Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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4) Angehörige solcher Staaten, mit wel- 
chen der Zollverein besteht, werden 
den Inländern aus andern Gemein= 
den gleichgeachtet. 
S. 9. Ziff. 1. Zur Vernehmung der 
Betheiligten sub b. und c. ist eine kurze 
und unerstreckliche Frist mit der Folge an- 
zuberaumen, daß diejenigen, welche ohner- 
achtet gehörig erfolgter Ladung ihre Erkli- 
rung an dem dießfalls bestimmten Tage 
nicht abgeben, als dem Gesuche zustim- 
mend angesehen werden sollen. 
Als Betheiligte sind zu betrachten: 
a)die Gemeinden, deren Nichteinwilli- 
gung bey Ansäßigmachungen aus den 
im 6. 2. Ziff. 1. 2. und 3. ange- 
führten Titeln das Recht der bloßen 
Erinnerung in dem Falle des &. 2. 
Ziff. 4. aber jenes des absolut hin- 
dernden Widerspruches behauptet, in 
so ferne es sich nicht 
a) um Niedenlassung auf ein ge- 
genwärtig schon bestehendes häus- 
liches Anwesen, oder 
8) um die Nachweisung eines Ti- 
tels der Ansäßigmachung Be- 
hufs der Verehelichung eines 
  
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noch nicht definitiv angestellten 
Dieners des Staates, der Kirche. 
oder Gemeinde handelk; 
b) der Armenpflegschafts-Rath; 
P) die gleichmäßigen Bewerber um die- 
selbe Kathegorie der Ansäßigkeit, falls 
sie sich durch die — einem Dritten 
verliehene Ansäßigmachung in ihren 
Ansprüchen beschränkt glauben; endlich 
die Grund= und Gerichtsherren, in- 
sofern es sich um Ansaͤßigmachungen 
von Grund= und Gerichtsholden han- 
delt. 
d 
Das Einwilligungs= und Berufungs- 
Recht steht zu, wenn die Voraussetzungen 
der lit. d. vorhanden sind, dem Grund- 
und Gerichtsherrn. 
Das gemeindliche Einwilligungs= und 
Berufungs-Recht wird in Gemeinden mit 
magistratischer Verfassung von den Ge- 
meinde-Bevollmächtigten, in den Lamge- 
meinden von dem Gemeinde-Ausschusse, oder 
so ferne es sich um Begründung eines neuen 
Anwesens handelt, von der Gesammt-Ge- 
meinde ausgeübt. 
Die Gemeinde= Bevollmächtigten üben
	        
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