Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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Waare auf verbotenen Wegen ein= 
oder ausgebracht, oder wenn die noch 
nicht verzollte Waare heimlich abge- 
stoßen, ausgewechselt, oder vermin- 
dert wird; 
3) wenn die gollbaren Gegenstände ver- 
4) 
5) 
schwiegen oder die Waaren falsch und 
in einer Qualitaͤt, die einem gerin- 
geren Zollsatze unterliegt, deklarirt 
werden; 
wenn die an eingehende oder durch- 
gehende Güter amtlich angelegte Ver- 
sicherung verletzt wird, und über de- 
ren Zufall sich nicht genügend aus- 
gewiesen werden kann; 
wenn bewilligte Begünstigungen miß- 
braucht, oder Begünstigungescheine nicht 
vorschriftmäßig abgelegt werden. 
*ie 
Die Confiscation erstreckt sich: 
) auf diejenigen Frachtwaaren, in Hin- 
sicht deren der Zoll verkürzt werden 
sollte, auf Schiff und Geschirr, (Wa- 
gen und Pferde) wenn der Zollpflich- 
tige und der Frachtführer zugleich 
schuldig befunden wurden, oder wenn 
der Fuhrmann zugleich Eigenthümer 
der Fracht, oder der Zollpflichtige Ei- 
genthümer des Schisses, des Wa- 
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gens, der Pferde und des Geschir- 
res ist, 
b) auf jene Frachtwaaren allein, wenn 
der Zollpflichtige der Bestrafte ist; 
c) bloß auf das Schiff, den Wagen, 
die Pferde und das Geschirr, wenn 
der Frachtführer der Bestrafte ist. 
Als Eigenthümer der Fracht wird der 
Fuhrmann immer angesehen, wenn er mit 
keinem Frachtbriese versehen ist. Sind die 
Gegenstände nicht mehr vorhanden, so muß 
der durch eidliche Schätzung ausgemittelte 
Werth bezahlt, oder wenn die Werthschä- 
tzung unmöglich ist, statt der Confiskation 
auf fünfzig bis zweytausend Gulden nach 
Erwägung aller Umstände erkannt werden. 
*o- 
Die genannten Gegenstände werden auf 
eine glaubwürdige Anzeige sogleich in Be- 
schlag genommen, und wenn die Anschul- 
digung von der Art ist, daß darauf eine 
Untersuchung vorgekehrt werden kann, so 
lange entweder bey Gericht oder auf An- 
ordnung des Gerichtes verwahrt, bis das 
Erkenntniß in Rechtskraft übergegangen ist, 
in so fern der Angeschuldigte nicht durch 
baare Erlage des ganzen Werthes oder 
durch Bürgen Sicherheit leistet. 
Vieh und andere, dem Verderben aus- 
gesetzte Gegenstände werden, wenn die Si-
	        
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