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# 35 g. 5. Schäfereyberechtigten anbelangt, nach
Die Ansprüche der wirklichen Gemeinde= dem Verhältniht ihres bieherigen Ge-
glieder an den unvertheilten Gemeindegrün= nußrechtes an den zu vertheilenden
den richten sich nach Tit. III. Kap. 2. J. 26. Gründen. Wenn die Vertheilung der
der Verordnung vom 17. May 1318. Gemeinde-Gründe statt findet, so sol-
len denjenigen, welche in Gemeinschaft
— t*.e ihrer separaten Antheile bleiben wol-
Im Allgemeinen wird Folgendes hier- len, ihre Antheile im Zusammen=
über feflgesetzt: hange zugemessen werden.
1) Die Theilung der zur Zeit noch in 3
Sämmtlich vertheilte und daher in
ungetheilter Eigenschaft vorhandenen
Gemeinde= Gründe findet nur wegen
nachgewiesenen überwiegenden Vor-
theils für die Gemeinde mit Zustim-
mung der Mehrheit von drey Vier-
theil sammtlicher wirklicher Gemeinde-
Glieder der Gesammt-Gemeinde, un-
ter welchen drey Viertheilen jedoch
die Größtbegüterten der Gemeinde,
so wie der oder die Schäferey-Be-
rechtigten begriffen seyn müssen, und
mit höherer Kuratel-Genehmigung
statt;
ihr Vollzug richtet sich nach den be-
stehenden oder noch zu erlassenden
Gesetzen, und insbesondere, was die.
Antheile des Pfarrers und der Schule
betrifst, nach den bezüglich des Maaß=
stabes der Antheile fortbestehenden
Verordnungen vom 16. April 1800,
14. Oktober 1803, 10. Juny 1807,
22. November 1610, und 21. May
1611, dann was den Agtheil der
das Privat-Eigenthum übergehende
Gemeinde-Gründe, mit Ausnahme
der den Pfarrern und Schulen,
dann den Schäferey-Berechtigten zu-
gefalle #en Antheile werden mit einem
durch Erlegung des 25fachen Betra-
ges ablösbarem Grundzinse zu Gun-
sten einer Gemeinde-Kasse und zwar
im grundherrlichen Verbande stehen-
den Gemeinde = Gründen, — unbe-
schadet des Grundbarkeits-Verhält-
nisses, und nur so weit, als keine
Ueberbürdung entsteht, — belastet.
Die nach bestehenden Gesetzen, Verträgen
und Observanzen den s. g. Leerhäuslern elwa
zugehenden Antheile können von den Gemein-=
den als unzertrennliche Zugehör des Heu-
ses erklärt werden. Gleiche Befugniß steht
den Gemeinden hinsichtlich der den sogenann-
ten Kleinbegüterten (Söldnern) anfallenden
Theile zu, unbeschadet der in einzelnen Fäl-
len aus dem Eolonar-Verbande von dem
Guteherrn etwa abgeleiteten und im Falle
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