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trat des Ausgangszolles als Strase zu er-
legen.
Sind die verführken Waaren frey vom
Ausgangszolle, so findet im obigen Falle
eine Geldstrafe von einem bis fünf und
zwanzig Gulden statt.
5) Wer gegen das Verbot ausländi-
sches Salz oder Stoffe, woraus Salz ge-
zogen werden kann, einbringt, niederlegt,
auf irgend eine Weise an sich bringt, ver-
kaust, oder ohne besondere Erlaubniß durch-
führt, unterliegt einer Strafe von fünf
Gulden vom Zentner, im Wiederholungs-
felle von zehn Gulden vom Zentner.
6) Besteht ein Verbot, Salz, Salpe-
ter und Schießpulver auszuführen, so un-
terliegt derjenige, welcher dieses Verbot
übertritt, der bey Zisser 5. festgesetzten
Strafe.
7) Wer Zollyapiere über durchgeheude
oder nicht volkständig verzollte Gegenstände
im verpackten Zustande nicht vorschriftmäßig
ablegt, oder diese Bescheinigung ohne Bey-
bringung der Wagaren ablegen will, unter-
lisgt der Strafe des fünffachen Betrages
des höchsten Eingangszolles. Wären aber
die Waaren unverpackt, oder nach ihrem
Inhalte nach vorausgegangener zollämtlicher
Behandlung bekannt, so wird der fünffache
Beträg des tarlfmäßigen Eingangszolles als
Strafe erhoben.
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g. 2.
Als Verbrechen oder Vergehen koͤnnen
die im gegenwartigen Gesetze vorgesehenen
Straffälle nur dann behandelt werden, wenn
mit denselben solche Handlungen oder Un-
terlassungen verbunden sind, für welche die
allgemeinen Strafgesetze eine Vergehens-
oder Verbrechens-Strafe bestimmen. Mit
einer Freyheitsstrafe von zwey bis acht Jah-
ren werden insbesondere belegt: Schwär=
zungen, welche in Rotten oder mit gewaff-
neter Hand geschehen, oder solche, woben
die Zollverkürzung in „Verbindung mit ei-
ner Assekuranz-Gesellschaft begangen wird.
Unter Rotten wird eine Anzahl von
wenigstens zehn Personen verstanden.
K. 3.
Bey den in Ziff. 2 — des 9. 1. ange-
gebenen Verletzungen der Zollordnung fin-
det neben den gesetzlichen Strafen und de-
ren Folgen auch die Confiskation in folgen-
den, besonderen Fällen statt:
1) wenn Gegenstände ein= aus= oder
durchgeführt werden, deren Eingang,
Ausgaug oder Durchgang ganz ver-
boten ist;
2) wenn die Zollstelle, sey es im Ein-
Aus= oder Durchgange, ohne An-
meldung zur amtlichen Behandlung
übergangen, oder wenn eine zollbare
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