Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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# 35 g. 5. Schäfereyberechtigten anbelangt, nach 
Die Ansprüche der wirklichen Gemeinde= dem Verhältniht ihres bieherigen Ge- 
glieder an den unvertheilten Gemeindegrün= nußrechtes an den zu vertheilenden 
den richten sich nach Tit. III. Kap. 2. J. 26. Gründen. Wenn die Vertheilung der 
der Verordnung vom 17. May 1318. Gemeinde-Gründe statt findet, so sol- 
len denjenigen, welche in Gemeinschaft 
— t*.e ihrer separaten Antheile bleiben wol- 
Im Allgemeinen wird Folgendes hier- len, ihre Antheile im Zusammen= 
über feflgesetzt: hange zugemessen werden. 
1) Die Theilung der zur Zeit noch in 3 
Sämmtlich vertheilte und daher in 
ungetheilter Eigenschaft vorhandenen 
Gemeinde= Gründe findet nur wegen 
nachgewiesenen überwiegenden Vor- 
theils für die Gemeinde mit Zustim- 
mung der Mehrheit von drey Vier- 
theil sammtlicher wirklicher Gemeinde- 
Glieder der Gesammt-Gemeinde, un- 
ter welchen drey Viertheilen jedoch 
die Größtbegüterten der Gemeinde, 
so wie der oder die Schäferey-Be- 
rechtigten begriffen seyn müssen, und 
mit höherer Kuratel-Genehmigung 
statt; 
ihr Vollzug richtet sich nach den be- 
stehenden oder noch zu erlassenden 
Gesetzen, und insbesondere, was die. 
Antheile des Pfarrers und der Schule 
betrifst, nach den bezüglich des Maaß= 
stabes der Antheile fortbestehenden 
Verordnungen vom 16. April 1800, 
14. Oktober 1803, 10. Juny 1807, 
22. November 1610, und 21. May 
1611, dann was den Agtheil der 
das Privat-Eigenthum übergehende 
Gemeinde-Gründe, mit Ausnahme 
der den Pfarrern und Schulen, 
dann den Schäferey-Berechtigten zu- 
gefalle #en Antheile werden mit einem 
durch Erlegung des 25fachen Betra- 
ges ablösbarem Grundzinse zu Gun- 
sten einer Gemeinde-Kasse und zwar 
im grundherrlichen Verbande stehen- 
den Gemeinde = Gründen, — unbe- 
schadet des Grundbarkeits-Verhält- 
nisses, und nur so weit, als keine 
Ueberbürdung entsteht, — belastet. 
Die nach bestehenden Gesetzen, Verträgen 
und Observanzen den s. g. Leerhäuslern elwa 
zugehenden Antheile können von den Gemein-= 
den als unzertrennliche Zugehör des Heu- 
ses erklärt werden. Gleiche Befugniß steht 
den Gemeinden hinsichtlich der den sogenann- 
ten Kleinbegüterten (Söldnern) anfallenden 
Theile zu, unbeschadet der in einzelnen Fäl- 
len aus dem Eolonar-Verbande von dem 
Guteherrn etwa abgeleiteten und im Falle 
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