121
angeordnet sind, durch diese, nach den hie-
ruͤber gegebenen besonderen Vorschriften.
Die Rechnung über die Verwaltung des
Gemeinde:= und Stiftungs-Vermögens muß
hiernach von den Verwaltern ihm jöhllich
abgelegt werden, welcher sie den Gemein=
debevollmächtigten zur Einsicht und schrift-
lichen Erinnerung vorlegt, und mit diesen
der Kreisregierung zur Revision einschickt.
Das Kirchen-Vermögen jeder Confession
und Parochie, und zwar in standes= und
gutsherrlichen Gemeinden nach Maaßgabe
der Beilagen IV. und VI. der Verfassungs=
Urkunde wird einer besondern Kirchen-Ver-
Verwaltung anvertraut, — bestehend:
) aus dem Pfarrer (bey Protestanten
wo mehrere an einer Kirche sind,
aus dem Ersten oder einem aus ihrer
Mitte Gewöhlten);
aus einem Abgeordneten, Vorstande
oder Mitgliede des Magistrats, wo
möglich derselben Coufession;
b
us vier bis acht besonders gewähl-
ten Gemeindegliedern derselben Con-
fesson.
Die Etats-Entkwürfe, so wie die Rech-
nungen werden bede zu gehöriger Zeit
dem Magistrate zur Einsicht und Erinne-
rung zugesendet, welcher sie — mit seinen
Bemerkungen begleitet, der vorgesetzten Cu-
5)
122
ratel-Behörde zur Präfung und Bescheidung
vorlegt. «
Dieselbe Mittheilung geschieht von Sei-
ten des Pfarramtes an das Ordinariat oder
Consistorium zur Einsichtnahme und Erin-
nerung durch Mittheilung an die einschlä-
gige Kreisregierung Kammer des Innern.-
G. 13.
Er hat die DVerleihung der Gewerböge-
rechtigkeiten im Gemeindebezirke, insoferne
diese nicht in besonderen Fällen der Staats-
Behörde unmittelbar oder ausschließend vor-
behalten sind.
In den Stadtgemeinden wird das Ver-
mittlungsamt, wenn Streitigkeiten unter
den Gemeindegliedern entstehen, nach den
im F. 120. bezeichneten Vorschriften durch
die Magistrare ausgeübt, vorbehaltlich des
Rechto der Betheiligten, — Mitbürger
ihreso Vertrauens zu benennen, welche
unter der Leitung eines von dem Magistrate
zu bestimmenden Commissärs gemeinschaft-
lich mit demselben die gütliche Vereinigung,
jedoch ohne allen Zwang oder Drohung zu
erwirken sich bestreben. — Bey den Aus-
fertigungen des Vermittlungs-Amtes wird
von der Anwendung des Stempels Umgang
genommen.
. 14.
In jenen Städten, in welchen beson-
8. 63. des
em. Ed.)