13
4) Angehörige solcher Staaten, mit wel-
chen der Zollverein besteht, werden
den Inländern aus andern Gemein=
den gleichgeachtet.
S. 9. Ziff. 1. Zur Vernehmung der
Betheiligten sub b. und c. ist eine kurze
und unerstreckliche Frist mit der Folge an-
zuberaumen, daß diejenigen, welche ohner-
achtet gehörig erfolgter Ladung ihre Erkli-
rung an dem dießfalls bestimmten Tage
nicht abgeben, als dem Gesuche zustim-
mend angesehen werden sollen.
Als Betheiligte sind zu betrachten:
a)die Gemeinden, deren Nichteinwilli-
gung bey Ansäßigmachungen aus den
im 6. 2. Ziff. 1. 2. und 3. ange-
führten Titeln das Recht der bloßen
Erinnerung in dem Falle des &. 2.
Ziff. 4. aber jenes des absolut hin-
dernden Widerspruches behauptet, in
so ferne es sich nicht
a) um Niedenlassung auf ein ge-
genwärtig schon bestehendes häus-
liches Anwesen, oder
8) um die Nachweisung eines Ti-
tels der Ansäßigmachung Be-
hufs der Verehelichung eines
144
noch nicht definitiv angestellten
Dieners des Staates, der Kirche.
oder Gemeinde handelk;
b) der Armenpflegschafts-Rath;
P) die gleichmäßigen Bewerber um die-
selbe Kathegorie der Ansäßigkeit, falls
sie sich durch die — einem Dritten
verliehene Ansäßigmachung in ihren
Ansprüchen beschränkt glauben; endlich
die Grund= und Gerichtsherren, in-
sofern es sich um Ansaͤßigmachungen
von Grund= und Gerichtsholden han-
delt.
d
Das Einwilligungs= und Berufungs-
Recht steht zu, wenn die Voraussetzungen
der lit. d. vorhanden sind, dem Grund-
und Gerichtsherrn.
Das gemeindliche Einwilligungs= und
Berufungs-Recht wird in Gemeinden mit
magistratischer Verfassung von den Ge-
meinde-Bevollmächtigten, in den Lamge-
meinden von dem Gemeinde-Ausschusse, oder
so ferne es sich um Begründung eines neuen
Anwesens handelt, von der Gesammt-Ge-
meinde ausgeübt.
Die Gemeinde= Bevollmächtigten üben