Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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bey Gant= oder Exekutions-Verkäu= 
fen erwerben, ebrufalls ein Grund- 
steuer= Simplum von 1 fl. 30 kr. 
und ein Häusersteuer-Simplum von 
2 fl. 30 kr. hinreichend seyn solle; 
c) für sonstige Ausländer auf ein Grund- 
steuer-Simplum von 3 fl. 30 kr., 
oder ein Häusersteuer-Simplum von 
6 fl. — 
und zwar in der Ark, daß in den städtischen 
Gemeinden bey gemischtem Grund= und 
Häuserbesitze vier Kreutzer Häusersteuer ei: 
nem Kreutzer Grundsteuer gleich kommen. 
In dem Untermainkreise wird das ana- 
loge Grund= und Häusersteuer-Minimum 
erfordert. 
Zu III. Die Vorbedingungen perfönli- 
cher Gewerbs = Verleihungen sind in dem 
Gesetze vom 11. September 1325 auf- 
gefährt. 
Zu IV. Der auf andere Weise vollstän- 
dig und nachhaltig gesicherte Nahrungsstand 
endlich muß hervorgehen entweder 
a) aus einem das Steuer-Minimum 
nicht erreichenden, aber vermöge der 
örtlichen Verhältnisse, oder im Ver- 
bande mit dem Betriebs-Vermägen, 
oder dem rerfönlichen Perhältnisse 
des Erwerbers) das Fortkommen der 
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Familie dennoch sichernden Grundbe- 
sitze, oder 
b) aus einer sichern, den Bedarf einer 
Familie gewährenden Rente, oder 
c) aus dem, die Zukunft einer Fami- 
lie vortheilhaft gestaltenden Betrieb 
einer den Gewerben nicht beyzuzäh- 
lenden Erwerbsart, oder endlich 
i) aus dem Lohn-Erwerbe, so fern die- 
ser vermöge des örtlichen Bedarfs 
und im Gegenhalte zu der Zahl be- 
reits vorhandener Lohnarbeiter als 
nachhaltige Nahrungsquelle betrach- 
tet werden kann. 
Uebrigens muß 
1) bey Ansäßigmachungen auf Grundbe= 
sitz auf reale oder radizirte Gewerbe das 
direkte oder Nutzeigenthum durch Vorlage 
des Ankunftstitels und bey etwaigen Zwei- 
feln, insbesondere bey vermutheten Schein- 
käufen durch genaue Untersuchung nachge- 
wiesen werden. Dagegen bleibt aber auch 
jedem Ansäßigkeito-Bewerber frey, die Er- 
werbung der betreffenden Realitkt des rea- 
len oder radizirten Gewerbes von der wirk- 
lichen Zuerkenmung der Ansäßigkeit abhän- 
gig zu machen, in welchem Falle die et- 
waige Bewilligung der Ansößigkeit nur even- 
tuell, d. h. unter der Voraussetzung der 
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