Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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b) aus einem Stadt= oder Marktschrei- 
ber, 
) aus sechs bis 8 Bürgern. 
Die Verwaltung des Kommunal:= so wie 
des Stiftungs = Vermögens wird in den 
Städten und Märkten der zweyten und 
dritten Klasse entweder einem oder mehre- 
ren Mitgliedern des Magistrats wie bey 
den Städten der ersten Klasse übertragen. 
4) Das erforderliche Kanzleypersonal be- 
steht: 
in den Städten der ersten Klasse nach 
Verhältniß der Bevölkerung 
a) aus einem oder zweny Sckretären, 
dann 
b) aus der erforderlichen Zahl von 
Schreibern, Magistratsdienern und 
Boten. 
In den Städten und Märkten der zwey- 
ten und dritten Klasse werden die Kanzley= 
Geschäfte von den Stadt= und Marktschrei- 
bern, mit Beygebung des nöthigen Schrei- 
ber-Personals, der erforderlichen Diener 
und Boten besorgt. 
5) Bey einem großen Stadt-Vermägen 
kann auch ein eigener Stadtkämmerer, 
Rechnungsführer, so wie bey bedeu- 
tenden örtlichen Stiftungen ein eige- 
ner Oekonom angestellt werden. 
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Die Städte sind ermächtiget, ihr stabi- 
les mit Subsumtion unter die IX. Verfas- 
sungs-Beylage begabtes Personal unter die 
hier festgesetzte Zahl zu vermindern, insbe- 
sondere auch, so ferne sie erster Classe sind, 
statt zweyer, einen Bürgermeister aufzustel- 
len, oder so ferne sie zweyter Classe sind, 
statt eines rechtskundigen Rathes einen rechts- 
kundigen Bürgermeister mit Stabilität zu 
wählen, wenn sie es ihren Verhältnissen 
entsprechend finden, Magistrate und Bevoll- 
mächtigte solches mit je zwey Drittheilen der 
Stimmen beschließen, und dem Beschlusse 
die königliche Genehmigung zu Theil wird.- 
F. 9. 
a) Zur Austellung als rechtskundiger Bür- 
germeister oder Magistratsrath ist das 
vollendete akademische Studium und 
die mit entsprechendem Erfolge be- 
standene Concurs-Prüfung für den 
Staatsdienst erforderlich. 
b) Das Amt eines eigens und färmlich 
angestellten Stadt= oder Marktschrei- 
bers setzt den Nachweis der für die- 
ses Amt erforderlichen Kenntnisse durch 
angemessenes Bestehen einer von der 
Kreis-Regierung anzuordnenden prac- 
tischen Prüfung voraus. 
. 10. 
Die Bürgermeister, bey welchen die im 
&ä. 48. bezeichnete mindere Qualisscation 
(C. 468. Abs. 
*r* Gem. 
50. des. 
tm. Ed.)
	        
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