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bey Gant= oder Exekutions-Verkäu=
fen erwerben, ebrufalls ein Grund-
steuer= Simplum von 1 fl. 30 kr.
und ein Häusersteuer-Simplum von
2 fl. 30 kr. hinreichend seyn solle;
c) für sonstige Ausländer auf ein Grund-
steuer-Simplum von 3 fl. 30 kr.,
oder ein Häusersteuer-Simplum von
6 fl. —
und zwar in der Ark, daß in den städtischen
Gemeinden bey gemischtem Grund= und
Häuserbesitze vier Kreutzer Häusersteuer ei:
nem Kreutzer Grundsteuer gleich kommen.
In dem Untermainkreise wird das ana-
loge Grund= und Häusersteuer-Minimum
erfordert.
Zu III. Die Vorbedingungen perfönli-
cher Gewerbs = Verleihungen sind in dem
Gesetze vom 11. September 1325 auf-
gefährt.
Zu IV. Der auf andere Weise vollstän-
dig und nachhaltig gesicherte Nahrungsstand
endlich muß hervorgehen entweder
a) aus einem das Steuer-Minimum
nicht erreichenden, aber vermöge der
örtlichen Verhältnisse, oder im Ver-
bande mit dem Betriebs-Vermägen,
oder dem rerfönlichen Perhältnisse
des Erwerbers) das Fortkommen der
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Familie dennoch sichernden Grundbe-
sitze, oder
b) aus einer sichern, den Bedarf einer
Familie gewährenden Rente, oder
c) aus dem, die Zukunft einer Fami-
lie vortheilhaft gestaltenden Betrieb
einer den Gewerben nicht beyzuzäh-
lenden Erwerbsart, oder endlich
i) aus dem Lohn-Erwerbe, so fern die-
ser vermöge des örtlichen Bedarfs
und im Gegenhalte zu der Zahl be-
reits vorhandener Lohnarbeiter als
nachhaltige Nahrungsquelle betrach-
tet werden kann.
Uebrigens muß
1) bey Ansäßigmachungen auf Grundbe=
sitz auf reale oder radizirte Gewerbe das
direkte oder Nutzeigenthum durch Vorlage
des Ankunftstitels und bey etwaigen Zwei-
feln, insbesondere bey vermutheten Schein-
käufen durch genaue Untersuchung nachge-
wiesen werden. Dagegen bleibt aber auch
jedem Ansäßigkeito-Bewerber frey, die Er-
werbung der betreffenden Realitkt des rea-
len oder radizirten Gewerbes von der wirk-
lichen Zuerkenmung der Ansäßigkeit abhän-
gig zu machen, in welchem Falle die et-
waige Bewilligung der Ansößigkeit nur even-
tuell, d. h. unter der Voraussetzung der
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