Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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angeordnet sind, durch diese, nach den hie- 
ruͤber gegebenen besonderen Vorschriften. 
Die Rechnung über die Verwaltung des 
Gemeinde:= und Stiftungs-Vermögens muß 
hiernach von den Verwaltern ihm jöhllich 
abgelegt werden, welcher sie den Gemein= 
debevollmächtigten zur Einsicht und schrift- 
lichen Erinnerung vorlegt, und mit diesen 
der Kreisregierung zur Revision einschickt. 
Das Kirchen-Vermögen jeder Confession 
und Parochie, und zwar in standes= und 
gutsherrlichen Gemeinden nach Maaßgabe 
der Beilagen IV. und VI. der Verfassungs= 
Urkunde wird einer besondern Kirchen-Ver- 
Verwaltung anvertraut, — bestehend: 
) aus dem Pfarrer (bey Protestanten 
wo mehrere an einer Kirche sind, 
aus dem Ersten oder einem aus ihrer 
Mitte Gewöhlten); 
aus einem Abgeordneten, Vorstande 
oder Mitgliede des Magistrats, wo 
möglich derselben Coufession; 
b 
us vier bis acht besonders gewähl- 
ten Gemeindegliedern derselben Con- 
fesson. 
Die Etats-Entkwürfe, so wie die Rech- 
nungen werden bede zu gehöriger Zeit 
dem Magistrate zur Einsicht und Erinne- 
rung zugesendet, welcher sie — mit seinen 
Bemerkungen begleitet, der vorgesetzten Cu- 
5) 
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ratel-Behörde zur Präfung und Bescheidung 
vorlegt. « 
Dieselbe Mittheilung geschieht von Sei- 
ten des Pfarramtes an das Ordinariat oder 
Consistorium zur Einsichtnahme und Erin- 
nerung durch Mittheilung an die einschlä- 
gige Kreisregierung Kammer des Innern.- 
G. 13. 
Er hat die DVerleihung der Gewerböge- 
rechtigkeiten im Gemeindebezirke, insoferne 
diese nicht in besonderen Fällen der Staats- 
Behörde unmittelbar oder ausschließend vor- 
behalten sind. 
In den Stadtgemeinden wird das Ver- 
mittlungsamt, wenn Streitigkeiten unter 
den Gemeindegliedern entstehen, nach den 
im F. 120. bezeichneten Vorschriften durch 
die Magistrare ausgeübt, vorbehaltlich des 
Rechto der Betheiligten, — Mitbürger 
ihreso Vertrauens zu benennen, welche 
unter der Leitung eines von dem Magistrate 
zu bestimmenden Commissärs gemeinschaft- 
lich mit demselben die gütliche Vereinigung, 
jedoch ohne allen Zwang oder Drohung zu 
erwirken sich bestreben. — Bey den Aus- 
fertigungen des Vermittlungs-Amtes wird 
von der Anwendung des Stempels Umgang 
genommen. 
. 14. 
In jenen Städten, in welchen beson- 
8. 63. des 
em. Ed.)
	        
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