der Bank- 
Kasse gedeckt seyn. Die Bank ist verpflich- 
tet, ihre Noten auf Begehren sogleich bey 
ihren Kassen einzulösen; die Banknoten sol- 
len in ihrem geringsten Betrage nicht unter 
10 fl. ausgestellt werden. 
g. 9. 
Die Bank und ihre Filial-Banken 
genießen fuͤr ihre Wechselgeschaͤfte die Wech- 
selrechte des Augsburger Handelsplatzes. 
Die Filial: Banken haben ihren Gerichts- 
stand bei den Handels= und Wechselgerich: 
ten, wo sie ihren Sitz haben. 
F. 10. 
Die Bank wird in ihren von der 
Staatsregierung genehmigten Statuten jene 
Bestimmungen festsetzen, welche zu Sicher- 
stelluns der pünktlichen Entrichtung der Zin- 
sen und Fristen von den auf Grund und 
Boden zu machenden Darlehen nöthig er- 
scheinen, und in die Darlehens = Verträge 
aufgenommen werden sollen. 
KP. 11. 
Unsere Staats-Ministerien des In- 
nern und der Finanzen sind mit dem Voll- 
zuge beauftragt. 
Gegeben, München, am 1. Juli 183. 
Lud 
Fürst v. Wrede. 
v. Gise. 
Frhr. v. Lerchenfel d. 
Fürst v. Qettingen -Wallerstein. Frhr. v. Schrenk. 
wi g. 
v. Weinrich. Frhr. 
Nach Kdniglich allerhöchstem Befehl: 
der Staatsrath und General= Sekretckr. 
Egid v. Kobell.
	        
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